Bundessozialgericht
Beschl. v. 20.03.2026, Az.: B 5 R 2/26 AR
Form und Frist der Beschwerdeeinlegung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 20.03.2026
- Aktenzeichen
- B 5 R 2/26 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 12854
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:200326BB5R226AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Nordrhein-Westfalen - 08.10.2025 - AZ: L 8 R 190/25
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. Oktober 2025 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 9.1.2026, beim BSG eingegangen am 14.1.2026, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 8.10.2025, ihm zugestellt am 13.12.2025, eingelegt.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG; § 169 Satz 2 und 3 SGG entsprechend). Sie ist nicht bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 13.1.2026 von einem nach § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG). Auf das Vertretungserfordernis ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung des LSG auch hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.