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Bundessozialgericht
Beschl. v. 07.04.2026, Az.: B 12 BA 52/25 B

Versicherungspflicht eines Geschäftsführers in der gesetzlichen Rentenversicherung i.R.d. Überprüfungsverfahrens

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
07.04.2026
Aktenzeichen
B 12 BA 52/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 13897
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:070426BB12BA5225B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Nordhausen - 18.01.2024 - AZ: S 20 BA 1345/20
LSG Thüringen - 22.10.2025 - AZ: L 12 BA 140/24

Redaktioneller Leitsatz

Denn eine Rechtsfrage ist auch dann höchstrichterlich geklärt, wenn schon eine oder mehrere Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zu deren Beantwortung geben.

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 22. Oktober 2025 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 66 664,74 Euro festgesetzt.

Gründe

I

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten im Wege eines Überprüfungsverfahrens um die Rechtmäßigkeit eines Beitragsbescheids wegen der Versicherungspflicht des beigeladenen Geschäftsführers der Klägerin, der über keine Gesellschaftsanteile verfügt, in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung. Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 18.1.2024), das LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 22.10.2025). Die Beschwerde der Klägerin richtet sich gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG.

II

2

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG). Die Klägerin hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht hinreichend dargelegt.

3

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. Mit der Beschwerdebegründung ist daher aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten Norm des Bundesrechts iS des § 162 SGG stellt. Hierzu ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung auszuführen, weshalb eine Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich ist darzulegen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (vgl BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

4

Die Klägerin trägt vor, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, weil die vorliegende Konstellation wegen der Insolvenz der Vorgängerfirma und dem Erwerb aller Gesellschaftsanteile durch die Ehefrau des Beigeladenen eine andere sei, als das BSG in seiner bisherigen "Kopf und Seele"-Rechtsprechung entschieden habe. Ein derartiger Sachverhalt sei bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden worden. Die Instanzgerichte hätten sich nicht mit den individuellen Anlagen 1 - 8, die erstinstanzlich zur Begründung des Klageantrags vorgelegt worden seien, ausreichend beschäftigt und nicht erkannt, dass hier ein von den bisherigen BSG-Entscheidungen abweichender Fall vorliege, der im Ergebnis eine andere Beurteilung gerechtfertigt hätte. Aus den vorgelegten Anlagen und insbesondere der Konstellation der Eigentumsverhältnisse, wonach die Grundstücke, auf denen die betrieblichen Anlagen der Klägerin stünden und die vollständig Eigentum des Beigeladenen seien, ergebe sich zweifelsfrei, dass die Ehefrau und alleinige Gesellschafterin der Klägerin in keinster Weise gegen Entscheidungen des Beigeladenen protestieren könne oder diese formell verhindern könnte.

5

Die Klägerin hat insoweit schon keine Rechtsfrage zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht (BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN) formuliert. Die Bezeichnung einer hinreichend bestimmten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - juris RdNr 11 mwN). Darüber hinaus fehlt es auch an hinreichenden Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit. Um diese aufzuzeigen, genügt es nicht, das Fehlen einer einschlägigen Entscheidung des BSG zu behaupten. Denn eine Rechts - frage ist auch dann höchstrichterlich geklärt, wenn schon eine oder mehrere Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zu deren Beantwortung geben (BSG Beschluss vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 7 mwN; s auch BSG Beschluss vom 28.11.2018 - B 12 R 34/18 B - juris RdNr 6). Die Beschwerdebegründung lässt aber jegliche substantiierte Auseinandersetzung mit der umfangreichen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Statusbeurteilung eines GmbH-Geschäftsführers vermissen (zur fehlenden Maßgeblichkeit der sog "Kopf und Seele"-Rechtsprechung bei der Beurteilung nach § 7 SGB IV vgl etwa BSG Urteil vom 29.7.2015 - B 12 KR 23/13 R - BSGE 119, 216 = SozR 4-2400 § 7 Nr 24, RdNr 28 f).

6

Dass die Klägerin die Berufungsentscheidung für inhaltlich unrichtig hält, führt nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (stRspr, vgl zB BSG Beschluss vom 4.4.2018 - B 12 R 38/17 B - juris RdNr 10 mwN).

7

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.

9

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG und entspricht der Festsetzung durch das LSG.