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Bundessozialgericht
Beschl. v. 30.03.2026, Az.: B 9 SB 35/25 B

Verwerfung der Beschwerde der Klägerin gegen Nichtzulasssung der Revision bzgl. abweisendes Urteil auf begehrte Feststellung eines Grades der Behinderung von mindestens 50; Unzulässigkeit mangels nicht hinreichender Bezeichnung der geltend gemachten Verfahrensrügen

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
30.03.2026
Aktenzeichen
B 9 SB 35/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 14315
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:300326BB9SB3525B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Potsdam - 14.06.2022 - AZ: S 5 SB 453/19
LSG Berlin-Brandenburg - 28.05.2025 - AZ: L 12 SB 172/22

Redaktioneller Leitsatz

Eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen eines Verfahrensmangels kann nur auf den Verstoß gegen eine Verfahrensnorm, die den Weg zur Entscheidung betrifft, nicht hingegen auf die falsche Auslegung oder Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften, die den Inhalt der angefochtenen Entscheidung selbst bilden gestützt werden.

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Mai 2025 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 50.

2

Das LSG hat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG, durch welches die Beklagte verurteilt worden war, einen GdB von 40 festzustellen, durch Urteil vom 28.5.2025 zurückgewiesen.

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt, die sie mit dem Vorliegen von Verfahrensmängeln begründet.

II

4

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG). Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist nicht hinreichend bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

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1. Es fehlt bereits an einer ausreichenden Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Dazu hätte es weiterer Ausführungen zum Ablauf des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens und insbesondere zu den tatsächlichen Feststellungen des LSG bedurft. Es ist nicht Aufgabe des BSG, sich den maßgeblichen Sachverhalt aus den Akten oder der angegriffenen Entscheidung des LSG selbst herauszusuchen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 28.9.2021 - B 9 SB 12/21 B - juris RdNr 5 mwN). Anhand der Beschwerdebegründung ist es nicht möglich, die Eckdaten des Verwaltungs- und bisherigen Gerichtsverfahrens zu ermitteln. Der genaue Verfahrensablauf sowie Inhalt und Gegenstand der angefochtenen Bescheide sind ebenso wenig erkennbar wie der Gesamtzusammenhang der Begründung des angefochtenen Urteils. Eine Sachverhaltsschilderung gehört jedoch zu den Mindestanforderungen an die Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes (stRspr; zB BSG Beschluss vom 8.11.2018 - B 9 V 28/18 B - juris RdNr 5 mwN; BSG Beschluss vom 16.1.2023 - B 9 V 14/22 B - juris RdNr 7).

6

2. Unabhängig davon erfüllt das Vorbringen der Klägerin auch nicht die Bezeichnungsanforderungen des konkret geltend gemachten Zulassungsgrundes.

7

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG aus - gehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht (stRspr; zB BSG Beschluss vom 5.2.2025 - B 9 SB 18/24 B - juris RdNr 7 mwN). Zu beachten ist, dass der geltend gemachte Verfahrensmangel gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG auf eine Verletzung der § 109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) nicht und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden kann, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Den daraus abgeleiteten Bezeichnungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

8

a) Die von der Klägerin erhobene Rüge, bereits aus den vorhandenen Gutachten ergebe sich in einer Gesamtschau, dass ein GdB von mindestens 50 vorliege, genügt den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG an die Bezeichnung von Verfahrensmängeln nicht, weil sie auf einem fehlerhaften Verständnis des Begriffs "Verfahrensmangel" iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG beruht.

9

Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (stRspr; zB BSG Beschluss vom 16.1.2023 - B 9 V 14/22 B - juris RdNr 9 mwN). Eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen eines Verfahrensmangels kann nur auf den Verstoß gegen eine Verfahrensnorm, die den Weg zur Entscheidung betrifft (error in procedendo), nicht hingegen auf die "falsche" Auslegung oder Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften, die den Inhalt der angefochtenen Entscheidung selbst bilden (error in iudicando) gestützt werden (stRspr; zB BSG Beschluss vom 16.1.2023 - B 9 V 14/22 B - juris RdNr 9 mwN). Ein Verfahrensmangel kann mithin nicht auf die fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts oder die inhaltliche Unrichtigkeit der Entscheidung des LSG als solche gestützt werden. Solche Rügen sind generell nicht geeignet, den Antrag auf Zulassung der Revision zu begründen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 16.1.2023 - B 9 V 14/22 B - juris RdNr 9 mwN).

10

Vor diesem Hintergrund ist die von der Klägerin erhobene Rüge von vornherein ungeeignet zur Begründung der Beschwerde. Es handelt sich lediglich um die Rüge eines vermeintlichen Rechtsanwendungsfehlers des LSG. Dies betrifft aber allein die nicht als Verfahrensmangel rügefähige materielle Richtigkeit des angegriffenen Urteils.

11

b) Soweit die Klägerin anführt, es habe ein weiteres Gutachten nach § 109 SGG eingeholt werden müssen, verkennt sie die Beschränkung des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG, nach der die Verfahrensrüge nicht auf eine Verletzung des § 109 SGG gestützt werden kann.

12

c) Schließlich genügt - unabhängig von den hier ebenfalls durchgreifenden, oben unter 1. dargelegten Mängeln - auch die grundsätzlich zur Begründung von Verfahrensmängeln geeignete Rüge der Klägerin einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) durch das LSG nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG an deren Bezeichnung. Wird als Verfahrensmangel die Verletzung des § 103 SGG durch eine nicht erfolgte Beweiserhebung geltend gemacht, müssen sich die Ausführungen auch darauf beziehen, dass das LSG einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (zu den Anforderungen vgl etwa BSG Beschluss vom 9.1.2023 - B 9 SB 24/22 B - juris RdNr 5 mwN; vgl auch BSG Beschluss vom 4.2.2026 - B 9 SB 33/25 B - juris RdNr 5). Insoweit enthält § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG eine Einschränkung des Rügerechts der mangelnden Sachverhaltserforschung. Die Klägerin führt nur an, das LSG habe sich gedrängt sehen müssen, den Sachverhalt weiter aufzuklären und einen persönlichen Gutachtertermin anzuberaumen. Zu einem eigenen Beweisantrag wird in der Beschwerdebegründung indes nichts vorgebracht.

13

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

14

4. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

15

5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.