Bundessozialgericht
Urt. v. 05.03.2026, Az.: B 12 KR 7/24 R
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 05.03.2026
- Aktenzeichen
- B 12 KR 7/24 R
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2026, 15653
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:050326UB12KR724R0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Dortmund - 07.10.2020 - AZ: S 63 KR 820/17
- LSG Nordrhein-Westfalen - 09.11.2023 - AZ: L 16 KR 786/20
Fundstelle
- SGb 2026, 294-295
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. November 2023 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten über die Festlegung des nationalen Rechts der sozialen Sicherheit, dem der Kläger als in mehreren EU-Mitgliedstaaten beschäftigter LKW-Fahrer unterlag.
Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und hatte bis zum 13.10.2019 seinen Wohnsitz in Deutschland. Seit 8.8.2011 ist er bei der Beigeladenen, einer international tätigen Spedition mit Sitz in Luxemburg, beschäftigt. Als LKW-Fahrer wurde er in Deutschland, Luxemburg, Belgien und Frankreich eingesetzt. Der luxemburgische Sozialversicherungsträger beendete nach einer Außenprüfung bei der Beigeladenen zum 28.2.2015 die Mitgliedschaft des Klägers in der Iuxemburgischen Sozialversicherung und leitete die Vorgänge an den beklagten GKV-Spitzenverband - Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland weiter. Dieser legte die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit für die Zeit vom 8.8.2011 bis zum 7.8.2020 fest, weil der Kläger einen Anteil von mindestens 25 % seiner Beschäftigung in Deutschland ausübe (Bescheid vom 9.6.2015; Widerspruchsbescheid vom 13.4.2017).
Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 7.10.2020) und das LSG die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte sei zur Einleitung des Verwaltungsverfahrens zur Festlegung der anwendbaren Rechtsvorschriften von Amts wegen befugt gewesen und habe zu Recht die deutschen Rechtsvorschriften nach Maßgabe des europäischen Koordinationsrechts festgelegt. Übe eine Person eine Beschäftigung gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aus, unterliege sie den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats (hier Deutschland), wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Beschäftigung ausübe. Dies sei der Fall, wenn bei den in Art 14 VO (EG) Nr 987/2009 genannten Kriterien "Arbeitszeit und/oder [...] Arbeitsentgelt" ein Anteil von mindestens 25 % erreicht werde. Nachdem genaue Feststellungen zu den Fahrtrouten des Klägers und den hierbei in Deutschland geleisteten Arbeitsstunden nicht möglich seien, sei es sachgerecht, zur Abschätzung der Arbeitszeitanteile an die in Deutschland und anderen Mitgliedstaaten angefahrenen Be- und Entladeorte anzuknüpfen. Der Anteil der Be- und Entladungen in Deutschland habe nie unter 25 % gelegen (Urteil vom 9.11.2023).
Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 18 SGB X sowie der Art 11 Abs 1 und 3 Buchst a, Art 13 Abs 1 Buchst a VO (EG) Nr 883/2004, Art 14 Abs 8 Satz 1 und 2 Buchst a sowie Art 16 VO (EG) Nr 987/2009. Die Arbeitsvertragsparteien hätten eine verbindliche Rechtswahl zugunsten des luxemburgischen Rechts getroffen. Zudem habe innerhalb der VO (EG) Nr 883/2004 das Sitzstaatsprinzip Vorrang vor dem Wohnstaatprinzip. Ein "wesentlicher Teil der Tätigkeit" könne nicht schon bei 25 % angenommen werden. Darüber hinaus werde eine Berücksichtigung nur der vollständig in Deutschland erbrachten Arbeitstage dem Willen der Vertragsparteien am ehesten gerecht. Auch habe das anwendbare Recht nicht rückwirkend mit der Aufnahme der Beschäftigung festgelegt werden dürfen. Im Lichte der Meistbegünstigung sei das Recht anzuwenden, welches den umfangreichsten Schutz des Versicherten biete. Er sei durch die Anwendung luxemburgischen Rechts nicht benachteiligt und benötige keinen weitergehenden Schutz.
Mit Bescheid vom 23.3.2021 und ein durch den Kläger angenommenes Teilanerkenntnis vom 5.3.2026 hat der Beklagte die Festlegung der Anwendung deutscher Rechtsvorschriften auf den Zeitraum vom 8.8.2011 bis zum 13.10.2019 beschränkt.
Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. November 2023 und des Sozialgerichts Dortmund vom 7. Oktober 2020 sowie den Bescheid des Beklagten vom 9. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. April 2017, des Bescheids vom 23. März 2021 und des Teilanerkenntnisses vom 5. März 2026 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, für die Zeit vom 8. August 2011 bis zum 13. Oktober 2019 die Anwendung der luxemburgischen Rechtsvorschriften festzulegen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil des LSG für zutreffend.
II
Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Das LSG hat die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des SG hinsichtlich des noch streitbefangenen Zeitraums zu Recht zurückgewiesen.
A. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen aufgrund des vom Kläger angenommenen Teilanerkenntnisses vom 5.3.2026 der Bescheid des Beklagten vom 9.6.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.4.2017 und des Bescheids vom 23.3.2021 nur noch insoweit, als der Beklagte die Anwendung des deutschen Rechts der sozialen Sicherheit für die Zeit vom 8.8.2011 bis zum 13.10.2019 festgelegt hat.
B. Der Beklagte hat für den noch streitigen Zeitraum zutreffend die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit als anzuwendendes Recht festgelegt. Rechtsgrundlage hierfür sind die VO (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Grundverordnung) und die VO (EG) Nr 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.9.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO (EG) Nr 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Durchführungsverordnung).
1. Der Beklagte war für die streitige Festlegung zuständig und hierzu von Amts wegen verpflichtet. Ob eine Anhörung des Klägers notwendig war, kann dahinstehen. Diese wurde jedenfalls durch das Schreiben des Beklagten vom 12.7.2016 während des Widerspruchsverfahrens wirksam nachgeholt (§ 41 Abs 1 Nr 3 SGB X idF der Bekanntmachung vom 18.1.2001, BGBl I 130).
Die Zuständigkeit des Beklagten folgt aus Art 16 Abs 2 VO (EG) Nr 987/2009(in der unveränderten Fassung vom 16.9.2009, ABl L 284 vom 30.10.2009 S 1 ff), denn er war der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) als zuständiger Behörde nach Art 1 Buchst m VO (EG) Nr 883/2004(§ 2 Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa vom 22.6.2011, BGBl I 1202) des damaligen Wohnmitgliedstaats des Klägers bezeichnete Träger des Wohnorts (Nr 1 Buchst a Bekanntmachung des BMAS vom 15.12.2010, Festlegung von Zuständigkeiten für die Durchführung der VO (EG) Nr 883/2004 und Nr 987/2009 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, GMBl Nr 1/2011 S 11; § 219a Abs 1 Satz 2, Satz 3 Nr 3 SGB V in der Fassung <idF> des Art 4 Nr 5 Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22.6.2011, aaO). Zur Einleitung des Verwaltungsverfahrens zur Festlegung der anwendbaren Rechtsvorschriften von Amts wegen war der Beklagte gemäß Art 16 Abs 6 VO (EG) Nr 987/2009 verpflichtet, nachdem er durch den luxemburgischen Träger über die Beschäftigung des Klägers in mehreren Mitgliedsstaaten unterrichtet worden war.
2. Die Festlegung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit als anzuwendendes Recht ist nicht durch die Vereinbarung über die Anwendung luxemburgischen Rechts im Arbeitsvertrag ausgeschlossen.
Zwar ist die Wahl des Arbeitsvertragsstatuts nach Art 8 Abs 1 Satz 1 iVm Art 3 VO (EG) Nr 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.6.2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I; ABl L 177 vom 4.7.2008 S 6) den Vertragsparteien überlassen. Danach unterliegen Individualarbeitsverträge dem von den Parteien gewählten Recht. Allerdings gilt diese Verordnung nach ihrem Art 1 Abs 1 Satz 1 (nur) für vertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen. Sie regelt ausschließlich, welches materielle Vertragsrecht zur Anwendung kommt. Die arbeitsvertragliche Rechtswahl umfasst daher nicht das Sozialrechtsstatut. Dieses wird nach ständiger Rechtsprechung des EuGH zwingend durch die einschlägigen europäischen Regeln zur Koordinierung des Rechts der sozialen Sicherheit bestimmt und hängt nicht von der freien Entscheidung des Arbeitnehmers, der Unternehmen oder der zuständigen nationalen Behörden ab, sondern von der objektiven Situation, in der sich der Arbeitnehmer befindet (zB EuGH Urteil vom 13.7.2017 - C-89/16 - RdNr 42; EuGH Urteil vom 11.12.2025 - C-743/23 - RdNr 51; vgl zur Vorgängerverordnung VO (EWG) Nr 1408/71 zB EuGH Urteil vom 14.10.2010 - C-345/09 - Slg 2010, I-9879 RdNr 52 mwN; EuGH Urteil vom 4.6.2015 - C-543/13 - RdNr 38). Das gilt unabhängig davon, ob das danach maßgebende Sozialrechtsstatut im Einzelfall mit Vor- oder Nachteilen in Bezug auf den sozialen Schutz einhergeht (EuGH Urteil vom 14.3.2019 - C-134/18 - RdNr 32).
3. Die Festlegung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit als anzuwendendes Recht durch den Beklagten war für den noch streitbefangenen Zeitraum zutreffend. Auf der Grundlage der VO (EG) Nr 883/2004 und der VO (EG) Nr 987/2009(dazu a) war der Kläger zu einem wesentlichen Teil in Deutschland tätig (dazu b). Weder das Sitzland- noch das Meistbegünstigungsprinzip führen zu einem anderen Ergebnis (dazu c).
a) Nach Art 11 Abs 1 Satz 1 VO (EG) Nr 883/2004 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Vorbehaltlich der Sonderregelungen in Art 12 bis 16 VO (EG) Nr 883/2004 sind dies im Fall einer Beschäftigung die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird (Art 11 Abs 3 Buchst a VO (EG) Nr 883/2004). Abweichend von diesem Grundsatz unterliegt nach Art 13 Abs 1 Buchst a VO (EG) Nr 883/2004(idF vom 29.4.2004, ABl L 166 vom 30.4.2004 S 1 sowie der VO (EU) Nr 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.5.2012 zur Änderung der VO (EG) Nr 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der VO (EG) Nr 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO (EG) Nr 883/2004, ABl L 149 vom 8.6.2012 S 4) eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt. Bei der Anwendung dieser Vorschrift bedeutet die Ausübung "eines wesentlichen Teils der Beschäftigung" in einem Mitgliedstaat nach Art 14 Abs 8 Satz 1 VO (EG) Nr 987/2009, dass der Arbeitnehmer dort einen quantitativ erheblichen Teil seiner Tätigkeit ausübt, was aber nicht notwendigerweise der größte Teil seiner Tätigkeit sein muss. Dabei sind nach Art 14 Abs 8 Satz 2 Buchst a VO (EG) Nr 987/2009 die Arbeitszeit und/oder das Arbeitsentgelt als Orientierungskriterien heranzuziehen. Wird im Rahmen einer Gesamtbewertung bei den genannten Kriterien ein Anteil von weniger als 25 % erreicht, ist dies ein Anzeichen dafür, dass ein wesentlicher Teil der Tätigkeit nicht in dem entsprechenden Mitgliedstaat ausgeübt wird (Art 14 Abs 8 Satz 3 VO (EG) Nr 987/2009). Diese besonderen Regelungen sind vorliegend für die Festlegung des Sozialrechtsstatuts maßgeblich. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und daher für den Senat bindenden (§ 163 SGG) tatsächlichen Feststellungen des LSG hat der Kläger seine Beschäftigung als LKW-Fahrer für die Beigeladene während des gesamten streitigen Zeitraums in Deutschland, Luxemburg, Belgien und Frankreich, mithin in mehr als zwei Mitgliedstaaten ausgeübt.
b) Der Kläger war im streitigen Zeitraum mit mehr als 25 % seiner Arbeitszeit in Deutschland und damit zu einem wesentlichen Teil im Wohnmitgliedstaat tätig.
Nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH kommt es für die Bestimmung des wesentlichen Teils der Beschäftigungsausübung im Sinne des Art 14 Abs 8 VO (EG) Nr 987/2009 ausschließlich darauf an, ob eine Person mindestens 25 % ihrer Arbeitszeit und/oder ihres Arbeitsentgelts in diesem Wohnmitgliedstaat leistet oder erhält; andere Umstände oder Kriterien sind nicht zu berücksichtigen (EuGH Urteil vom 4.9.2025 - C-203/24 - RdNr 56). Hierbei ist die für die auf den Beginn der Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten folgenden zwölf Kalendermonate angenommene Situation zu berücksichtigen (ebd, RdNr 61). Zudem ist durch die jüngste Rechtsprechung des EuGH geklärt, dass es für die Bestimmung des Arbeitszeitanteils entgegen dem Revisionsvorbringen nicht auf die Zahl der Tage ankommt, an denen ausschließlich in dem einen oder anderen Mitgliedstaat gearbeitet wurde. Vielmehr ist im Rahmen der nach Art 14 Abs 8 VO (EG) Nr 987/2009 vorgeschriebenen Gesamtbewertung die "Gesamtheit der Tätigkeiten des Arbeitnehmers" und die "geleistete Gesamtarbeitszeit" (einschließlich der in Drittländern ausgeübten Beschäftigung) zu berücksichtigen (EuGH Urteil vom 11.12.2025 - C-743/23 - RdNr 44 f, 52).
Für die Bestimmung des im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit in Deutschland verbrachten Arbeitszeitanteils durfte das LSG auch auf die Zahl der in den jeweiligen Ländern durchgeführten Be- und Entladevorgänge zurückgreifen, wie dies im Praktischen Leitfaden der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zum anwendbaren Recht in der Europäischen Union (EU), im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und in der Schweiz (S 33 f) empfohlen wird. Dieser Leitfaden ist zwar nicht rechtsverbindlich, wird aber auch in der Rechtsprechung des EuGH als "nützliches Hilfsmittel" für die Auslegung der VO (EG) Nr 883/2004 und 987/2009 herangezogen (EuGH Urteil vom 8.5.2019 - C-631/17 - RdNr 41; EFTA-GH Urteil vom 14.12.2021 - E-1/21 - RdNr 25; EuGH Urteil vom 4.9.2025 - C-203/24 - RdNr 52). Zudem hat sich das LSG nicht auf die Auswertung der Be- und Entladevorgänge beschränkt. Es hat auch eine Abschätzung der jeweiligen Fahrtstrecken vorgenommen und ist unter Berücksichtigung der aktenkundigen Leistungsnachweise und Spesenabrechnungen zu dem "eindeutige(n) Gesamtbild" gelangt, dass der Kläger weit mehr als 25 % seiner mit der Arbeitszeit gleichzusetzenden Fahrten im Straßengütertransport in Deutschland durchgeführt hat. Die dem zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen hat der Kläger nicht mit Revisionsrügen angegriffen. Sie sind daher für den Senat bindend (§ 163 SGG).
Auf den Ort der Auszahlung des Arbeitsentgelts kommt es entgegen der Ansicht des Klägers nicht an. Nach dem Wortlaut des Art 14 Abs 8 VO (EG) Nr 987/2009 bedeutet "die Ausübung 'eines wesentlichen Teils der Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit' in einem Mitgliedstaat", "dass der Arbeitnehmer oder Selbständige dort einen quantitativ erheblichen Teil seiner Tätigkeit ausübt". Demzufolge ist auf den Ort der Tätigkeit abzustellen, also den Ort, wo die betreffende Person die mit dieser Tätigkeit verbundenen Handlungen konkret ausführt (vgl EuGH Urteil vom 11.12.2025 - C-743/23 - RdNr 48 unter Hinweis auf EuGH Urteil vom 27.9.2012 - C-137/11 - RdNr 57). Deshalb kann sich das zu vergleichende Kriterium "Arbeitsentgelt" nur auf das jeweils durch die Tätigkeit in einem bestimmten Mitgliedstaat erzielte Entgelt beziehen.
c) Die gegenteilige Auffassung des Klägers lässt sich weder auf einen Vorrang des Sitzlandprinzips noch auf das Meistbegünstigungsprinzip stützen.
Die Regelungen des Art 14 Abs 1 Nr 2 Buchst b ii VO (EWG) Nr 1408/71 des Rates vom 14.6.1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl 1971, L 149 S 2), wonach für in zwei oder mehr Mitgliedstaaten beschäftigte Arbeitnehmer im internationalen Verkehrswesen grundsätzlich die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats galten, in denen das beschäftigende Unternehmen seinen Sitz hatte, und erst wenn ein Arbeitnehmer überwiegend im Gebiet des Mitgliedstaats beschäftigt wird, in dem er wohnt, das Recht dieses Staats maßgebend war, sind nicht in die neuen VO (EG) Nr 883/2004 und VO (EG) Nr 987/2009 übernommen worden (vgl Praktischer Leitfaden, S 32). Vielmehr gilt - wie oben bereits dargelegt - nach Art 13 Abs 1 VO (EG) Nr 883/2004 grundsätzlich das Recht des Wohnmitgliedstaats und erst wenn - anders als vorliegend - dort kein wesentlicher Teil der Tätigkeit ausgeübt wird, unter den weiteren Voraussetzungen von Art 13 Abs 1 Buchst b i-iii VO (EG) Nr 883/2004 ausnahmsweise das Recht des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber ihren Sitz oder Wohnsitz haben. Hinter den zwingenden Regelungen des Koordinationsrechts hat auch das Meistbegünstigungsprinzip zurückzutreten (vgl EuGH Urteil vom 16.7.2009 - C-208/07 - Slg 2009, I-6095 = SozR 4-6050 Art 19 Nr 3 RdNr 83 ff mwN; EuGH Urteil vom 14.10.2010 - C-345/09 - Slg 2010, I-9879 RdNr 100 f; EuGH Urteil vom 11.4.2024 - C-116/23 - RdNr 67 f).
4. Der Beklagte war schließlich zu einer rückwirkenden Festlegung deutschen Rechts berechtigt, obwohl der Kläger bereits Beiträge zur Sozialversicherung in Luxemburg geleistet hatte. So hat der EuGH jüngst ausdrücklich festgestellt, dass "die Aufnahme der Tätigkeit in zwei oder mehr Mitgliedstaaten als Beginn" des maßgeblichen Zwölfmonatszeitraums gelten muss (EuGH Urteil vom 4.9.2025 - C-203/24 - RdNr 60). Zudem hält der EuGH die rückwirkende Ausstellung einer A1- und zuvor der E-101-Bescheinigung in ständiger Rechtsprechung für möglich und ggf für geboten (zB EuGH Urteil vom 6.9.2018 - C-527/16 - RdNr 70, 77). Für eine Rückabwicklung steht das Verfahren nach Art 84 VO (EG) Nr 883/2004 iVm Art 71 ff VO (EG) Nr 987/2009 zur Verfügung.
5. Der Senat hatte keine Veranlassung das Verfahren auszusetzen und dem EuGH nach Art 267 Abs 3 AEUV(idF vom 7.6.2016, ABl C 202 vom 7.6.2016 S 164) zur Vorabentscheidung vorzulegen. Die hier maßgeblichen Fragen zur Auslegung der VO (EG) Nr 883/2004 und VO (EG) Nr 987/2009 sind insbesondere durch die jüngste Rechtsprechung des EuGH geklärt (EuGH Urteil vom 4.9.2025 - C-203/24; EuGH Urteil vom 11.12.2025 - C-743/23).
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Satz 1 und Abs 4 SGG.