Bundessozialgericht
Beschl. v. 02.04.2026, Az.: B 2 U 120/25 B
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 02.04.2026
- Aktenzeichen
- B 2 U 120/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 16011
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:020426BB2U12025B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Stralsund - 26.09.2022 - AZ: S 14 U 62/21
- LSG Mecklenburg-Vorpommern - 03.06.2025 - AZ: L 5 U 47/22
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 3. Juni 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Mit dem vorbezeichneten Urteil hat das LSG die Berufung des Klägers gegen die erstinstanzliche Entscheidung des SG (Urteil vom 26.9.2022) zurückgewiesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG hat der Kläger Beschwerde eingelegt und einen Verfahrensmangel gerügt.
II
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund des Vorliegens von Verfahrensmängeln (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG). Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen zunächst die den Verfahrensfehler (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (vgl nur BSG Beschluss vom 26.1.2026 - B 2 U 95/25 B - juris RdNr 5 mwN).
Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger rügt, das Urteil sei entgegen § 153 Abs 3 SGG nicht von den Mitgliedern des Senats unterschrieben worden und enthalte entgegen §§ 153 Abs 1, 136 Abs 1 Nr 6 SGG keine Entscheidungsgründe. Dies ergebe sich aus der übersandten beglaubigten Abschrift vom 22.10.2025, wonach auch zwei nicht mitwirkende Berufsrichter des Senats das Original des Urteils unterschrieben hätten. Daran ändere die übersandte korrigierte Abschrift des Urteils vom 26.11.2025 nichts. Die fehlende Unterschrift könne nach Ablauf von fünf Monaten seit Urteilsverkündung nicht mehr nachgeholt werden.
Einen Verstoß gegen § 153 Abs 3 Satz 1 SGG zeigt der Kläger damit nicht schlüssig auf. Danach ist das Urteil von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Am 26.11.2025 hat das LSG dem Kläger die korrigierte Abschrift des Urteils übersandt und darauf hingewiesen, dass die erste Abschrift wegen eines Übertragungsfehlers die falschen unterzeichnenden Richter ausgewiesen habe, was nunmehr korrigiert sei. Einen Verstoß gegen die Unterschriftspflicht des § 153 Abs 3 SGG zeigt der Kläger damit aufgrund dieser von der Beklagten vorgelegten korrigierten Abschrift bereits unabhängig davon nicht auf, dass für § 153 Abs 3 SGG die Unterzeichnung des Originals - der Urschrift - maßgeblich ist (vgl nur BSG Beschluss vom 24.4.2025 - B 4 AS 96/24 B - juris RdNr 8). Mängel in der zugestellten Abschrift können demgegenüber - soweit sie schwerwiegend sind - allein zur Unwirksamkeit der Zustellung der Entscheidung führen mit der Folge, dass die Rechtsmittelfrist nicht läuft (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 137 RdNr 3; Harks in BeckOGK, SGG, § 137 RdNr 9, Stand 1.2.2026).
Auch einen Verstoß gegen die richterliche Begründungpflicht (§ 153 Abs 1 i.V.m. § 136 Abs 1 Nr 6 SGG), der einen absoluten Revisionsgrund begründen könnte (§ 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 547 Nr 6 ZPO), zeigt der Kläger nicht auf. Nach § 547 Nr 6 ZPO i.V.m. § 136 Abs 1 Nr 6 SGG ist eine Entscheidung stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen, wenn sie nicht mit Gründen versehen ist. Das Fehlen von Entscheidungsgründen liegt nach der Rechtsprechung aller obersten Gerichtshöfe des Bundes auch dann vor, wenn ein Urteil nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den beteiligten Berufsrichtern unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden ist (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes <GmSOGB> Beschluss vom 27.4.1993 - GmS-OGB 1/92 - SozR 3-1750 § 551 Nr 4; vgl auch BSG Beschlüsse vom 27.6.2024 - B 2 U 10/24 B - juris RdNr 6, vom 8.7.2025 - B 11 AL 5/25 B - juris RdNr 5 und vom 26.11.2024 - B 9 SB 20/24 B - juris RdNr 6, jeweils mwN).
Die daraus folgenden Anforderungen an die Bezeichnung eines solchen Verfahrensmangels erfüllt das Vorbringen des Klägers nicht. Erforderlich ist die konkrete Benennung des Datums der Niederlegung des unterschriebenen Urteils auf der Geschäftsstelle (BSG Beschluss vom 26.11.2024 - B 9 SB 20/24 B - juris RdNr 7 mwN). Zu Datum, Inhalt und Unterschriften der der Geschäftsstelle übergebenen Urschrift des Urteils trägt der Kläger indes nichts vor. Die den Beteiligten übersandten Abschriften (§ 137 SGG) geben hierüber keinen Aufschluss. Ein Begründungsmangel wegen verspäteter Absetzung des Urteils (§ 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 547 Nr 6 ZPO) ergibt sich aus diesen auch nicht, wenn diese ihrerseits fehlerhaft sein sollten. Denn Mängel in der Abschrift wirken sich wie dargelegt grundsätzlich allein auf die Bekanntgabe der schriftlich abgefassten Entscheidung (§ 135 i.V.m. § 63 Abs 2 SGG) und den Lauf von Rechtsmittelfristen aus.
2. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).