Bundessozialgericht
Beschl. v. 13.03.2026, Az.: B 2 U 131/25 B
Verwerfung der Beschwerde der Klägerin gegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig; Keine Begründung des Rechtsmittels innerhalb der verlängerten Frist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 13.03.2026
- Aktenzeichen
- B 2 U 131/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 12327
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:130326BB2U13125B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Magdeburg - 09.04.2024 - AZ: S 8 U 155/22
- LSG Sachsen-Anhalt - 26.11.2025 - AZ: L 6 U 24/24
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 26. November 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG hat die Klägerin durch ihre früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel aber nicht begründet; die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 25.2.2026 mitgeteilt, dass sie die Klägerin nicht mehr vertreten.
Nach § 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 9.3.2026 verlängerten Frist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG).