Bundessozialgericht
Beschl. v. 06.03.2026, Az.: B 7 AS 263/25 BH
Ablehnung des PKH-Antrags sowie auf Beiordnung eines Rechtsanwalts des Klägers für Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision; Fehlende Beschwer des Antragstellers mangels wirksamer Klageerhebung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 06.03.2026
- Aktenzeichen
- B 7 AS 263/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 14039
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:060326BB7AS26325BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Berlin - 05.03.2025 - AZ: S 101 AS 19/25
- LSG Berlin-Brandenburg - 25.09.2025 - AZ: L 10 AS 303/25
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. September 2025 - L 10 AS 303/25 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Eilanträge des Klägers werden abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
1. Der Senat entscheidet über die Anträge des Klägers in seiner geschäftsverteilungsplanmäßigen Besetzung, nachdem er das ua gegen den Richter am BSG Söhngen und die Richterin am BSG Siefert gerichtete Ablehnungsgesuch des Klägers als unzulässig verworfen hat (Beschluss vom 18.12.2025).
2. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
Der Kläger beabsichtigt die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens wegen der Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG sowie eines anschließenden Revisionsverfahrens. Er hat die Rechtsmittel nicht selbst eingelegt, sondern dem BSG lediglich eigene Entwürfe der Rechtsmittelschriften übersandt, um die Erfolgsaussichten darzustellen.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wäre schon deshalb unzulässig, weil es ihm an der zu deren Erhebung erforderlichen Beschwer fehlt (siehe zu dieser Voraussetzung BSG vom 12.6.2013 - B 14 AS 60/12 R - BSGE 114, 1 = SozR 4-4200 § 22 Nr 69, RdNr 14). Das LSG hat in der angefochtenen Entscheidung keinen Antrag des Klägers abgelehnt, sondern auf dessen als Berufung auszulegendes Rechtsmittel den angefochtenen Gerichtsbescheid des SG vom 5.3.2025 aufgehoben. Wie der Kläger zutreffend geltend gemacht hat, war ein - andere Klageverfahren betreffendes - Faxschreiben vom SG zu Unrecht als neue Klageschrift angesehen worden. Dem vorliegenden Rechtsstreit liegt daher keine wirksame Klageerhebung zugrunde, so dass es an einem Prozessrechtsverhältnis zwischen den Beteiligten fehlt, das Grundlage einer gerichtlichen Sachentscheidung sein könnte.
3. Die daneben von dem Kläger ausdrücklich unmittelbar an das BSG gerichteten "Eilanträge a lá KÖBLER (C-224/01)" sind schon deshalb unzulässig, weil sie nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des § 73 Abs 4 SGG über den Vertretungszwang beim BSG entsprechen. Die Ansicht des Klägers, dieser gelte insoweit nicht, teilt der Senat nicht.
Gemäß § 73 Abs 4 Satz 1 SGG müssen sich die Beteiligten in allen Verfahren vor dem BSG, außer in PKH-Verfahren, durch zugelassene Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Ausnahmen von diesem Grundsatz, die nicht gesetzlich vorgesehen sind, lassen sich nur rechtfertigen, wenn die Voraussetzungen einer teleologischen Reduktion des § 73 Abs 4 Satz 1 SGG erfüllt sind (vgl Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, Kapitel IX RdNr 356). Dafür spricht im vorliegenden Fall nichts.
Dass der Vertretungszwang vor den obersten Bundesgerichten nicht gegen höherrangiges Recht verstößt, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt (stRspr; siehe nur BSG vom 13.3.2015 - B 13 R 83/15 B - juris RdNr 7). Weder Art 19 Abs 4, Art 103 Abs 1 GG(dazu etwa BFH vom 6.5.2025 - VI B 41/24 - juris RdNr 9 f) noch Art 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention(dazu etwa BVerwG 16.9.2015 - 1 B 46/15 - juris RdNr 2; BFH 6.2.2013 - X K 11/12 - BFHE 240, 219 RdNr 8 ff) oder Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (dazu etwa BGH vom 9.7.2021 - AnwZ (Brfg) 11/21 - juris RdNr 12 mit Hinweis auf Europäischen Gerichtshof <EuGH> vom 6.4.2017 - C-464/16 - juris RdNr 22 ff) sind dadurch verletzt. Des vom Kläger angeregten Vorabentscheidungsersuchens gemäß Art 267 Abs 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (zu dessen Voraussetzungen EuGH <Große Kammer> vom 6.10.2021 - C 561/19 - <Consorzio Italian Management ua/Rete Ferroviaria Italiana SpA>) bedarf es vor dem Hintergrund der vom EuGH bereits erfolgten Klärung der Europarechtskonformität eines Anwaltszwangs nicht.