Bundessozialgericht
Beschl. v. 13.03.2026, Az.: B 7 AS 2/26 BH
Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 13.03.2026
- Aktenzeichen
- B 7 AS 2/26 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 13472
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:130326BB7AS226BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Hamburg - 20.11.2025 - AZ: L 4 AS 195/24
Rechtsgrundlage
Tenor:
Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 20. November 2025 - L 4 AS 195/24 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Solche Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung auf der Grundlage des Inhalts der Gerichtsakten sowie unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin nicht erkennbar.
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten, der ihr laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gewährt, die volle Übernahme ihrer Kosten der Unterkunft. Sie bewohnt alleine eine 97 qm große Wohnung, deren Kosten der Beklagte für unangemessen hält. Gestützt auf ärztliche Atteste macht sie geltend, es sei ihr krankheitsbedingt zur Zeit und in näherer Zukunft nicht zuzumuten, in eine andere Wohnung umzuziehen oder einen Untermieter aufzunehmen. Davon hat sich das LSG unter anderem nach einer Befragung der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht überzeugen können.
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich in diesem Zusammenhang nicht. Das Berufungsurteil beruht auf einer Würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls. Eine entscheidungserhebliche Divergenz ist ebenfalls nicht ersichtlich. Das LSG hat in seinem Urteil keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt, der von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Auch eine Verfahrensrüge der Klägerin hätte keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.