Bundessozialgericht
Beschl. v. 09.04.2026, Az.: B 5 R 10/26 AR
Vertretungserfordernis zur Einlegung der Beschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 09.04.2026
- Aktenzeichen
- B 5 R 10/26 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 13469
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:090426BB5R1026AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Augsburg - 01.10.2025 - AZ: S 13 R 469/25
- LSG Bayern - 05.02.2026 - AZ: L 14 R 544/25
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 5. Februar 2026 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt in der Hauptsache eine höhere Altersrente für langjährig Versicherte unter Berücksichtigung eines Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (Grundrentenzuschlag). Seine Klage hat das SG abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 1.10.2025). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen (Urteil vom 5.2.2026, zugestellt am 6.3.2026). Hiergegen wendet sich der Kläger.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG; § 169 Satz 2 und 3 SGG entsprechend). Sie ist nicht bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist am 7.4.2026 von einem nach § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG). Auf das Vertretungserfordernis ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung des LSG auch hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.