Bundessozialgericht
Beschl. v. 26.03.2026, Az.: B 9 SB 31/25 B
Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 50 statt des zuerkannten GdB von 40
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 26.03.2026
- Aktenzeichen
- B 9 SB 31/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 13888
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:260326BB9SB3125B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hannover - 03.01.2022 - AZ: S 15 SB 364/20
- LSG Niedersachsen-Bremen - 26.06.2025 - AZ: L 10 SB 9/22
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Es gibt keinen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichten würde, mit den Beteiligten vor einer Entscheidung die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zu erörtern. Der Verfahrensmangel ist deshalb nur dann schlüssig bezeichnet, wenn im Einzelnen vorgetragen wird, aus welchen Gründen auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter aufgrund des bisherigen Prozessverlaufs nicht damit rechnen musste, dass das Gericht seine Entscheidung auf einen bestimmten Gesichtspunkt stützt.
- 2.
Kraft der in § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 SGG enthaltenen ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung kann die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht angegriffen werden.
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. Juni 2025 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I
In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 50 statt des zuerkannten GdB von 40.
Das LSG hat die Berufung des Klägers gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid des SG durch Urteil vom 26.6.2025 zurückgewiesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt, die er mit dem Vorliegen von Verfahrensmängeln begründet.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG). Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist nicht hinreichend bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
1. Es fehlt bereits an einer ausreichenden Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Dazu hätte es weiterer Ausführungen zum Ablauf des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens und insbesondere zu den tatsächlichen Feststellungen des LSG bedurft. Es ist nicht Aufgabe des BSG, sich den maßgeblichen Sachverhalt aus den Akten oder der angegriffenen Entscheidung des LSG selbst herauszusuchen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 28.9.2021 - B 9 SB 12/21 B - juris RdNr 5 mwN). Es ist anhand der Beschwerdebegründung nicht möglich, die Eckdaten des Verwaltungs- und bisherigen Gerichtsverfahrens zu ermitteln. Der genaue Verfahrensablauf sowie Inhalt und Gegenstand der angefochtenen Bescheide sind ebenso wenig erkennbar, wie der Gesamtzusammenhang der Begründung des angefochtenen Urteils. Eine Sachverhaltsschilderung gehört jedoch zu den Mindestanforderungen an die Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes (stRspr; zB BSG Beschluss vom 8.11.2018 - B 9 V 28/18 B - juris RdNr 5 mwN; BSG Beschluss vom 16.1.2023 - B 9 V 14/22 B - juris RdNr 7).
2. Unabhängig davon erfüllt das Vorbringen des Klägers auch nicht die Bezeichnungsanforderungen des konkret geltend gemachten Zulassungsgrundes.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht (stRspr; zB BSG Beschluss vom 5.2.2025 - B 9 SB 18/24 B - juris RdNr 7 mwN). Der geltend gemachte Verfahrensmangel kann gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nicht auf eine Verletzung der § 109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) sowie auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur dann gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diesen Bezeichnungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
a) Der von dem Kläger geltend gemachte Verfahrensmangel eines Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG), weil das LSG keinen Hinweis dahingehend erteilt habe, dass es für die Funktionsbeeinträchtigung im linken Kniegelenk nur von einem GdB von 10 statt - wie von dem im gerichtlichen Verfahren gehörten Sachverständigen vorgeschlagen - von 20 auszugehen beabsichtige, ist nicht hinreichend bezeichnet.
Es gibt keinen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichten würde, mit den Beteiligten vor einer Entscheidung die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zu erörtern (BSG Beschluss vom 19.8.2021 - B 10 ÜG 11/20 B - juris RdNr 7). Eine den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzende Überraschungsentscheidung liegt erst vor, wenn das Urteil auf Gesichtspunkte gestützt wird, die bisher nicht erörtert worden sind, und dadurch der Rechtsstreit eine unerwartete Wendung nimmt, mit der auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (stRspr; vgl etwa BVerfG Kammerbeschluss vom 4.3.2024 - 2 BvR 184/22 - NJW 2024, 1645, 1646 mwN; BSG Beschluss vom 5.3.2025 - B 9 SB 36/24 B - juris RdNr 6 mwN). Der Verfahrensmangel ist deshalb nur dann schlüssig bezeichnet, wenn im Einzelnen vorgetragen wird, aus welchen Gründen auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter aufgrund des bisherigen Prozessverlaufs nicht damit rechnen musste, dass das Gericht seine Entscheidung auf einen bestimmten Gesichtspunkt stützt (zu den Anforderungen vgl etwa BSG Beschluss vom 18.6.2018 - B 9 V 1/18 B - juris RdNr 22 f; BSG Beschluss vom 18.10.2021 - B 9 SB 41/21 B - juris RdNr 7).
An solchen Ausführungen fehlt es in der Beschwerdebegründung. Vielmehr führt der Kläger selbst aus, dass das beklagte Land unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme seines medizinischen Dienstes die Funktionsbeeinträchtigung im linken Kniegelenk trotz der Ausführungen des Sachverständigen nur mit einem GdB von 10 bewertet habe. Damit war dieser Gesichtspunkt bereits Gegenstand der Erörterung im gerichtlichen Verfahren, was eine Überraschungsentscheidung ausschließt.
b) Soweit der Kläger weiter rügt, die Schlussfolgerung des LSG, dass für die Funktionsbeeinträchtigung im linken Kniegelenk von einem GdB von 10 auszugehen sei, werde in dem Urteil des LSG nicht begründet, wendet er sich im Kern gegen die Beweiswürdigung des LSG, die § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG indes der Beurteilung durch das Revisionsgericht vollständig entzieht. Kraft der darin enthaltenen ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung kann die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht angegriffen werden (stRspr; zB BSG Beschluss vom 21.12.2022 - B 9 SB 14/22 B - juris RdNr 10 mwN). Die sinngemäße Rüge des Verstoßes gegen die Begründungspflicht nach § 128 Abs 1 Satz 2 SGG genügt ebenfalls nicht den Darlegungserfordernissen. Nach dieser Vorschrift sind in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. § 128 Abs 1 Satz 2 SGG konkretisiert die Regelung des § 136 Abs 1 Nr 6 SGG; sie betrifft den Umfang des in der Entscheidung zu erörternden Streitstoffs. Dabei hängt es von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, in welchem Umfang ein Gericht seine Rechtsauffassung in seiner Entscheidung begründen muss. Diese besonderen Umstände muss die Beschwerde im Einzelnen darlegen, was nicht ansatzweise geschieht (vgl BSG Beschluss vom 21.12.2022 - B 9 SB 14/22 B - juris RdNr 6 mwN).
c) Schließlich genügt - unabhängig von den hier ebenfalls durchgreifenden, oben unter 1. dargelegten Mängeln - auch die Rüge des Klägers einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) durch das LSG nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG. Der Kläger benennt bereits keinen ordnungsgemäßen Beweisantrag iS des § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 403 ZPO(zu den Anforderungen vgl etwa BSG Beschluss vom 9.1.2023 - B 9 SB 24/22 B - juris RdNr 5 mwN; vgl auch BSG Beschluss vom 4.2.2026 - B 9 SB 33/25 B - juris RdNr 5).
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
4. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.