Bundessozialgericht
Beschl. v. 09.04.2026, Az.: B 6 KA 13/25 B
Verwerfung der Beschwerde des Klägers gegen Nichtzulassung der Revision wegen Unzulässigkeit mangels Darlegung von Zulassungsgründen; Rechtmäßige Rückforderung der ärtzlichen Honorarforderung wegen Vorliegen eines Berufsverbots
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 09.04.2026
- Aktenzeichen
- B 6 KA 13/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 14537
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:090426BB6KA1325B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG München - 20.09.2022 - AZ: S 38 KA 176/20
- LSG Bayern - 25.11.2024 - AZ: L 12 KA 38/22
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Mit der Verfahrensrüge kann im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht die inhaltliche Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung (sog "error in iudicando"), sondern allein die willkürliche Handhabung verfahrensrechtlicher Bestimmungen auf dem Weg zur Entscheidung (sog "error in procedendo") als Verfahrensmangel gerügt werden. Nur im Ausnahmefall kann auch das Ergebnis einer Rechtsfindung und deren Begründung den Schluss auf einen error in procedendo zulassen. Dies setzt voraus, dass der Richterspruch unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich aufgrund der konkreten Umstände der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen des Richters beruht.
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichtes vom 25. November 2024 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 90 974,11 Euro festgesetzt.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Honorarrückforderung für den Zeitraum vom 1.4.2008 bis zum 18.5.2009.
Der Kläger war als Radiologe in M zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs und der Vergewaltigung im Zusammenhang mit der Ausübung des Arztberufs führten zunächst zu einem vorläufigen Verbot der Berufsausübung, das mit Beschluss des Amtsgerichts M vom 6.4.2005 dahingehend eingeschränkt wurde, dass es dem Kläger nun verboten sei,
"bei der Behandlung von Patienten (...) mit Personen weiblichen Geschlechts unmittelbaren Kontakt aufzunehmen, vor allem eine körperliche Untersuchung weiblicher Personen vorzunehmen."
Mit Urteil des Amtsgerichts M vom 28.4.2005 (...) wurde sodann neben einer Freiheitsstrafe ein partielles Berufsverbot ausgesprochen, mit dem dem Kläger für zwei Jahre verboten wurde, bei der Behandlung von Patienten mit Personen weiblichen Geschlechts unmittelbaren Kontakt aufzunehmen, insbesondere körperliche Untersuchungen weiblicher Personen vorzunehmen (vgl dazu Beschluss des Senats vom 24.10.2018 - B 6 KA 9/18 B - juris). Außerdem wurde ein Verfahren zur Entziehung der Zulassung des Klägers eingeleitet (vgl dazu Beschluss des Senats vom 5.5.2010 - B 6 KA 32/09 B - juris).
Mit Urteil des Landgerichts M von 25.10.2006 (...) wurde das Urteil des Amtsgerichts M vom 28.4.2005 ua dahin geändert, dass dem Kläger die Ausübung des Arztberufs für ein Jahr insoweit verboten wurde, als er
"bei der Behandlung von Patienten keine körperlichen Untersuchungen und Behandlungen weiblicher Patienten vornehmen darf."
Zur Begründung des so formulierten Berufsverbots führte das Landgericht aus, Täterpersönlichkeit und Tat ließen die Gefahr erkennen, dass der Kläger bei uneingeschränkter, fortgesetzter Ausübung seines Berufes in Bezug auf Frauen erhebliche rechtswidrige Straftaten der im Urteil bezeichneten Art begehen werde. Die Kammer sei der Überzeugung, dass dem nur durch das ausgesprochene, wegen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingeschränkte Berufsverbot begegnet werden könne.
Mit Beschluss vom selben Tag ordnete das Landgericht ein vorläufiges Berufsverbot "nach Maßgabe des heutigen Urteils" an, das bis zur Aufhebung des Berufsverbots mit Beschluss des Landgerichts M vom 19.5.2009 Bestand hatte.
Die von der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung angeordnete sofortige Wirkung der Entziehung der Zulassung änderte das LSG mit Beschlüssen vom 16.6.2008 sowie vom 15.12.2008 (L 12 B 415/08) ab und untersagte dem Kläger
"ohne Anwesenheit von Hilfspersonen (ärztliches oder nicht fachärztliches Personal), weibliche Patienten zu behandeln; darüber hinaus wird ihm untersagt an weiblichen Patienten körperliche Behandlungen vorzunehmen."
Bis zum 31.3.2008 beschäftigte der Kläger eine Sicherstellungsassistentin. Nach diesem Zeitpunkt wurden ärztliche Assistenten oder andere ärztliche Angestellte nicht mehr beschäftigt.
Mit Aufhebungs- und Neufestsetzungsbescheid vom 28.10.2011 hob die Beklagte die Honorarbescheide des Klägers zunächst für die Quartale 1/2008 bis 2/2010 auf, setzte das Honorar neu fest und forderte von ihm 223 334,95 Euro zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger trotz des partiellen Berufsverbots in den streitigen Quartalen für weibliche Patienten über seine Abrechnungsnummer Leistungen abgerechnet habe, die eine unmittelbare Kontaktaufnahme erfordert haben. Mit Bescheid vom 17.2.2012 hob die Beklagte den vorgenannten Bescheid teilweise auf. Die Rückforderung reduzierte sie auf 90 974,11 Euro mit der Begründung, dass bis zum 31.3.2008 eine Sicherstellungsassistentin genehmigt gewesen sei und dass das vorläufige Berufsverbot ab dem 19.5.2009 aufgehoben worden sei.
Die dagegen gerichtete Klage hat das SG abgewiesen (Urteil vom 20.9.2022 - S 38 KA 176/20). Der Umfang des bereits zuvor bestehenden Berufsverbots habe sich durch den Beschluss des Landgerichts M vom 25.10.2006 nicht maßgeblich geändert.
Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben (Urteil des LSG vom 25.11.2024 - L 12 KA 38/22). Maßgeblich sei in dem hier maßgebenden Zeitraum der Beschluss des Landgerichts M vom 25.10.2006, wonach dem Kläger "nur körperliche Untersuchungen und Behandlungen" weiblicher Patientinnen untersagt seien. MRT-Leistungen sowie Röntgenleistungen stellten jedoch vom Verbot erfasste körperliche Untersuchungen im Sinne des vorläufigen Berufsverbots dar. Die Durchführung der Röntgenuntersuchung setze die Stellung einer rechtfertigenden Indikation voraus. Der die Indikation stellende Arzt müsse zwingend den Patienten vor Ort persönlich "untersuchen können". Daraus folge, dass ein Vertragsarzt, dem körperliche Untersuchungen verboten seien, Röntgenuntersuchungen nicht erbringen und abrechnen dürfe. Das "untersuchen können" schließe das "untersuchen dürfen" zwingend ein.
Im Übrigen gehe der Senat davon aus, dass der Kläger bereit sein müsse, während der laufenden Röntgenuntersuchung sowie der MRT-Untersuchung, zumindest in atypischen Situationen, körperlich zu untersuchen und/oder zu behandeln. Zudem verbiete § 132a StPO iVm § 70 Abs 3 StGB dem Verbotsunterworfenen, den Beruf, den Berufszweig, das Gewerbe oder den Gewerbezweig auch durch eine von seinen Weisungen abhängige Person für sich ausüben zu lassen.
Der Verbotswirkung könne sich der Kläger nicht dadurch entziehen, dass er körperliche Untersuchungen und Behandlungen durch Röntgenassistentinnen erbringen lasse. Damit seien sämtliche an weiblichen Patienten erbrachten Röntgen- und MRT-Leistungen mit und ohne Kontrastmittelgabe, Sachkosten- und Konsiliarpauschalen richtigzustellen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG wendet sich der Kläger mit der Beschwerde, zu deren Begründung er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie Verfahrensfehler (Zulassungsgründe gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 und Nr 3 SGG) geltend macht.
II
Die Beschwerde des Klägers ist bereits unzulässig, weil sie nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Darlegungsanforderungen entspricht.
1. Für die Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung bezeichnet und zudem aufgezeigt werden, inwiefern diese in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich), klärungsbedürftig sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (stRspr; zB BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 5; BSG Beschluss vom 12.9.2018 - B 6 KA 12/18 B - juris RdNr 5, jeweils mwN). Dem wird die Beschwerde des Klägers nicht gerecht.
Der Kläger hält die folgende Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig:
"Ist bei der für Abrechnungszwecke notwendigen Auslegung eines vorläufigen partiellen Berufsverbots, das dem Arzt eine"körperliche Untersuchung und Behandlung"bei bestimmten Patientengruppen verbietet, der medizinische Normalfall zugrundezulegen oder muss bei der Bestimmung des Umfangs des vorläufigen partiellen Berufsverbots jede denkbare Eventualität mit einbezogen werden?"
Die vom Kläger formulierte Frage bezieht sich nicht auf die Auslegung von Bundesrecht, sondern hat die Auslegung einer Formulierung aus einem partiellen Berufsverbot zum Gegenstand, das das Landgericht M mit Beschluss vom 25.10.2006 unter Bezugnahme auf ein Urteil vom selben Tage gegenüber den Kläger verhängt hat. Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, dass das LSG Inhalt und Grenzen dieses Berufsverbots unzutreffend interpretiert habe und dass dessen Entscheidung deshalb unrichtig sei. Dass ein Beteiligter die im Berufungsverfahren ergangene Entscheidung inhaltlich für unrichtig hält, kann jedoch nach stRspr nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl zB BSG Beschluss vom 20.2.2020 - B 6 KA 12/19 B - juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4; vgl auch BVerfG Beschluss vom 6.5.2010 - 1 BvR 96/10 - SozR 4-1500 § 178a Nr 11 RdNr 28; BSG Beschluss vom 21.8.2025 - B 6 KA 2/25 BH - juris RdNr 7 jeweils mwN).
Der Kläger formuliert ferner die folgende Frage:
"Ist die tatsächliche Durchführung radiologischer Untersuchungen durch entsprechend ausgebildetes Fachpersonal, das hierbei seinen eigenen Beruf ausübt, mit Blick auf die Abrechnungsvorschriften eine Umgehung eines gegen den Praxisinhaber angeordneten (vorläufigen) Berufsverbots oder handelt es sich um Leistungen, die der Praxisinhaber nicht höchstpersönlich zu erbringen hat und die daher nicht von einem gegen ihn gerichteten Berufsverbot erfasst werden?"
Der Kläger legt auch hier weder dar, auf welche Vorschriften des revisibelen Rechts sich die geltend gemachte Klärungsbedürftigkeit beziehen soll, noch woraus die über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung folgen soll. Zudem hat der Kläger die Entscheidungserheblichkeit nicht dargelegt. Dazu hätte hier in besonderer Weise Anlass bestanden, weil das LSG diesen Gesichtspunkt ersichtlich ("Im Übrigen ... ") nur ergänzend herangezogen und seine Entscheidung darauf nicht tragend gestützt hat.
2. Auch soweit der Kläger seine Beschwerde auf einen Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) stützt, ist sie unzulässig.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensfehler (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Diesen Anforderungen wird die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht gerecht. Der Kläger rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl § 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG). Er behauptet eine Überraschungsentscheidung, weil die Auslegung des Begriffs der körperlichen Untersuchung durch das LSG überraschend und nicht vorhersehbar gewesen sei. Dazu hätte der Kläger darlegen müssen, dass auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Auffassungen - nach dem bisherigen Prozessverlauf mit der Auffassung des Gerichts nicht zu rechnen brauchte (vgl BSG Beschluss vom 3.5.2023 - B 8 SO 13/22 B - RdNr 9; BVerfG Beschluss vom 29.5.1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 = NJW 1991, 2823 - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 30.10.2025 - B 8 SO 11/24 B - juris RdNr 10).
Hier war die Auslegung des Berufsverbots mit der Anknüpfung an den Begriff der "körperlichen Untersuchung" auch nach dem Vorbringen des Klägers zentraler Gegenstand des gesamten erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens. Dementsprechend hat der Kläger dazu in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG Unterlagen eingeführt, die seine Auslegung stützen sollten. In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (Umdr S 5) führt er dazu aus, dass dies angesichts des Umstands, "dass es um diese Frage seit Jahren immer wieder ging und auch das Sozialgericht M in seinem erstinstanzlichen Urteil hierzu bereits eine sehr weitgehende Auffassung vertreten hatte" nahegelegen habe.
Der Kläger legt damit gerade nicht dar, dass die Auslegung des Begriffs der körperlichen Untersuchung durch das LSG überraschend gewesen sei, sondern er macht geltend, dass diese Auslegung aus seiner Sicht unzutreffend sei. Mit der Verfahrensrüge kann im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren jedoch nicht die inhaltliche Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung (sog "error in iudicando"), sondern allein die willkürliche Handhabung verfahrensrechtlicher Bestimmungen auf dem Weg zur Entscheidung (sog "error in procedendo") als Verfahrensmangel gerügt werden (vgl BSG vom 28.1.2009 - B 6 KA 27/07 B - juris RdNr 17; BSG vom 12.12.2018 - B 6 KA 23/18 B - juris RdNr 31; BSG vom 4.1.2022 - B 1 KR 20/21 B - juris RdNr 12; BSG vom 7.10.2021 - B 1 KR 23/21 B - juris RdNr 5; BSG vom 3.3.2022 - B 4 AS 321/21 B - juris RdNr 10; BSG vom 31.7.2023 - B 1 KR 19/22 B - juris RdNr 10). Nur im Ausnahmefall kann auch das Ergebnis einer Rechtsfindung und deren Begründung den Schluss auf einen error in procedendo zulassen (BSG Beschluss vom 11.11.2024 - B 1 KR 1/24 B - juris RdNr 13 mwN). Dies setzt voraus, dass der Richterspruch unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich aufgrund der konkreten Umstände der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen des Richters beruht.
Dass die Entscheidung des LSG in dieser Weise willkürlich sein könnte, macht der Kläger nicht geltend. Er behauptet vielmehr eine fehlerhafte Rechtsanwendung, die jedoch noch keinen Verstoß gegen das aus Art 3 Abs 1 GG folgende, verfahrensrechtlich beachtliche Willkürverbot begründet (vgl BSG Beschluss vom 31.7.2023 - B 1 KR 19/22 B - juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 11.11.2024 - B 1 KR 1/24 B - juris RdNr 14, jeweils mwN).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm §§ 154 ff VwGO. Danach hat der Kläger die Kosten des von ihm ohne Erfolg geführten Rechtsmittels zu tragen (§ 154 Abs 2 VwGO).
4. Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 3 Satz 1, § 47 Abs 1 und 3 GKG. Sie entspricht der von keinem Beteiligten in Frage gestellten Festsetzung des LSG.