Bundessozialgericht
Beschl. v. 06.03.2026, Az.: B 9 V 1/26 BH
Erfolgloser Antrag auf PKH-Bewillligung und Beiordnung eines Rechtsanwalts für unzulässige Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision; Rechtmäßige Ablehnung der begehrten Leistungen nach OEG i.V.m. BVG mangels Feststellbarkeit des Vorliegens eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 06.03.2026
- Aktenzeichen
- B 9 V 1/26 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 14316
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:060326BB9V126BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Darmstadt - 24.06.2025 - AZ: S 14 VE 30/24
- LSG Hessen - 27.11.2025 - AZ: L 1 VE 19/25
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs 1 OEG
- § 73a Abs 1 Satz 1 SGG
- § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO
Redaktioneller Leitsatz
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt eine hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus.
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. November 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) iVm dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) wegen der Folgen einer behaupteten Gewalttat vom 16.11.2021.
Diesen Anspruch hat das LSG ebenso wie das SG (Gerichtsbescheid vom 24.6.2025) und der Beklagte (Bescheid vom 13.8.2024; Widerspruchsbescheid vom 10.10.2024) verneint, weil sich nicht feststellen lasse, ob es sich bei dem Vorfall vom 16.11.2021 iS von § 1 Abs 1 OEG um einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff gehandelt habe. Weder der behauptete Schlag gegen seinen Körper durch eine andere Kundin des Einkaufsmarktes noch die fehlende Sicherstellung der Beweismittel in Form von Videomaterial des Einkaufsmarktes erfüllten diese Voraussetzungen (Urteil vom 27.11.2025).
Gegen das am 11.12.2025 zugestellte Urteil des LSG wendet sich der Kläger mit einem persönlich verfassten Schreiben zum BSG vom 29.12.2025, eingegangen am 6.1.2026. Darin erhebt er Nichtzulassungsbeschwerde und beantragt Prozesskostenhilfe (PKH), weil das Urteil des LSG unter anderem daran leide, dass es auf das Verhalten der Polizei nicht eingegangen sei. Durch den Aldi-Filialleiter seien die Videoaufzeichnungen vernichtet worden.
II
1. Der Antrag des Klägers auf PKH ist abzulehnen. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die von dem Kläger angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.
Hinreichende Erfolgsaussicht hätte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Die Revision darf danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).
Nach Durchsicht der Akten fehlen auch unter Würdigung des Vorbringens des Klägers in seinem Schreiben vom 29.12.2025 Anhaltspunkte dafür, dass er einen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe darlegen oder bezeichnen könnte. Die Sache bietet keine Hinweise für eine über den Einzelfall des Klägers hinausgehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Auch ist nicht ersichtlich, dass das LSG entscheidungstragend von der Rechtsprechung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen sein könnte (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
Schließlich fehlt ein ausreichender Anhalt dafür, dass ein die Revisionszulassung rechtfertigender Verfahrensfehler des LSG bezeichnet werden könnte (Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Für derartige Verfahrensfehler ist vom Kläger weder etwas vorgetragen noch sind diese ersichtlich.
Soweit der Kläger mit der Bewertung der Sach- und Rechtslage durch das LSG nicht einverstanden ist, wendet er sich gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG). Hiermit kann er jedoch nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG von vornherein keine Revisionszulassung erreichen. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger eine unzureichende Rechtsanwendung des LSG in seinem Einzelfall rügen wollte (stRspr; zB BSG Beschluss vom 22.11.2019 - B 9 V 6/19 BH - juris RdNr 8 mwN).
Da dem Kläger nach alledem keine PKH zusteht, kann er auch nicht die sinngemäß beantragte Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
2. Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Sowohl die Beschwerdeschrift als auch die Beschwerdebegründungsschrift muss von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen LSG-Urteils ausdrücklich hingewiesen worden.
3. Die Verwerfung der nicht formgerecht eingelegten Beschwerde als unzulässig erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.