Bundessozialgericht
Beschl. v. 24.03.2026, Az.: B 4 AS 22/26 BH
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 24.03.2026
- Aktenzeichen
- B 4 AS 22/26 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 13412
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:240326BB4AS2226BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Düsseldorf - 15.01.2025 - AZ: S 40 AS 1190/23
- LSG Nordrhein-Westfalen - 09.12.2025 - AZ: L 2 AS 544/25
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Es ist geklärt, dass bei einem unbezifferten Klageantrag das Gericht den Wert des Beschwerdegegenstands im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ermitteln oder anhand des wirtschaftlichen Interesses des Klägers am Ausgang des Rechtsstreits nach § 202 Satz 1 SGG, § 3 ZPO schätzen muss und dabei auf eine überschlägige Beurteilung zurückgreifen kann.
- 2.
Ebenfalls geklärt ist, dass in der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Gerichts keine Entscheidung über die Zulassung der Berufung liegt.
Tenor:
Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. Dezember 2025 - L 2 AS 544/25 - Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines noch nicht benannten Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist unbegründet und daher abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG, § 114 Abs 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin erfolgreich zu begründen. Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der beigezogenen Gerichtsakten von SG und LSG sowie unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin nicht erkennbar.
1. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Eine solche Frage ist hier nicht zu erkennen. Das LSG hat die Berufung der Klägerin entgegen der Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz als unzulässig verworfen, weil sich eine Überschreitung der Wertgrenze des § 144 Abs 1 Satz 1 SGG nicht abschließend feststellen lasse. Die Klägerin habe den geltend gemachten Anspruch auf höhere Leistungen für August 2022 bis Januar 2023 wegen eines "Mehrbedarfs für Schuhe" nicht beziffert. Ihrem Gesamtvorbringen lasse sich auch kein Anhaltspunkt für eine Schätzung des Beschwerdewerts entnehmen. Dies betrifft die Umstände des Einzelfalls und wirft keine grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfragen auf. Insbesondere ist in der Rechtsprechung des BSG geklärt, wie der Wert des Beschwerdegegenstands iS von § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG ermittelt wird (etwa BSG vom 28.1.2021 - B 8 SO 64/20 B - juris RdNr 5; BSG vom 19.5.2021 - B 14 AS 389/20 B - juris RdNr 8). Das BSG hat auch bereits mehrfach entschieden, dass bei einem unbezifferten Klageantrag das Gericht den Wert ermitteln oder anhand des wirtschaftlichen Interesses des Klägers am Ausgang des Rechtsstreits nach § 202 Satz 1 SGG, § 3 ZPO schätzen muss (BSG vom 5.8.2015 - B 4 AS 17/15 B - juris RdNr 7; BSG vom 21.9.2017 - B 8 SO 32/17 B - juris RdNr 9; BSG vom 13.7.2022 - B 7 AS 3/22 B - juris RdNr 8) und dabei auf eine überschlägige Beurteilung zurückgreifen kann (BSG vom 13.7.2022 - B 7 AS 3/22 B - juris RdNr 7). Ebenfalls geklärt ist in der Rechtsprechung des BSG, dass in der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Gerichts keine Entscheidung über die Zulassung der Berufung liegt (etwa BSG vom 4.7.2018 - B 3 KR 14/17 R - juris RdNr 15; BSG vom 22.8.2025 - B 4 AS 64/25 BH - juris RdNr 4). Aus dem hier zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt sich kein weiterer Klärungsbedarf.
2. Es ist nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) keine Aussicht auf Erfolg verspricht.
3. Nach Aktenlage ist kein Verfahrensmangel ersichtlich, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen könnte und der sich im Beschwerdeverfahren rügen ließe (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Insbesondere liegt kein Mangel des Verfahrens darin, dass das LSG die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen hat (zum Verfahrensmangel "Prozessurteil statt Sachurteil" etwa BSG vom 23.9.2025 - B 4 AS 88/24 B - juris RdNr 3 mwN). Es sei dahin gestellt, ob das LSG von einer Schätzung des Werts des Beschwerdegegenstands absehen und gleichzeitig davon ausgehen durfte, eine Überschreitung des Schwellenwerts der Berufung lasse sich nicht feststellen. Es hat die Berufung jedenfalls im Ergebnis zutreffend als unzulässig behandelt, sodass sich eine etwaige Verletzung von § 202 Satz 1 SGG, § 3 ZPO nicht zu Lasten der Klägerin auswirken würde. Dass ein im Wege der Schätzung festgesetzter Beschwerdewert die Wertgrenze des § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG überschreiten könnte, erscheint im Hinblick auf den geltend gemachten Bedarf für die Anschaffung von Schuhen ausgeschlossen.
Ebenso wenig ließe sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) erfolgreich rügen. Das LSG durfte in Abwesenheit der Klägerin mündlich verhandeln und entscheiden, weil diese ordnungsgemäß geladen worden ist und keinen Terminverlegungsantrag gestellt hat. Eine Gehörsverletzung in Gestalt einer Überraschungsentscheidung ist nicht erkennbar. Der Klägerin sind ua durch den PKH-Beschluss vom 20.8.2025 die erheblichen Zweifel des LSG an der Zulässigkeit der Berufung bekannt gewesen. Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass das LSG von einer förmlichen Entscheidung der weiteren Anträge der Klägerin auf PKH abgesehen hat, nachdem es zuletzt mit Beschluss vom 5.11.2025 die Bewilligung von PKH für von der Klägerin beabsichtigte Ablehnungsgesuche abgelehnt hat und mit Beschluss vom 4.12.2025 die Bewilligung von PKH für das Berufungsverfahren. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es keiner weiteren Bescheidung (stRspr; etwa BVerfG vom 19.4.2021 - 1 BvR 2552/18 ua - juris RdNr 7 f; BSG vom 13.7.2021 - B 5 R 20/21 S - juris RdNr 11).
Indem das LSG der Klägerin keinen Rechtsanwalt beigeordnet hat, hat es nicht deren Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt. Mangels Bewilligung von PKH für das Berufungsverfahren sind schon die Voraussetzungen für eine Beiordnung nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG, § 121 Abs 2 ZPO nicht erfüllt gewesen. Soweit die Klägerin darüber hinaus ua rügt, ihr sei keine Akteneinsicht gewährt worden, das LSG habe seine Pflicht zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts von Amts wegen verletzt und ein fehlerhaftes Protokoll der Berufungsverhandlung erstellt, ist ebenfalls kein Verfahrensmangel erkennbar, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann.