Bundessozialgericht
Beschl. v. 30.03.2026, Az.: B 3 P 13/25 B
Verwerfung der Beschwerde der Klägerin gegen Nichtzulassung der Revision mangels Nichteinhaltung der Frist zur Einlegung der Beschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 30.03.2026
- Aktenzeichen
- B 3 P 13/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 13669
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:300326BB3P1325B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Augsburg - 22.07.2022 - AZ: S 10 P 99/21
- LSG Bayern - 07.10.2025 - AZ: L 5 P 51/22
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 7. Oktober 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Mit ihrer am Freitag, den 28.11.2025, eingelegten Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten, ihr am 27.10.2025 zugestellten Urteil des LSG.
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils eingelegt worden ist (§ 160a Abs 1 Satz 2 i.V.m. § 64 Abs 2, § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Einen Wiedereinsetzungsgrund (§ 67 Abs 1 SGG) hat die auf die Fristversäumnis hingewiesene Klägerin weder vorgebracht noch ist er sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.