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Bundessozialgericht
Beschl. v. 11.03.2026, Az.: B 9 SB 44/25 AR

Form und Frist der Beschwerdeeinlegung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
11.03.2026
Aktenzeichen
B 9 SB 44/25 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 13419
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:110326BB9SB4425AR0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Berlin - 13.06.2023 - AZ: S 139 SB 431/23
LSG Berlin-Brandenburg - 02.10.2025 - AZ: L 13 SB 222/23

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. Oktober 2025 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Klägerin hat (sinngemäß) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil des LSG mit einem am 19.12.2025 beim BSG eingegangenen, selbst unterzeichneten Schreiben vom 14.12.2025 Beschwerde eingelegt. Das angefochtene Urteil ist der Klägerin am 20.11.2025 zugestellt worden.

2

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 22.12.2025 ablief, eingelegt worden ist (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 1 Satz 2 SGG). Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils hingewiesen worden. Das somit nicht der gesetzlichen Form und Frist entsprechende Rechtsmittel ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.