Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 23.03.2026, Az.: B 10 ÜG 11/25 BH

Ablehnung des Antrags für beabsichtigte Entschädigungsklage gegen die BRD sowie des Antrags auf PKH-Bewilligung; Zurückweisung der Verfahrensrüge mangels Vorliegen einer unangemssenen Verfahrensdauer; Beschlussfassung als eine "nach außen sichtbare", der Verfahrensförderung dienende Tätigkeit

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
23.03.2026
Aktenzeichen
B 10 ÜG 11/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 14542
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:230326BB10UEG1125BH0

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Zwar ist das (isolierte) PKH-Verfahren ein potentiell entschädigungspflichtiges Gerichtsverfahren i.S.d. § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, die Feststellbarkeit entschädigungsrelevanter Zeiten bedeutet indes nicht, dass in entsprechendem Umfang von einer unangemessenen Verfahrensdauer auszugehen ist. Dafür bedarf es vielmehr einer wertenden Gesamtbetrachtung und Abwägung aller Einzelfallumstände, um zu prüfen, ob die Verfahrensdauer die äußerste Grenze des Angemessenen deutlich überschritten und deshalb das Recht des Verfahrensbeteiligten auf Rechtsschutz in angemessener Zeit verletzt hat.

  2. 2.

    Handelte es sich um einen isolierten PKH-Antrag eines unvertretenen Antragstellers im Hinblick auf ein beabsichtigtes Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, muss der zuständige Senat des BSG selbst auf Grundlage des laienhaften Vorbringens und der vorinstanzlichen Akten prüfen, ob ein vor dem BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, erfolgreich eine Nichtzulassungsbeschwerde zu begründen. Dies bewirkt allein schon wegen der für Richter ungewohnten anwaltlichen Perspektive auf den Fall einen erhöhten Schwierigkeitsgrad. Vor diesem Hintergrund ist eine kürzere Vorbereitungs- und Bedenkzeit als sechs Monate nicht denkbar.

Tenor:

Der Antrag des Antragstellers, ihm für das beabsichtigte Entschädigungsklageverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen unangemessener Dauer des Verfahrens B 4 AS 208/24 BH vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1

Der Antragsteller beabsichtigte 2024 die Erhebung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen. Zu diesem Zweck beantragte er mit beim BSG am 14.10.2024 eingegangenem Schriftsatz vom 9.10.2024 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und legte zugleich die erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor. Noch im selben Monat erfolgte die Eingangsbearbeitung. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen B 4 AS 208/24 BH registriert und die Akten wurden angefordert. Im November 2024 gingen die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten beim BSG ein. Mit Schreiben vom 13.2.2025 erhob der Antragsteller Verzögerungsrüge. Mit Beschluss vom 24.4.2025 lehnte das BSG die Bewilligung von PKH für das beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ab.

2

Am 7.11.2025 (Eingangsdatum beim BSG) hat der Antragsteller die Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das beabsichtigte Entschädigungsklageverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen unangemessener Dauer des PKH-Verfahrens beim 4. Senat des BSG beantragt.

II

3

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.

4

Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für ein Klageverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es hier.

5

Die vom Antragsteller in der Sache begehrte Entschädigung wegen überlanger Dauer des Verfahrens B 4 AS 208/24 BH (Ausgangsverfahren) setzt gemäß § 198 Abs 1 Satz 1 GVG voraus, dass er als Verfahrensbeteiligter eines entschädigungsfähigen Ausgangsverfahrens wegen deren unangemessener Dauer einen Nachteil erlitten hat. Dies ist nach der im vorliegenden PKH-Verfahren anzustellenden summarischen Prüfung unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers und nach Auswertung der beigezogenen (elektronischen) Gerichtsakten des Ausgangsverfahrens nicht der Fall.

6

Zwar ist das (isolierte) PKH-Verfahren ein potentiell entschädigungspflichtiges Gerichtsverfahren iS des § 198 Abs 1 Satz 1 GVG. Denn iS des § 198 GVG ist entschädigungsfähiges Ausgangsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens zur Bewilligung von PKH (§ 198 Abs 6 Nr 1 GVG; BSG Urteil vom 21.3.2024 - B 10 ÜG 2/23 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 25 RdNr 19 mwN; vgl auch BFH Urteil vom 20.3.2019 - X K 4/18 - BFHE 263, 498 - juris RdNr 31).

7

Grundsätzlich entschädigungsrelevante Zeiten lassen sich im Ausgangsverfahren in den Monaten November 2024 bis März 2025 - mithin im Umfang von fünf Monaten - feststellen. Der Monat der Beschlussfassung ist ein Monat gerichtlicher Tätigkeit. Insoweit handelt es sich um eine "nach außen sichtbare", der Verfahrensförderung dienende Tätigkeit (vgl Kallert, SGb 2025, 246, 253; Senatsbeschluss vom 20.6.2025 - B 10 ÜG 2/25 BH ua - juris RdNr 7). Ohne Belang ist, dass diese erst im Nachhinein durch die Zustellung des Beschlusses im Mai 2025 für den Antragsteller erkennbar geworden ist. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der verfahrensfördernden Tätigkeit selbst, nicht ihrer Verlautbarung nach außen. Das Merkmal der Sichtbarkeit dient lediglich der Abgrenzung zu "stillen" oder "unsichtbaren" Tätigkeiten, in denen es an der Dokumentation verfahrensfördernder Tätigkeiten fehlt. Das ist bei der - datierten - Beschlussfassung nicht der Fall. Selbst wenn der Monat April 2025 in den Zeitraum gerichtlicher Aktivität oder Inaktivität einzubeziehen wäre, ließen sich nur entschädigungsrelevante Zeiten im Ausgangsverfahren in den Monaten November 2024 bis April 2025 feststellen, mithin für einen Zeitraum von sechs Monaten. Das entspricht auch der Zählung des Antragstellers.

8

Die Feststellbarkeit entschädigungsrelevanter Zeiten bedeutet indes nicht, dass in entsprechendem Umfang von einer unangemessenen Verfahrensdauer auszugehen ist. Dafür bedarf es vielmehr einer wertenden Gesamtbetrachtung und Abwägung aller Einzelfallumstände, um zu prüfen, ob die Verfahrensdauer die äußerste Grenze des Angemessenen deutlich überschritten und deshalb das Recht des Verfahrensbeteiligten auf Rechtsschutz in angemessener Zeit verletzt hat. Dabei ist dem Ausgangsgericht nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit zuzubilligen, die im Regelfall eines sozialgerichtlichen Klageverfahrens zwölf Monate beträgt. Diese Frist führt im Ergebnis nicht zu einer unangemessenen Verfahrensdauer, selbst wenn sie nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte begründet und gerechtfertigt werden kann. Auf Grundlage einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Einzelfallumstände, vor allem mit Blick auf die Kriterien des § 198 Abs 1 Satz 2 GVG, kann es aber geboten sein, von diesem Orientierungs- oder Regelwert abzuweichen und eine kürzere, gar keine oder eine längere Vorbereitungs- und Bedenkzeit anzusetzen (vgl Senatsbeschluss vom 20.6.2025 - B 10 ÜG 2/25 BH ua - juris RdNr 7 mwN).

9

Von diesen Maßstäben ausgehend erscheint es ausgeschlossen, dass der Senat in dem vom Antragsteller letztlich angestrebten Klageverfahren zu dem Ergebnis kommen würde, die angemessene Vorbereitungs- und Bedenkzeit des BSG im Ausgangsverfahren habe weniger als sechs Monate betragen.

10

Es handelte sich um einen isolierten PKH-Antrag eines unvertretenen Antragstellers im Hinblick auf ein beabsichtigtes Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren. In derartigen Verfahren muss der zuständige Senat des BSG selbst auf Grundlage des laienhaften Vorbringens und der vorinstanzlichen Akten prüfen, ob ein vor dem BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, erfolgreich eine Nichtzulassungsbeschwerde zu begründen. Dies bewirkt allein schon wegen der für Richter ungewohnten anwaltlichen Perspektive auf den Fall einen erhöhten Schwierigkeitsgrad. Vor diesem Hintergrund ist es nicht denkbar, dass der Senat dem BSG für ein solches PKH-Verfahren eine kürzere Vorbereitungs- und Bedenkzeit zubilligen würde als er zuletzt für sozialgerichtliche Erinnerungsverfahren nach § 197 Abs 2 SGG mit einer regelhaften Vorbereitungs- und Bedenkzeit von sechs Monaten für angemessen erachtet hat (siehe BSG Urteil vom 21.3.2024 - B 10 ÜG 1/23 R - BSGE 138, 11 = SozR 4-1720 § 198 Nr 27 - juris RdNr 45; vgl auch Senatsbeschluss vom 20.6.2025 - B 10 ÜG 2/25 BH ua - juris RdNr 7 mwN sowie zum finanzgerichtlichen PKH-Verfahren BFH Urteil vom 20.3.2019 - X K 4/18 - BFHE 263, 498 - juris RdNr 63). Beide Verfahrensarten sind jedenfalls insoweit vergleichbar, als keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Auf der anderen Seite ist das Verfahren vor dem BSG wegen der Erforderlichkeit einer Senatsberatung komplizierter. Den genannten zeitlichen Rahmen verlässt das Ausgangsverfahren nicht.

11

Mit der Ablehnung des Antrags auf PKH entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).