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Bundessozialgericht
Beschl. v. 09.03.2026, Az.: B 9 V 11/25 BH

Ablehnung des Antrags auf PKH-Bewilligung und Beiordnung eines Rechtsanwalts für Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision mangels Erfolgsaussichten; Verwerfung der Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
09.03.2026
Aktenzeichen
B 9 V 11/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 14317
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:090326BB9V1125BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Darmstadt - 25.06.2025 - AZ: S 14 VE 40/23
LSG Hessen - 27.11.2025 - AZ: L 1 VE 18/25

Redaktioneller Leitsatz

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt eine hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus.

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. November 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger begehrt Beschädigtenrente nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) iVm dem Bundesversorgungsgesetz.

2

Diesen Anspruch hat das LSG ebenso wie das SG (Gerichtsbescheid vom 25.6.2025) und der Beklagte (Bescheid vom 16.10.2023; Widerspruchsbescheid vom 17.11.2023) verneint, weil durch das vom Kläger behauptete "Nicht-tätig-werden" einer Richterin am SG Darmstadt bereits kein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff iS des § 1 Abs 1 OEG vorliege (Urteil vom 27.11.2025).

3

Gegen das am 11.12.2025 zugestellte Urteil des LSG wendet sich der Kläger mit einem persönlich verfassten Schreiben zum BSG vom 29.12.2025, eingegangen am 31.12.2025. Darin erhebt er Nichtzulassungsbeschwerde und beantragt Prozesskostenhilfe (PKH), weil das "Nicht-tätig-Werden" der Richterin bei ihm im Sinne einer Körperverletzung zu einem Schlaganfall geführt habe.

II

4

1. Der Antrag des Klägers auf PKH ist abzulehnen. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die von dem Kläger angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.

5

Hinreichende Erfolgsaussicht hätte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Die Revision darf danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

6

Nach Durchsicht der Akten fehlen auch unter Würdigung des Vorbringens des Klägers in seinem Schreiben vom 29.12.2025 Anhaltspunkte dafür, dass er einen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe darlegen oder bezeichnen könnte. Die Sache bietet keine Hinweise für eine über den Einzelfall des Klägers hinausgehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Auch ist nicht ersichtlich, dass das LSG entscheidungstragend von der Rechtsprechung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen sein könnte (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

7

Schließlich fehlt ein ausreichender Anhalt dafür, dass ein die Revisionszulassung rechtfertigender Verfahrensfehler des LSG bezeichnet werden könnte (Zulassungsgrund des §§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

8

Für derartige Verfahrensfehler ist vom Kläger weder etwas vorgetragen noch sind diese ersichtlich.

9

Soweit der Kläger mit der Bewertung der Sach- und Rechtslage durch das LSG nicht einverstanden ist, wendet er sich gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG). Hiermit kann er jedoch nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG von vornherein keine Revisionszulassung erreichen. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger eine unzureichende Rechtsanwendung des LSG in seinem Einzelfall rügen wollte (stRspr; zB BSG Beschluss vom 22.11.2019 - B 9 V 6/19 BH - juris RdNr 8 mwN).

10

Da dem Kläger nach alledem keine PKH zusteht, kann er auch nicht die sinngemäß beantragte Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

11

2. Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Sowohl die Beschwerdeschrift als auch die Beschwerdebegründungsschrift muss von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen LSG-Urteils ausdrücklich hingewiesen worden.

12

3. Die Verwerfung der nicht formgerecht eingelegten Beschwerde als unzulässig erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.

13

4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.