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Bundessozialgericht
Beschl. v. 25.03.2026, Az.: B 9 SB 1/26 BH

Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für beabsichtigtes Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde; Fehlende Einreichung der Erklärung über persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in gesetzlich vorgeschriebener Form

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
25.03.2026
Aktenzeichen
B 9 SB 1/26 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 14541
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:250326BB9SB126BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG München - 09.11.2022 - AZ: S 48 SB 298/22
LSG Bayern - 11.12.2025 - AZ: L 2 SB 174/22

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das beabsichtigte Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. Dezember 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

I

Der Kläger hat mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 19.12.2025, eingegangen beim BSG am 23.12.2025, für das beabsichtigte Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Das angefochtene Urteil ist dem Kläger am 13.12.2025 zugestellt worden. Die Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erst am 19.1.2026 beim BSG eingegangen.

II

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen. PKH darf nur bewilligt werden, wenn sowohl der PKH-Antrag als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO) - dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular - bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG eingehen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 19.12.2022 - B 9 V 14/22 BH - juris RdNr 3 mwN). Darauf ist der Kläger bereits in den Erläuterungen zur PKH, die dem angefochtenen LSG-Urteil beigefügt waren, hingewiesen worden. Zwar ist sein PKH-Antrag als solcher noch fristgerecht innerhalb der am 13.1.2026 abgelaufenen einmonatigen Beschwerdefrist (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 SGG) beim BSG eingegangen, nicht jedoch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die das BSG erst am 19.1.2026 und damit nach Ablauf dieser Frist verspätet erreicht hat. Die Bewilligung von PKH muss daher bereits aus diesem Grund abgelehnt werden.