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Bundessozialgericht
Beschl. v. 31.03.2026, Az.: B 9 SB 42/25 B

Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) als 20

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
31.03.2026
Aktenzeichen
B 9 SB 42/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 13889
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:310326BB9SB4225B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Bremen - 26.03.2024 - AZ: S 20 SB 359/19
LSG Niedersachsen-Bremen - 12.11.2025 - AZ: L 13 SB 27/24

Redaktioneller Leitsatz

Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Überprüfung eines oder mehrerer Sachverständigengutachten durch ein sogenanntes Obergutachten. Vielmehr ist es Aufgabe des Tatsachengerichts, sich im Rahmen der Beweiswürdigung mit den vorliegenden Gutachten und Befundungen auseinanderzusetzen. Hält das Gericht eines von mehreren Gutachten für überzeugend, so darf es sich diesem grundsätzlich anschließen, ohne ein weiteres Gutachten einholen zu müssen.

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 12. November 2025 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) als 20.

2

Das LSG hat auf die Berufung der Beklagten den Gerichtsbescheid des SG, durch welchen der Beklagte zur Feststellung eines GdB von 50 bei dem Kläger verurteilt worden war, mit Urteil vom 12.11.2025 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt, die er mit dem Vorliegen eines Verfahrensmangels begründet.

II

4

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG). Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist nicht hinreichend bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

5

1. Es fehlt bereits an einer ausreichenden Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Dazu hätte es weiterer Ausführungen zum Ablauf des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens und insbesondere zu den tatsächlichen Feststellungen des LSG bedurft. Es ist nicht Aufgabe des BSG, sich den maßgeblichen Sachverhalt aus den Akten oder der angegriffenen Entscheidung des LSG selbst herauszusuchen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 28.9.2021 - B 9 SB 12/21 B - juris RdNr 5 mwN). Es ist anhand der Beschwerdebegründung nicht möglich, die Eckdaten des Verwaltungs- und bisherigen Gerichtsverfahrens zu ermitteln. Der genaue Verfahrensablauf sowie Inhalt und Gegenstand der angefochtenen Bescheide sind ebenso wenig erkennbar wie der Gesamtzusammenhang der Begründung des angefochtenen Urteils. Eine Sachverhaltsschilderung gehört jedoch zu den Mindestanforderungen an die Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes (stRspr; zB BSG Beschluss vom 8.11.2018 - B 9 V 28/18 B - juris RdNr 5 mwN; BSG Beschluss vom 16.1.2023 - B 9 V 14/22 B - juris RdNr 7).

6

2. Unabhängig davon erfüllt das Vorbringen des Klägers auch nicht die Bezeichnungsanforderungen des konkret geltend gemachten Zulassungsgrundes.

7

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht (stRspr; zB BSG Beschluss vom 5.2.2025 - B 9 SB 18/24 B - juris RdNr 7 mwN). Der geltend gemachte Verfahrensmangel kann gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nicht auf eine Verletzung der § 109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) sowie auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur dann gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diesen Bezeichnungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

8

Die Rüge des Klägers einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) durch das LSG genügt nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG.

9

Der Kläger bezeichnet bereits keinen für den Senat ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag, sondern führt nur an, das LSG habe die Beauftragung einer weiteren Untersuchung von Amts wegen unterlassen, obwohl der Pneumologe H eine weitergehende Diagnostik prinzipiell für möglich erachtet habe und das LSG selbst die vorhandenen Messwerte wegen eingeschränkter Mitwirkung von ihm, dem Kläger, nur als eingeschränkt beurteilbar eingestuft sowie daher wesentliche Diagnosen als nicht gesichert angesehen habe. Der Kläger hat damit nicht dargelegt, überhaupt einen ordnungsgemäßen Beweisantrag iS des § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 403 ZPO gestellt zu haben. Soweit der Kläger auf den Beschluss des BSG vom 10.11.2022 (B 5 R 110/22 B) abstellt und daraus weitere Ermittlungspflichten des LSG ableiten will, sei nur ergänzend angemerkt, dass das BSG in dieser Entscheidung (juris RdNr 15) die Notwendigkeit der Stellung ordnungsgemäßer Beweisanträge nicht in Frage stellt.

10

Aber selbst wenn sich die Beschwerde auf einen solchen bis zuletzt aufrechterhaltenen und prozessordnungsgemäßen Beweisantrag bezöge, hat der Kläger nicht hinreichend aufgezeigt, dass sich das LSG hätte gedrängt fühlen müssen, einem Beweisantrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nach § 103 SGG nachzugehen. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Überprüfung eines oder mehrerer Sachverständigengutachten durch ein sogenanntes Obergutachten. Vielmehr ist es Aufgabe des Tatsachengerichts, sich im Rahmen der Beweiswürdigung mit den vorliegenden Gutachten und Befundungen auseinanderzusetzen. Hält das Gericht eines von mehreren Gutachten für überzeugend, so darf es sich diesem grundsätzlich anschließen, ohne ein weiteres Gutachten einholen zu müssen. Die Würdigung unterschiedlicher Gutachtenergebnisse oder ärztlicher Auffassungen gehört - wie die Würdigung anderer sich widersprechender Beweisergebnisse - zur Beweiswürdigung selbst (stRspr; zB BSG Beschluss vom 10.3.2023 - B 9 SB 43/22 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 29.1.2018 - B 9 V 39/17 B - juris RdNr 12). Lediglich dann, wenn die vorhandenen Gutachten grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche enthalten, oder von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters geben, ist das Tatsachengericht zu weiteren Beweiserhebungen verpflichtet (stRspr; zB BSG Beschluss vom 11.7.2023 - B 9 SB 4/23 B - juris RdNr 16 mwN). Solche Darlegungen enthält die Beschwerdebegründung des Klägers aber nicht. Tatsächlich kritisiert der Kläger mit seinem Vorbringen gegen die Auswertung und Würdigung der vorliegenden medizinischen Beurteilungen durch das LSG im Kern dessen Beweiswürdigung (vgl § 128 Abs 1 Satz 1 SGG). Damit kann er nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG aber von vornherein keine Revisionszulassung erreichen (BSG Beschluss vom 18.3.2024 - B 9 SB 38/23 B - juris RdNr 9).

11

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

12

4. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

13

5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.