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Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.03.2026, Az.: B 4 AS 50/26 BH, B 4 AS 51/26 BH

Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
16.03.2026
Aktenzeichen
B 4 AS 50/26 BH, B 4 AS 51/26 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 15322
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:160326BB4AS5026BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Heilbronn - 05.06.2025 - AZ: S 2 AS 245/25
SG Heilbronn - 22.08.2025 - AZ: S 2 AS 244/25
LSG Baden-Württemberg - 19.01.2026 - AZ: L 12 AS 2751/25
LSG Baden-Württemberg - 19.01.2026 - AZ: L 12 AS 2161/25

Tenor:

Die Verfahren mit den Aktenzeichen B 4 AS 50/26 BH und B 4 AS 51/26 BH werden zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden; führend ist das Verfahren mit dem Aktenzeichen B 4 AS 50/26 BH.

Die Anträge der Kläger, ihnen zur Durchführung der Verfahren der Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. Januar 2026 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

Gründe

1

Die gemäß § 113 Abs 1 SGG zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen PKH-Anträge sind unbegründet. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, sind auch die Anträge auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

2

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der Gerichtsakten nicht erkennbar.

3

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Dies ist hier nicht der Fall. In dem Berufungsverfahren L 12 AS 2161/25 (B 4 AS 50/26 BH) hat das LSG den geltend gemachten Anspruch auf die Übernahme von Kosten für neue Kleidung anhand verschiedener Anspruchsgrundlagen geprüft und verneint. Im Berufungsverfahren L 12 AS 2751/25 (B 4 AS 51/26 BH) haben die Kläger 100 000 Euro für Renovierungsmaßnahmen an der von ihnen gemieteten Wohnung und für bestimmte Einrichtungsgegenstände begehrt. Auch dies hat das LSG anhand der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen geprüft und verneint. All dies betrifft die Umstände des Einzelfalles, wirft aber keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.

4

Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidungen des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweichen, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

5

Nach Aktenlage ist schließlich nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtenen Entscheidungen des LSG beruhen können (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG).