Bundessozialgericht
Beschl. v. 23.03.2026, Az.: B 1 KR 4/26 AR
Form und Frist der Beschwerdeeinlegung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 23.03.2026
- Aktenzeichen
- B 1 KR 4/26 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 12766
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:230326BB1KR426AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Speyer - 24.03.2022 - AZ: S 17 P 152/20
- LSG Rheinland-Pfalz - 16.03.2023 - AZ: L 5 KR 117/22
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. März 2023 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat mit von ihm unterzeichnetem, am 5.3.2026 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 3.3.2026 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem LSG-Urteil sinngemäß Beschwerde eingelegt. Das Urteil ist ihm am 25.3.2023 zugestellt worden.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Sie ist nicht von einem nach § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden. Auf das Vertretungserfordernis ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils ausdrücklich hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.