Bundessozialgericht
Urt. v. 05.03.2026, Az.: B 3 KR 10/24 R
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 05.03.2026
- Aktenzeichen
- B 3 KR 10/24 R
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2026, 16012
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:050326UB3KR1024R0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Lübeck - 03.12.2020 - AZ: S 3 KR 611/18
- LSG Schleswig-Holstein - 31.01.2024 - AZ: L 5 KR 26/22
Fundstelle
- SGb 2026, 290-291
Tenor:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I
Im Streit steht das Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld.
Der bei der Beklagten krankenversicherte Kläger war seit 22.1.2018 arbeitsunfähig erkrankt und bezog Krankengeld. Nachdem zuletzt seine weitere Arbeitsunfähigkeit bis 29.3.2018 (Gründonnerstag) ärztlich festgestellt worden war, suchte der Kläger an diesem Tag seinen behandelnden Arzt auf, der die weitere Arbeitsunfähigkeit bis 19.4.2018 feststellte. Die vom Kläger übersandte Arbeitsunfähigkeits-Folgebescheinigung vom 29.3.2018 ging bei der Beklagten am 6.4.2018 (Freitag) ein. Diese beschied hierauf den Kläger, dass vom 30.3. bis 5.4.2018 kein Krankengeld gezahlt werden könne; der Krankengeldanspruch ruhe wegen verspäteter Meldung der weiteren Arbeitsunfähigkeit (Bescheid vom 12.4.2018; Widerspruchsbescheid vom 5.9.2018).
Das SG hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 3.12.2020). Das LSG hat die von ihm zugelassene Berufung zurückgewiesen: Im streitigen Zeitraum habe der Krankengeldanspruch des Klägers geruht, weil dieser die Arbeitsunfähigkeit nicht - wie § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V verlange - innerhalb einer Woche nach ihrem Beginn der Beklagten gemeldet habe, was auch bei Arbeitsunfähigkeits-Folgefeststellungen erforderlich sei. Zwar beginne in diesem Fall die Meldefrist erst mit dem Ablauf des in der vorangegangenen Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung attestierten Zeitraums - hier am 30.3.2018 -, entgegen der Auffassung des Klägers aber nicht erst am Tag nach dem Beginn der weiteren Arbeitsunfähigkeit - hier am 31.3.2018 -, weil es sich in diesem Fall nicht um eine Ereignisfrist iS des § 187 Abs 1 BGB, sondern um eine Tagesbeginnfrist iS des § 187 Abs 2 BGB handele. An einem Fristbeginn am 30.3.2018 ändere sich nichts dadurch, dass dieser Tag ein gesetzlicher Feiertag (Karfreitag) und der nächste Werktag aufgrund der Ostertage erst der 3.4.2018 gewesen sei. Die Regelung zum Bestehenbleiben des Krankengeldanspruchs in § 46 Satz 2 SGB V finde im Rahmen der strikt zu handhabenden Regelung zum Ruhen des Krankengeldanspruchs in § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V keine Anwendung, wenn die ärztliche Feststellung weiterer Arbeitsunfähigkeit tatsächlich schon früher - hier am 29.3.2018 - erfolgt sei. Bei einem Beginn am 30.3.2018 habe nach § 188 Abs 2 BGB die Frist am 5.4.2018 geendet. Aus den Grundsätzen von Treu und Glauben folge nicht, dass sich die Beklagte auf die verspätete Meldung am 6.4.2018 nicht berufen dürfe, weil die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeits-Feststellung im Verantwortungsbereich des Versicherten liege, ohne dass es auf eine vollständige und fehlerfreie Beratung der Krankenkasse zu den Übermittlungsmöglichkeiten ankomme (Urteil vom 31.1.2024).
Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 49 Abs 1 Nr 5 i.V.m. § 44 Abs 1, § 46 Satz 1 Nr 2 und Satz 2 SGB V sowie § 26 Abs 1 und 3 SGB X. Für die Fristberechnung sei auf den Tag nach Beginn der weiteren Arbeitsunfähigkeit abzustellen (Ereignisfrist nach § 187 Abs 1 BGB) - hier am 31.3.2018 -, weshalb die Frist am 6.4.2018 geendet habe und die an diesem Tag erfolgte Meldung rechtzeitig erfolgt sei. Anderenfalls treffe die Beklagte ein Organisationsverschulden wegen fehlerhafter Beratung des Klägers zu den Übermittlungsmöglichkeiten der Arbeitsunfähigkeits-Feststellung, die für einen etwaig verspäteten Zugang ursächlich gewesen sei, weshalb sie sich auf diesen nicht berufen dürfe.
Der Kläger beantragt,
die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 31. Januar 2024 und des Sozialgerichts Lübeck vom 3. Dezember 2020 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12. April 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. September 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm vom 30. März bis 5. April 2018 Krankengeld zu zahlen.
Die Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II
Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Zu Recht haben die Vorinstanzen entschieden, dass der Kläger die Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 30.3. bis 5.4.2018 nicht beanspruchen kann. Denn sein Krankengeldanspruch ruhte in dieser Zeit.
1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind die Entscheidungen der Vorinstanzen und der Bescheid der Beklagten vom 12.4.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5.9.2018, mit dem die Zahlung von Krankengeld für den streitigen Zeitraum abgelehnt wurde. Richtige Klageart ist die auf Aufhebung der Bescheide und Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Krankengeld gerichtete kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG), die auch auf ein Grundurteil (§ 130 Abs 1 Satz 1 SGG) gerichtet sein kann.
2. Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs auf Krankengeld ist § 44 Abs 1 SGB V(idF des GKV-WSG vom 26.3.2007, BGBl I 378) i.V.m. § 46 Satz 1 Nr 2 SGB V(idF des GKV-VSG vom 16.7.2015, BGBl I 1211). Nach § 44 Abs 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld ua dann, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Nach § 46 Satz 1 Nr 2 SGB V entsteht dieser Anspruch auf Krankengeld von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeits - unfähigkeit an. Dies gilt auch für an die ärztliche Erstfeststellung von Arbeitsunfähigkeit anschließende Folgefeststellungen (stRspr; vgl nur BSG vom 26.3.2020 - B 3 KR 9/19 R - BSGE 130, 85 = SozR 4-2500 § 46 Nr 10, RdNr 14 mwN; BSG vom 30.11.2023 - B 3 KR 23/22 R - BSGE 137, 135 = SozR 4-2500 § 49 Nr 11, RdNr 10).
3. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen steht zwischen den Beteiligten zu Recht nicht im Streit. Streitig ist hier allein, ob der Krankengeldanspruch wegen nicht rechtzeitiger Meldung der Arbeitsunfähigkeit vom 30.3. bis 5.4.2018 ruhte.
Rechtsgrundlage für das Ruhen des Krankengeldes ist § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V(in der bis 31.12.2020 geltenden Fassung des Gesetzes zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 6.4.1998, BGBl I 688). Hiernach ruht der Anspruch auf Krankengeld, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt (vgl zur Änderung dieser Ruhensregelung zum 1.1.2021 mit gesetzlicher Einführung der Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten durch den Vertragsarzt, die zum Entfallen der Obliegenheit von Versicherten zur Meldung einer vertragsärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Einzelnen BSG vom 30.11.2023 - B 3 KR 23/22 R - BSGE 137, 135 = SozR 4-2500 § 49 Nr 11).
4. Aus dieser Ruhensregelung folgt, dass den Versicherten hinsichtlich der die begehrten Krankengeldleistungen auslösenden Arbeitsunfähigkeit eine grundsätzlich strikt zu handhabende Meldeobliegenheit gegenüber der Krankenkasse trifft (vgl BSG vom 8.8.2019 - B 3 KR 6/18 R - BSGE 129, 20 = SozR 4-2500 § 49 Nr 9, RdNr 16).
Die Meldung der Arbeitsunfähigkeit an die Krankenkasse ist nach der Rechtsprechung des Senats eine Tatsachenmitteilung, die nicht an die Einhaltung einer bestimmten Form gebunden ist. Der Versicherte muss seine Arbeitsunfähigkeit nicht persönlich mitteilen, sondern kann die Mitteilung auch durch einen Vertreter an die Krankenkasse übermitteln. Es reicht grundsätzlich aus, wenn der Krankenkasse die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bekanntgegeben wird und die Bekanntgabe dem Versicherten zuzurechnen ist (vgl BSG vom 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R - BSGE 127, 53 = SozR 4-2500 § 49 Nr 8, RdNr 17 und vom 8.8.2019 - B 3 KR 6/18 R - BSGE 129, 20 = SozR 4-2500 § 49 Nr 9, RdNr 17, jeweils mwN).
Zweck der Arbeitsunfähigkeitsmeldung ist es, der Krankenkasse die zeitnahe Nachprüfung der Anspruchsvoraussetzungen zu ermöglichen. Die Ruhensvorschrift des § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V soll - ebenso wie die Ausschlussregelung in § 46 Satz 1 Nr 2 SGB V - die Krankenkasse davon freistellen, die Voraussetzungen eines verspätet angemeldeten Krankengeldanspruchs im Nachhinein aufklären zu müssen. Auch soll die Krankenkasse die Möglichkeit erhalten, die Arbeitsunfähigkeit zeitnah durch den Medizinischen Dienst überprüfen zu lassen, um Leistungsmissbräuchen entgegenzutreten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit einleiten zu können (vgl BSG vom 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R - BSGE 127, 53 = SozR 4-2500 § 49 Nr 8, RdNr 18 und vom 8.8.2019 - B 3 KR 6/18 R - BSGE 129, 20 = SozR 4-2500 § 49 Nr 9, RdNr 18, jeweils mwN). Mit Rücksicht darauf ist die Wochenfrist, innerhalb derer die Meldung der Arbeitsunfähigkeit gegenüber der Krankenkasse zu erfolgen hat, eine Ausschlussfrist (vgl BSG vom 8.8.2019 - B 3 KR 6/18 R - BSGE 129, 20 = SozR 4-2500 § 49 Nr 9, RdNr 18 mwN).
Die Meldung der Arbeitsunfähigkeit ist eine Obliegenheit des Versicherten; dieser hat die Folgen bei unterbliebener oder nicht rechtzeitiger Meldung grundsätzlich selbst zu tragen. Die Meldeobliegenheit trifft den Versicherten vor jeder Inanspruchnahme von Krankengeld, folglich auch vor erneuter Inanspruchnahme aufgrund einer Arbeitsunfähigkeits-Folgefeststellung (vgl BSG vom 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R - BSGE 127, 53 = SozR 4-2500 § 49 Nr 8, RdNr 19; BSG vom 8.8.2019 - B 3 KR 6/18 R - BSGE 129, 20 = SozR 4-2500 § 49 Nr 9, RdNr 17, 19). Die Meldung ist entsprechend § 130 Abs 1 und 3 BGB erst dann erfolgt, wenn die Mitteilung der Arbeitsunfähigkeits-Feststellung der Krankenkasse zugegangen ist. Bei verspäteter Meldung ist die Gewährung von Krankengeld selbst dann ausgeschlossen, wenn die Leistungsvoraussetzungen im Übrigen zweifelsfrei gegeben sind und den Versicherten kein Verschulden an dem unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Zugang der Meldung trifft (vgl BSG vom 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R - BSGE 127, 53 = SozR 4-2500 § 49 Nr 8, RdNr 19 mwN; BSG vom 8.8.2019 - B 3 KR 6/18 R - BSGE 129, 20 = SozR 4-2500 § 49 Nr 9, RdNr 20).
5. Der Krankengeldanspruch des Klägers ruhte in der streitigen Zeit, weil die am 6.4.2018 der Beklagten zugegangene Meldung der am 29.3.2018 ärztlich festgestellten weiteren Arbeitsunfähigkeit verspätet war. Maßgebend hierfür sind die rechtlichen Vorgaben für den Beginn der Meldefrist. Bei der Wochenfrist zur Meldung der Arbeitsunfähigkeit handelt es sich um eine Ereignisfrist, die grundsätzlich mit dem Folgetag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit beginnt, bei Folgefeststellungen jedoch nicht vor Ablauf der zuletzt ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit.
a) Zu melden ist nach § 49 Abs 1 Nr 5 Halbsatz 1 SGB V "die Arbeitsunfähigkeit". Das ist im Zusammenhang des Krankengeldrechts die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit. Denn nach § 46 Satz 1 Nr 2 SGB V wird das Krankengeld erst von dem Tag an gewährt, an dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Das Vorliegen dieser besonderen Anspruchsvoraussetzung muss der Krankenkasse bekanntgegeben werden. Daher gehört zur Meldung der Arbeitsunfähigkeit notwendig der Hinweis auf deren ärztliche Feststellung; einer separaten Erklärung des Versicherten, dass er arbeitsunfähig ist, bedarf es daneben hingegen nicht (vgl BSG vom 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R - BSGE 127, 53 = SozR 4-2500 § 49 Nr 8, RdNr 17).
Entsteht die Meldeobliegenheit nach § 49 Abs 1 Nr 5 Halbsatz 1 SGB V jeweils mit der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, so kann auch der Beginn der Meldefrist des § 49 Abs 1 Nr 5 Halbsatz 2 SGB V allein durch diese Feststellung ausgelöst werden. Zwar stellt § 49 Abs 1 Nr 5 Halbsatz 2 SGB V seinem Wortlaut nach auf den "Beginn der Arbeitsunfähigkeit" ab. Doch folgt auch für die Meldefrist des § 49 Abs 1 Nr 5 Halbsatz 2 SGB V aus Gesetzessystematik und Normzweck, dass sie nur an die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit anknüpfen kann. Wäre dagegen deren tatsächlicher Beginn maßgeblich, könnte bei befristeten ArbeitsunfähigkeitsBescheinigungen das Ruhen nicht vermieden werden, weil bei Feststellung der Fortdauer der bisher bescheinigten Arbeitsunfähigkeit die Wochenfrist dann in aller Regel bereits abgelaufen wäre.
b) Die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, durch die die Meldefrist ausgelöst wird, ist im Sinne der Bestimmungen über Fristen und Termine ein Ereignis (§ 26 Abs 1 SGB X i.V.m. § 187 Abs 1, § 188 Abs 2 BGB). Grundsätzlich beginnt daher die Wochenfrist des § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V am Folgetag der ärztlichen Feststellung (§ 26 Abs 1 SGB X i.V.m. § 187 Abs 1 BGB) und endet mit Ablauf des Tages der Folgewoche, der durch seine Benennung dem Tag der ärztlichen Feststellung entspricht (§ 26 Abs 1 SGB X i.V.m. § 188 Abs 2 BGB). Da hier die ärztliche Feststellung an einem Donnerstag (29.3.2018) erfolgte, endete die Meldefrist am Donnerstag der Folgewoche (5.4.2018).
c) Die Meldefrist verlängert sich hier nicht deshalb, weil sie nicht vor Ablauf der zuletzt ärztlich festgestellten und der Krankenkasse rechtzeitig gemeldeten Arbeitsunfähigkeit beginnt, die diese als Voraussetzung für den Krankengeldanspruch bereits nachprüfen konnte.
Bei ärztlich festgestelltem Fortbestehen einer befristet bescheinigten Arbeitsunfähigkeit trifft den Versicherten eine erneute Meldeobliegenheit nach § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V erst dann, wenn wegen der Befristung der zuletzt ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit über die Weitergewährung von Krankengeld neu zu befinden ist (vgl BSG vom 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R - BSGE 127, 53 = SozR 4-2500 § 49 Nr 8, RdNr 19; BSG vom 8.8.2019 - B 3 KR 6/18 R - BSGE 129, 20 = SozR 4-2500 § 49 Nr 9, RdNr 17). Wird die weitere Arbeitsunfähigkeit bereits vor Ablauf der Befristung der bisher bescheinigten Arbeitsunfähigkeit festgestellt, wird dadurch der bisherige Krankengeldanspruch nicht berührt und kann insbesondere nicht nachträglich zum Ruhen kommen. Vielmehr kann die Meldeobliegenheit nur den Anspruch auf Weitergewährung von Krankengeld betreffen. Zwar wird auch in diesem Fall die Meldeobliegenheit durch die ärztliche Feststellung der weiteren Arbeitsunfähigkeit ausgelöst. Doch können ihre Folgen erst eintreten, wenn alle Voraussetzungen des Krankengeldanspruchs vorliegen, wozu auch der Ablauf der Befristung der bisher bescheinigten Arbeitsunfähigkeit gehört. Deshalb beginnt die Wochenfrist des § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V auch erst mit Ablauf dieser Befristung (vgl bereits BSG vom 4.6.2019 - B 3 KR 48/18 B - juris RdNr 11 ff).
Dies bedeutet indes nicht, dass in diesem Fall die Meldefrist durch ein anderes Ereignis als die ärztliche Feststellung der weiteren Arbeitsunfähigkeit ausgelöst würde. In tatsächlicher Hinsicht tritt in einem solchen Fall mit Ablauf der Befristung keine neue Arbeitsunfähigkeit ein, sondern wird nur die Prognose über die Dauer der bisherigen Arbeitsunfähigkeit verlängert. Die Meldefrist wird in einem solchen Fall auch nicht durch gar kein Ereignis ausgelöst, sodass sie sich nach § 26 Abs 1 SGB X i.V.m. § 187 Abs 2 Satz 1 BGB berechnete. Vielmehr ist für sie weiterhin mit der ärztlichen Feststellung ein Ereignis maßgebend iS des § 26 Abs 1 SGB X i.V.m. § 187 Abs 1 BGB. Allerdings verschiebt sich das Fristende von dem Tag der Folgewoche, der durch seine Benennung dem Tag der ärztlichen Feststellung entspricht (§ 26 Abs 1 SGB X i.V.m. § 188 Abs 2 BGB), auf den Tag der Folgewoche, der durch seine Benennung dem letzten Tag der bisherigen Befristung entspricht.
Dies führt hier zu keinem dem Kläger günstigeren Ergebnis. Denn bei ihm ist am letzten Tag der bisherigen Befristung (29.3.2018) die weitere Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt worden. Ausgehend hiervon war die am 29.3.2018 (Gründonnerstag) als letztem Tag der zuvor festgestellten Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellte weitere Arbeitsunfähigkeit bis 5.4.2018 (Donnerstag) der Beklagten zu melden. Die vom Kläger postalisch übersandte Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung ging jedoch erst am 6.4.2018 bei der Beklagten ein, der ein Werktag war.
d) Für das dadurch ausgelöste Ruhen des Krankengeldanspruchs ist es rechtlich nicht von Belang, dass die Meldefrist mit dem 30.3.2018 (Karfreitag) an einem Feiertag begann und dass in diese Frist nicht nur ein Wochenende fiel, sondern mit dem 2.4.2018 (Ostermontag) ein weiterer Feiertag. Denn die Bestimmungen über Fristen und Termine sehen eine Verlängerung nur vor, wenn das Fristende auf einen Sonn- oder Feiertag oder Sonnabend fällt (§ 26 Abs 3 Satz 1 SGB X). Die Meldefrist ist eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist; bei einer nicht rechtzeitigen Meldung ruht der Anspruch auch dann, wenn den Versicherten daran kein Verschulden trifft, insbesondere ist ihm grundsätzlich das Übermittlungsrisiko zugeordnet (vgl BSG vom 8.8.2019 - B 3 KR 6/18 R - BSGE 129, 20 = SozR 4-2500 § 49 Nr 9, RdNr 18, 20 und 28). Die in der Rechtsprechung entwickelten Ausnahmen von diesem Grundsatz (vgl BSG vom 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R - BSGE 127, 53 = SozR 4-2500 § 49 Nr 8, RdNr 22; BSG vom 8.8.2019 - B 3 KR 6/18 R - BSGE 129, 20 = SozR 4-2500 § 49 Nr 9, RdNr 22) sind hier nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) nicht einschlägig; die Anerkennung einer weiteren Ausnahme ist nicht geboten (vgl BSG vom 12.12.2024 - B 3 KR 10/23 R - juris RdNr 16).
e) Anderes folgt auch nicht aus einem Abgleich mit der Regelung in § 46 Satz 2 SGB V. Danach bleibt der Krankengeldanspruch bestehen, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Die Regelung schiebt aber nicht den Beginn der Meldefrist auf, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit - wie hier - bereits vor dem nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt worden ist. Aus ihr lässt sich nicht ableiten, dass die Meldeobliegenheit selbst dann mit dem spätestmöglichen Tag der ärztlichen Feststellung beginnt, wenn die Feststellung tatsächlich schon früher erfolgt ist (so indes Schleswig-Holsteinisches LSG vom 29.11.2022 - L 10 KR 18/19 - juris RdNr 30 f; kritisch dazu Schifferdecker, NZS 2023, 434). Dies überdehnte den Regelungsgehalt dieser Vorschrift, die nur den spätesten Tag der ärztlichen Feststellung für einen nahtlosen Krankengeldanspruch bei fortdauernden Arbeitsunfähigkeit über das zuletzt bescheinigte Ende hinaus benennt (vgl Rieke in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, § 46 SGB V RdNr 10, Stand April 2025). Die Vorschrift soll nur Lücken schließen, die bei einer ärztlichen Feststellung, die erst nach dem Ablauf der Befristung der bisherigen Bescheinigung erfolgt, wegen Feiertagen und Wochenenden eintreten können. Aus dem Wort "spätestens" in dieser Vorschrift kann nicht gefolgert werden, dass sie außerhalb ihres unmittelbaren Regelungsbereichs auch Rechtsfolgen entfalten soll, wenn die ärztliche Feststellung bereits vor dem bisher bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt.
6. Schließlich folgt anderes nicht aus den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs (vgl zu diesen Grundsätzen zuletzt BSG vom 17.6.2021 - B 3 P 5/19 R - BSGE 132, 216 = SozR 4-3300 § 7 Nr 1, RdNr 12 mwN; BSG vom 30.8.2023 - B 3 P 4/22 R - BSGE 136, 259 = SozR 4-3300 § 45b Nr 4, RdNr 19). Krankenkassen müssen ihre Versicherten nicht spontan von sich aus über deren gesetzliche Obliegenheiten beim Bezug von Krankengeld beraten (vgl BSG vom 12.12.2024 - B 3 KR 10/23 R - juris RdNr 17 mwN). Sie dürfen ihre Versicherten aber nicht durch eine unzutreffende Beratung davon abhalten und damit vereiteln, dass sie rechtzeitig ihre Obliegenheiten erfüllen (vgl BSG vom 16.12.2014 - B 1 KR 37/14 R - BSGE 118, 52 = SozR 4-2500 § 192 Nr 7, RdNr 25).
Ein Beratungsfehler der Beklagten ist hier für den verspäteten Zugang der Meldung des Klägers nicht ursächlich gewesen. Weder war die Beklagte zur Beratung über alle Möglichkeiten der Übermittlung der Meldung verpflichtet noch ist ein etwaiger Beratungsfehler wegen einer unvollständigen Beratung über alle Möglichkeiten der Übermittlung der Meldung ursächlich für die verspätete Meldung gewesen. Vielmehr genügten die dem Kläger zuvor gegebenen Hinweise (zuletzt Bescheid vom 27.2.2018: "Bitte schicken Sie uns die Bescheinigung über Ihre Arbeitsunfähigkeit so schnell wie möglich zu. Sie muss innerhalb von sieben Tagen bei uns eingegangen sein. Nutzen Sie dazu auch unsere DAK-ScanApp."), um ihm seine Obliegenheit zur Meldung der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit vor Augen zu führen. Sie konnten ihm auch Anlass geben, wegen einer feiertagsbedingt absehbaren Verzögerung im Postverkehr bei der Beklagten nach alternativen Möglichkeiten der Übermittlung der Meldung zur ärztlich festgestellten weiteren Arbeitsunfähigkeit nachzufragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.