Bundessozialgericht
Beschl. v. 19.03.2026, Az.: B 5 R 9/26 AR
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 19.03.2026
- Aktenzeichen
- B 5 R 9/26 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 13288
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:190326BB5R926AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG München - 08.09.2025 - AZ: S 47 R 893/24
- LSG Bayern - 15.01.2026 - AZ: L 6 R 487/25
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15. Januar 2026 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt in der Hauptsache eine Rente wegen Erwerbsminderung. Seine Klage hat das SG abgewiesen (Urteil vom 8.9.2025). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen (Beschluss vom 15.1.2026, zugestellt am 3.2.2026). Hiergegen wendet sich der Kläger.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG; § 169 Satz 2 und 3 SGG entsprechend). Sie ist nicht bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist am 3.3.2026 von einem nach § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG). Auf das Vertretungserfordernis ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung des LSG auch hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.