Bundessozialgericht
Beschl. v. 27.03.2026, Az.: B 1 KR 3/26 AR
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 27.03.2026
- Aktenzeichen
- B 1 KR 3/26 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 14196
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:270326BB1KR326AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Dresden - 02.05.2025 - AZ: S 15 KR 528/22
- LSG Sachsen - 18.02.2026 - AZ: L 1 KR 147/25
Rechtsgrundlage
- § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 18. Februar 2026 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen die vorbezeichnete Entscheidung des Sächsischen LSG mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 28.2.2026 sinngemäß Beschwerde eingelegt.
Er kann jedoch die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Das von dem Kläger privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist unzulässig, weil die Prozesshandlung des Klägers unwirksam ist.
Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).