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Bundessozialgericht
Beschl. v. 27.03.2026, Az.: B 5 R 12/26 AR

Form und Frist der Beschwerdeeinlegung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
27.03.2026
Aktenzeichen
B 5 R 12/26 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 12770
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:270326BB5R1226AR0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Speyer - 13.10.2025 - AZ: S 11 R 202/25
LSG Rheinland-Pfalz - 21.01.2026 - AZ: L 4 R 159/25

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. Januar 2026 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger wendet sich mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 26.2.2026 gegen das Urteil des LSG vom 21.1.2026 (zugestellt am 30.1.2026), mit dem seine Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 13.10.2025 zurückgewiesen worden ist.

II

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG; § 169 Satz 2 und 3 SGG entsprechend). Sie ist nicht bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 2.3.2026 von einem nach § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG). Auf das Vertretungserfordernis ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung des LSG auch hingewiesen worden.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.