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Bundessozialgericht
Beschl. v. 30.03.2026, Az.: B 3 P 13/25 B

Verwerfung der Beschwerde der Klägerin gegen Nichtzulassung der Revision mangels Nichteinhaltung der Frist zur Einlegung der Beschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
30.03.2026
Aktenzeichen
B 3 P 13/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 13669
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:300326BB3P1325B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Augsburg - 22.07.2022 - AZ: S 10 P 99/21
LSG Bayern - 07.10.2025 - AZ: L 5 P 51/22

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 7. Oktober 2025 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Mit ihrer am Freitag, den 28.11.2025, eingelegten Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten, ihr am 27.10.2025 zugestellten Urteil des LSG.

2

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils eingelegt worden ist (§ 160a Abs 1 Satz 2 i.V.m. § 64 Abs 2, § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Einen Wiedereinsetzungsgrund (§ 67 Abs 1 SGG) hat die auf die Fristversäumnis hingewiesene Klägerin weder vorgebracht noch ist er sonst ersichtlich.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.