Bundessozialgericht
Beschl. v. 20.03.2026, Az.: B 8 AY 4/25 BH
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 20.03.2026
- Aktenzeichen
- B 8 AY 4/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 16390
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:200326BB8AY425BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Gotha - 13.12.2022 - AZ: S 6 AY 977/22
- LSG Thüringen - 04.06.2025 - AZ: L 8 AY 33/23
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 4. Juni 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen das bezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt die Übernahme von Kosten für ein behindertengerechtes Kraftfahrzeug.
Der Kläger ist Staatsbürger der Russischen Föderation und lebt seit Oktober 2016 in Deutschland. Er ist schwerbehindert und bezieht Pflegegeld. Unter anderem von 2021 bis Juni 2023 bezog er Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Der beklagte Träger der Leistungen nach dem AsylbLG lehnte die vom Kläger beantragte Übernahme von Kosten für Wartung und Betrieb eines behindertengerechten Kraftfahrzeugs iHv 1122,40 Euro ab (Bescheid vom 29.7.2021, Widerspruchsbescheid vom 14.6.2022). Die vor Erlass des Widerspruchsbescheids gegen den Landkreis Gotha erhobene Klage (S 6 AY 1561/21) hat der Kläger zurückgenommen (Schreiben vom 6.12.2022). Nach Erlass des Widerspruchsbescheids hat der Kläger erneut Klage erhoben (Schreiben vom 20.6.2022), die erfolglos geblieben ist (Urteil des Sozialgerichts <SG> Gotha vom 13.12.2022, Urteil des Thüringer Landessozialgerichts <LSG> vom 4.6.2025).
Hiergegen wendet sich der Kläger und beantragt Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung eines Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts.
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG> iVm § 114 Zivilprozessordnung <ZPO>); daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Der Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Es ist nicht erkennbar, dass ein Rechtsanwalt im vorliegenden Verfahren Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung wegen der Übernahme von Kosten für ein behindertengerechtes Kraftfahrzeug als Leistung der sozialen Teilhabe (vgl § 113 Abs 2, § 114 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - <SGB IX>) an sog Analogleistungsberechtigte auf Grundlage von § 2 Abs 1 Satz 1 AsylbLG iVm § 100 Abs 1 SGB IX formulieren könnte (zum Ganzen nur von Boetticher/Zinsmeister in Düwell/Joussen/Luik/v. Boetticher, SGB IX, 7. Aufl 2026, § 100 RdNr 3). Es fehlt angesichts der Unzulässigkeit der Klage an einer Klärungsfähigkeit solcher Rechtsfragen. Aus diesem Grund ist auch nicht erkennbar, dass eine Divergenzrüge Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
Ein Verfahrensmangel (vgl § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG) wird nicht erkennbar, soweit die Vorinstanzen mit Prozessurteil statt Sachurteil entschieden haben. Zwar spricht unter Auslegung der Klageschrift samt beigefügten Widerspruchsbescheid und der Erklärung vom 15.7.2022 vieles dafür, dass der Kläger von Anfang an Klage gegen den Träger der Leistungen nach dem AsylbLG, also den Landkreis, und nicht isoliert gegen die Widerspruchsbehörde erhoben hat. Allerdings ist die Klage aus anderen Gründen unzulässig. Der Widerspruchsbescheid vom 14.6.2022 ist gemäß § 95 SGG Gegenstand des (zum Zeitpunkt seines Erlasses ausgesetzt gewesenen) Klageverfahrens gegen den Bescheid vom 29.7.2021 (S 6 AY 1561/21) geworden. Der Bescheid vom 29.7.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.6.2022 konnte zulässigerweise nicht erneut zum Gegenstand eines anderen Verfahrens gemacht werden, selbst wenn er in dem ersten Verfahren unter Verkennung der Rechtslage tatsächlich nicht einbezogen worden sein sollte; die vorliegende Klage war damit wegen anderweitiger Rechtshängigkeit (§ 94 SGG) unzulässig. Der Umstand, dass der Kläger die zuerst erhobene Klage zurückgenommen hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch nach einer zunächst anhängig gemachten Klage bleibt die vorliegende Klage nämlich unzulässig. Die prozessuale Sperrwirkung des § 94 SGG endet zwar mit Abschluss des ersten Verfahrens durch Klagerücknahme, sodass - anders als das SG meint - eine zunächst wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässige Klage noch zulässig werden kann. Die vorliegende Klage bleibt aber unzulässig, weil im Fall der Rücknahme die damit eingetretene Bestandskraft des Bescheids vom 29.7.2021 (vgl § 77 SGG) einem erneuten Klageverfahren entgegensteht (vgl BSG vom 15.11.2012 - B 8 SO 22/10 R - RdNr 13; BSG vom 5.11.2020 - B 8 SO 21/19 BH - RdNr 7).
Mit der Ablehnung von PKH entfällt die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG, § 121 Abs 1 ZPO).
Die vom Kläger sinngemäß eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf wurde der Kläger ausdrücklich hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.