Bundessozialgericht
Beschl. v. 17.03.2026, Az.: B 8 SO 47/25 AR
Verwerfung der Beschwerde der Antragstellerin gegen Abweisung ihrer Anhörungsrüge als unzulässig wegen Unanfechtbarkeit des Beschlusses
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 17.03.2026
- Aktenzeichen
- B 8 SO 47/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 14314
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:170326BB8SO4725AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Hessen - 20.11.2025 - AZ: L 4 SO 137/25 B ER
- LSG Hessen - 08.12.2025 - AZ: L 4 SO 187/25 B ER RG
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 8. Dezember 2025 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss vom 20.11.2025 - L 4 SO 137/25 B ER - als unzulässig verworfen (Beschluss vom 8.12.2025). In der Entscheidung hat es auf die Unanfechtbarkeit des Beschlusses hingewiesen (§ 178a Abs 4 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Hiergegen richtet sich das Vorbringen der Antragstellerin zum Bundessozialgericht (BSG).
Die Beschwerde der Antragstellerin, als die der Senat das Vorbringen auslegt, ist ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie bereits nicht statthaft ist; der Beschluss des LSG ist nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar (§ 178a Abs 4 Satz 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.