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Bundessozialgericht
Beschl. v. 23.03.2026, Az.: B 1 KR 4/26 AR

Form und Frist der Beschwerdeeinlegung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
23.03.2026
Aktenzeichen
B 1 KR 4/26 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 12766
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:230326BB1KR426AR0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Speyer - 24.03.2022 - AZ: S 17 P 152/20
LSG Rheinland-Pfalz - 16.03.2023 - AZ: L 5 KR 117/22

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. März 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat mit von ihm unterzeichnetem, am 5.3.2026 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 3.3.2026 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem LSG-Urteil sinngemäß Beschwerde eingelegt. Das Urteil ist ihm am 25.3.2023 zugestellt worden.

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Sie ist nicht von einem nach § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden. Auf das Vertretungserfordernis ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils ausdrücklich hingewiesen worden.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.