Bundessozialgericht
Beschl. v. 30.03.2026, Az.: B 9 SB 3/24 R
Berichtigung des Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 30.03.2026
- Aktenzeichen
- B 9 SB 3/24 R
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 14286
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Berlin-Brandenburg - 06.08.2024 - AZ: L 11 SB 200/21
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Das Urteil des Senats vom 11. Dezember 2025 wird gemäß §§ 165 Satz 1, 153 Abs 1, § 138 Satz 1 und 2 SGG wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es dort
in RdNr 2, 2. Zeile anstatt antihämophielem richtig heißt: antihämophilem
sowie
in RdNr 14, 2. Zeile richtig heißt: Da der Kläger erfolgreich Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG) auf Feststellung eines GdB erhoben und der Beklagte dagegen Revision eingelegt hat, richtet sich die Rechtslage für die Anfechtungsklage nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor den Tatsachengerichten und ist für die Verpflichtungsklage die Rechtslage im Zeitpunkt der Revisionsentscheidung maßgeblich.
sowie
in RdNr 30, 7. Zeile anstatt dient richtig heißt: dienen
sowie
in RdNr 33, 9./10. Zeile anstatt konsequenter Weise richtig heißt: konsequenterweise
und
in RdNr 34, Zeile 12 richtig heißt: Andererseits wird zu berücksichtigen sein, dass trotz der heutigen Behandlungsmöglichkeiten der Hämophilie Betroffene weiterhin von Blutungen und dadurch entstehenden Behinderungen - namentlich bei Gelenkblutungen - bedroht sind (vgl Chiari JB et al, Haemophilia. 2024;30(2):331).