Bundessozialgericht
Beschl. v. 26.03.2026, Az.: B 9 SB 41/25 B
Form und Frist der Beschwerdeeinlegung (hier: Herabsetzung des festgestellten Grades der Behinderung)
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 26.03.2026
- Aktenzeichen
- B 9 SB 41/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 13582
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:260326BB9SB4125B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Meiningen - 14.10.2024 - AZ: S 24 SB 416/22
- LSG Thüringen - 18.09.2025 - AZ: L 5 SB 57/25
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Eine geordnete aus sich heraus verständliche Wiedergabe des entscheidungserheblichen Sachverhalts ist unverzichtbare Grundlage für die rechtliche Beurteilung des Vorliegens des geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes.
- 2.
Für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten gegenüber Minderjährigen genügt die Bekanntgabe gegenüber einem gesetzlichen Vertreter.
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 18. September 2025 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I
In der Hauptsache wendet sich der Kläger gegen die Herabsetzung des bei ihm festgestellten Grades der Behinderung und den Wegfall des Merkzeichens "H".
Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 14.10.2024) und das LSG die Berufung zurückgewiesen. Ferner hat es entschieden, dass der Beklagte dem Kläger ein Fünftel der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten habe (Urteil vom 18.9.2025).
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt. Er macht die grundsätzliche Bedeutung von Fragen zur Bekanntgabe, Bestimmtheit und Begründung von Bescheiden betreffend Minderjährige geltend und rügt die Abweichung der Entscheidung des LSG von einem Urteil des BSG sowie Verfahrensmängel.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, weil weder der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache dargelegt (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) noch eine Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) in der hierfür erforderlichen Weise bezeichnet worden ist (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
1. Die Beschwerde lässt bereits eine geordnete aus sich heraus verständliche Wiedergabe des entscheidungserheblichen Sachverhalts als unverzichtbare Grundlage für die rechtliche Beurteilung des Vorliegens des geltend gemachten Zulassungsgrundes durch das BSG als Beschwerdegericht vermissen. Die Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerdebegründung muss das BSG in die Lage versetzen, sich ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein aufgrund des Beschwerdevortrags ein Bild über den Streitgegenstand sowie seine tatsächlichen und rechtlichen Streitpunkte zu machen. Es ist nicht Aufgabe des BSG, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren selbst die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil oder den Akten herauszusuchen (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 18.1.2023 - B 9 V 29/22 B - juris RdNr 7).
Eine solche als alleinige Beurteilungsgrundlage für den Senat geeignete Wiedergabe des Sachverhalts fehlt in der Beschwerdebegründung. Diese beschränkt sich auf die bruchstückhafte Wiedergabe des Sachverhalts im Zusammenhang mit den Rechtsausführungen. Ihr kann gerade noch entnommen werden, dass der Kläger wohl (1) minderjährig ist und (2) durch beide Elternteile gesetzlich vertreten wird. Ferner gibt die Beschwerdebegründung Feststellungen des LSG - im Zusammenhang mit dessen Ausführungen zur Bestimmtheit der angefochtenen Bescheide - wieder, nach denen im Herabsetzungsbescheid "die Mutter des Klägers nicht als gesetzliche Vertreterin aufgeführt wurde" und im Widerspruchsbescheid "der Vater des Klägers nicht als gesetzlicher Vertreter benannt ist". Weder ergibt sich hieraus, an wen nach den Feststellungen des LSG die Bekanntgabe dieser Bescheide erfolgt ist noch erklärt sich wegen der lediglich fragmentarischen Wiedergabe des LSG-Urteils, ob es dem LSG bei seinen vorangegangenen Ausführungen um die Vertretereigenschaft der Eltern des Klägers oder um deren namentliche Benennung gegangen ist.
2. Die Klägerin hat aber auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht hinreichend dargelegt. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 19.3.2024 - B 9 SB 32/23 B - juris RdNr 7 mwN).
Der Kläger formuliert als Frage von grundsätzlicher Klärungsbedürftigkeit, "ob das Erfordernis der ordnungsgemäßen Bekanntgabe und/oder das Bestimmtheitserfordernis verlangen, dass in einem Bescheid, der die Herabsetzung des Grades der Behinderung gegenüber einem Minderjährigen regelt, zumindest alle dessen gesetzliche Vertreter benannt werden".
Aufgeworfen werden damit zwei Fragen: Eine nach der Bekanntgabe und eine nach der Bestimmtheit (dazu sogleich). Im Hinblick auf die Bekanntgabe lässt die Beschwerdebegründung erkennen, dass dem Kläger der Unterschied zwischen Inhaltsadressat - der er sei - und Bekanntgabeadressat geläufig ist. Zugleich benennt er Rechtsprechung des BSG, das unter Heranziehung des Zustellungsrechts des Bundes in ständiger Rechtsprechung bereits entschieden habe, dass für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten gegenüber Minderjährigen die Bekanntgabe gegenüber einem gesetzlichen Vertreter genügt (Hinweis auf BSG Urteil vom 4.6.2014 - B 14 AS 2/13 R), womit die Klärungsbedürftigkeit der Frage nach der Bekanntgabe schon nach dem Vorbringen des Klägers entfällt. Dass das LSG möglicherweise nicht der Rechtsauffassung des Klägers gefolgt ist, nach der, soweit nicht ausnahmsweise die gesetzliche Vertretung nur einem Elternteil zustehe, beide Eltern Bekanntgabeadressaten eines Bescheides gegenüber einem Minderjährigen seien, ist kein Umstand, der zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung führen könnte.
Die weiteren von dem Kläger aufgeworfenen Fragestellungen von vermeintlich grundsätzlicher Bedeutung nach der Bestimmtheit und der Begründung des Bescheids bauen auf seiner Rechtsauffassung auf, die Bekanntgabe müsse an alle (gesetzlichen) Vertreter erfolgen und sind schon aus diesem Grund nicht schlüssig dargetan.
3. Bereits aus dem genannten Grund der fehlenden Schilderung des für die Entscheidung des LSG erheblichen Sachverhalts hat der Kläger auch die von ihm gerügte Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht hinreichend bezeichnet (vgl allgemein zu den Darlegungsanforderungen an eine Divergenzrüge zB BSG Beschluss vom 25.10.2018 - B 9 V 27/18 B - juris RdNr 8 mwN). Unabhängig davon hat er auch keine divergierenden tragenden Rechtssätze im Beschluss des LSG benannt, die von einem abstrakten tragenden Rechtssatz in einer Entscheidung des BSG abweichen. Nicht ausreichend ist es für die Divergenzrüge, wenn die fehlerhafte Anwendung eines als solchen nicht in Frage gestellten höchstrichterlichen Rechtssatzes durch das Berufungs - gericht geltend gemacht wird (bloße Subsumtionsrüge; vgl BSG Beschluss vom 4.4.2025 - B 9 V 13/24 B - juris RdNr 6 mwN). Denn nicht die behauptete Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall, sondern nur eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen ermöglicht die Zulassung der Revision wegen Divergenz (stRspr; zB BSG Beschluss vom 18.10.2023 - B 9 V 9/23 B - juris RdNr 13 mwN). Entsprechende Ausführungen fehlen in der Beschwerdebegründung; insbesondere die wiedergegebenen Ausführungen des LSG sind dessen Subsumtion zur Frage der Bestimmtheit des Adressaten, enthalten aber keinen Rechtssatz.
4. Soweit der Kläger hinsichtlich zweier angeblicher Mängel des Verwaltungsverfahrens (unterbliebene Anhörung und unzureichende Nachholung während des Gerichtsverfahrens, fehlende Bestimmtheit/Wirksamkeit des Ausgangsbescheides) die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels anstrebt, wird schon kein Mangel des Verfahrens iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG bezeichnet. Mängel des Verwaltungsverfahrens einschließlich des Vorverfahrens kommen grundsätzlich nicht als Verfahrensmangel im Sinne der genannten Vorschrift in Betracht (Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, Kap IX RdNr 118). Vielmehr betreffen sie den Inhalt des angegriffenen Urteils, der ggf einer Grundsatz- oder Divergenzrüge zugänglich sein kann, die der Kläger in diesem Zusammenhang nicht bzw nicht erfolgreich formuliert hat.
Von vornherein nicht zur Zulassung der Revision führen kann der Angriff des Klägers gegen die Kostengrundentscheidung des LSG, die er für verfahrensfehlerhaft hält. Nachdem der Kläger keinen Revisionszulassungsgrund dargelegt hat, stellt die begehrte Überprüfung der Kostengrundentscheidung, ggf unter Berücksichtigung der Heilung eines Anhörungsmangels im Widerspruchsverfahren (vgl BSG Urteil vom 22.9.2022 - B 4 AS 60/21 R - SozR 4-4200 § 12a Nr 3 RdNr 30; BSG Urteil vom 13.12.2023 - B 6 KA 15/22 R - SozR 4-2500 § 95 Nr 41 RdNr 41) die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung dar. Dies kann gemäß § 165 Satz 1 i.V.m. § 144 Abs 4 SGG nicht zur Zulassung der Revision führen und deshalb auch nicht gesondert mit der Beschwerde geltend gemacht werden (vgl nur BSG Beschluss vom 14.12.2020 - B 14 AS 159/19 B - juris RdNr 6).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
5. Die nicht formgerecht begründete Beschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG).
6. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.