Bundessozialgericht
Beschl. v. 05.03.2026, Az.: B 5 R 5/26 AR
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 05.03.2026
- Aktenzeichen
- B 5 R 5/26 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 12402
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:050326BB5R526AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Detmold - 15.07.2024 - AZ: S 20 R 320/23
- LSG Nordrhein-Westfalen - 21.01.2026 - AZ: L L 8 R 637/24
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. Januar 2026 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens L 8 R 637/24, welches durch Prozessvergleich mit überstimmender Erklärungserklärung beendet wurde. Das LSG hat die Wiederaufnahmeklage als unzulässig verworfen und die Revision nicht zugelassen (Urteil vom 21.1.2026, zugestellt am 29.1.2026). Hiergegen wendet sich der Kläger mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 29.1.2026.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG; § 169 Satz 2 und 3 SGG entsprechend). Sie ist nicht bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 2.3.2026 von einem nach § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG). Auf das Vertretungserfordernis ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung des LSG auch hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.