Bundessozialgericht
Beschl. v. 06.03.2026, Az.: B 5 R 3/26 BH
Ablehnung des Antrags des Klägers zur Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts mangels hinreichender Erfolgsaussichten; Fehlen einer zum BSG anfechtbaren Entscheidung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 06.03.2026
- Aktenzeichen
- B 5 R 3/26 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 12329
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:060326BB5R326BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Gelsenkirchen - 25.06.2024 - AZ: S 18 R 822/23
- LSG Nordrhein-Westfalen - 18.08.2025 - AZ: L 1 R 640/24
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für die Überprüfung des Verfahrens S 51 R 858/23 beim Sozialgericht Gelsenkirchen und des Verfahrens L1 R 640/24 beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
I
Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 25.6.2024). Der Kläger hat hiergegen Berufung beim LSG eingelegt. Mit Schreiben vom 18.8.2025, eingegangen beim LSG am 19.8.2025, hat er seine "Klage mit dem Aktenzeichen L 1 R 640/24 zurück(gezogen)".
Mit Schreiben vom 13.1.2026, eingegangen beim BSG am 20.1.2026, hat der Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Er benötige "Hilfe bei der Überprüfung der Gerichtsurteil SG Gelsenkirchen 22.11.2024 S 51 R 858/23 und LSG Essen L 1 R 640/24". Auf Nachfrage der Berichterstatterin vom 13.2.2026 hat das SG Gelsenkirchen mit Schreiben vom 19.2.2026 mitgeteilt, dass das Verfahren S 51 R 858/23 nicht den Kläger betreffe.
II
Der PKH-Antrag des Klägers ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg iS des § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO hat. Es fehlt an einer zum BSG anfechtbaren Entscheidung. Das LSG hat das Schreiben des Klägers vom 18.8.2025 im Verfahren L 1 R 640/24 als Berufungsrücknahme gewertet und das Verfahren mit Verfügung vom 19.8.2025 als erledigt betrachtet und ausgetragen. Dem Kläger steht es frei, einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens L 1 R 640/24 beim LSG zu stellen. Das weitere vom Kläger angeführte Verfahren S 51 R 858/23 betrifft ihn nicht.
Damit entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (vgl § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).