Bundessozialgericht
Beschl. v. 02.04.2026, Az.: B 5 RS 4/25 B
Überprüfungsverfahren zur Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (AVItech)
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 02.04.2026
- Aktenzeichen
- B 5 RS 4/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 13416
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:020426BB5RS425B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Halle - 24.09.2024 - AZ: S 8 R 238/22
- LSG Sachsen-Anhalt - 18.07.2025 - AZ: L 3 R 233/24
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Hinsichtlich der betrieblichen Voraussetzungen für eine nachträgliche (fiktive) Einbeziehung in die AVItech am Stichtag 30.6.1990 ist bereits geklärt, dass zu den volkseigenen Produktionsbetrieben der Industrie oder des Bauwesens ausschließlich Produktionsdurchführungsbetriebe zählten, denen unmittelbar die industrielle Massenproduktion von Sachgütern das Gepräge gab und deren Hauptzweck auf eine industrielle Fertigung standardisierter Produkte in einem standardisierten und automatisierten Verfahren gerichtet war. Dabei ist die Herstellung von Erzeugnissen auf der Basis industrieller Massenproduktion unabhängig davon zu verstehen, ob hierfür der (Wort-)Begriff "fordistisches Produktionsmodell" gebraucht wird.
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 18. Juli 2025 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt in der Hauptsache im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens von der Beklagten in ihrer Eigenschaft als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (AVItech) und der von ihm erzielten Arbeitsentgelte nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG).
Der 1957 geborene Kläger erhielt im Februar 1983 den akademischen Grad Diplomingenieur verliehen. Seit März 1983 war er in verschiedenen Funktionen beim VEB Geodäsie und Kartographie H beschäftigt. Eine Versorgungszusage erhielt der Kläger nicht.
Auf seinen Antrag vom März 2022 lehnte die Beklagte die Überprüfung einer die Anerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech ablehnenden Entscheidung der früheren Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ab (Bescheid vom 29.4.2022; Widerspruchsbescheid vom 26.7.2022). Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 24.9.2024). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen. Die betrieblichen Voraussetzungen für einen fiktiven Anspruch auf eine Versorgungszusage seien nicht erfüllt. Der Kläger sei nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder einem diesem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen. Es fehle an einer den VEB Geodäsie und Kartographie H prägenden industriellen Massenproduktion (Beschluss vom 18.7.2025).
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Beschwerde beim BSG eingelegt.
II
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Der Kläger hat eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. In der Beschwerdebegründung ist daher zunächst aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten revisiblen Norm iS des § 162 SGG stellt. Sodann ist anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung darzutun, weshalb deren Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich ist aufzuzeigen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (stRspr; zB BSG Beschluss vom 15.11.2024 - B 5 R 1/24 B - juris RdNr 6 mwN). Die Beschwerdebegründung erfüllt diese Anforderungen nicht.
Der Kläger wirft als zu entscheidende Rechtsfrage auf: "Ist das standardisierte Einmessen von standardisierten Gebäuden (Plattenbauten) als Massenproduktion nach fordistischem Produktionsmodell zu bewerten" und hilfsweise: "Ist ein Betrieb, der neben seiner Massenproduktion nach fordistischem Produktionsmodell (hier die Produktion kartographische Erzeugnisse) in seiner Gesamtheit ein Produktionsbetrieb, wenn daneben noch standardisierte Dienstleistungen im Baubereich erbracht werden." Damit formuliert er schon keine aus sich heraus verständlichen hinreichend konkreten abstrakten Rechtsfragen zur Auslegung, zur Anwendbarkeit oder zur Vereinbarkeit revisibler (Bundes-)Normen mit höherrangigem Recht, an denen das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen könnte. Unzulässig sind insbesondere Fragestellungen, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängt (stRspr; zB BSG Beschluss vom 11.7.2024 - B 5 R 32/24 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 29.2.2024 - B 1 KR 80/22 B - juris RdNr 6, jeweils mwN). Nach seinen umfangreichen Ausführungen in der Beschwerdebegründung kommt es dem Kläger darauf an, dass sein Beschäftigungsbetrieb "sein Gepräge durch eine Massenproduktion nach dem fordistischem Produktionsbetriebes (gemeint wohl: nach dem 'fordistischen Produktionsmodell') erhalten hat". Damit möchte der Kläger eine Antwort darauf erhalten, ob die betrieblichen Voraussetzungen für eine nachträgliche (fiktive) Einbeziehung in die AVItech am Stichtag 30.6.1990 erfüllt waren. Der Wunsch nach einer höchstrichterlichen Überprüfung der von der Vorinstanz vorgenommenen Rechtsanwendung ist jedoch nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache zu begründen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 26.6.2023 - B 5 RS 6/22 B - juris RdNr 9 mwN).
Ungeachtet dessen legt der Kläger auch eine Klärungsbedürftigkeit der von ihm aufgeworfenen Fragen nicht hinreichend dar. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn ihre Beantwortung nicht außer Zweifel steht, sich zB nicht unmittelbar und ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder nicht bereits höchstrichterlich entschieden ist. Zur Darlegung einer als klärungsbedürftig angesehenen Rechtsfrage muss daher unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG und ggf des BVerfG zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass zu diesem Fragenbereich noch keine höchstrichterliche Entscheidung getroffen oder durch die schon vorliegenden Urteile und Beschlüsse die gestellte Frage noch nicht beantwortet wurde (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 1.7.2025 - B 5 R 40/25 B - juris RdNr 9 mwN). Dem genügt die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht.
Der Kläger verweist auf die Rechtsprechung des BSG, wonach es für die Annahme eines volkseigenen Produktionsbetriebs der Industrie oder des Bauwesens ausreichen kann, wenn in kleinen Serien Massenproduktion gefertigt wurde und es nicht auf das konkrete Erreichen einer bestimmten Anzahl von Gütern ankommt, die der Betrieb insgesamt produziert oder an einzelne Kunden abgegeben hat. Ebenso wenig ist es danach maßgeblich, welchen Anteil die Produktion des jeweiligen VEB an der DDR Gesamtproduktion hatte. Er zitiert insoweit Urteile des BSG vom 9.5.2012 (B 5 RS 8/11 R) und vom 9.10.2012 (B 5 RS 1/11 R; hier wohl gemeint: B 5 RS 5/11 R oder B 5 RS 5/12 R). Er versäumt es jedoch, sich mit dem Inhalt dieser Entscheidungen auseinanderzusetzen. Ob und inwieweit danach noch weitergehender höchstrichterlicher Klärungsbedarf besteht, lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen. Es ist zudem höchstrichterlich bereits geklärt, dass zu den volkseigenen Produktionsbetrieben der Industrie oder des Bauwesens ausschließlich Produktionsdurchführungsbetriebe zählten, denen unmittelbar die industrielle Massenproduktion von Sachgütern das Gepräge gab und deren Hauptzweck auf eine industrielle Fertigung standardisierter Produkte in einem standardisierten und automatisierten Verfahren gerichtet war (vgl BSG Urteil vom 20.3.2013 - B 5 RS 3/12 R - juris RdNr 24; BSG Urteil vom 9.5.2012 - B 5 RS 8/11 R - juris RdNr 23, jeweils mwN). Darüber hinaus hat das BSG (Urteile vom 19.7.2011 - B 5 RS 7/10 R - BSGE 108, 300 = SozR 4-8570 § 1 Nr 18, RdNr 27 und B 5 R 1/11 R - juris RdNr 23) bereits entschieden, dass die Herstellung von Erzeugnissen auf der Basis industrieller Massenproduktion unabhängig davon zu verstehen ist, ob hierfür der (Wort-)Begriff "fordistisches Produktionsmodell" gebraucht wird. Auch dazu verhält sich die Beschwerdebegründung nicht.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.