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Bundessozialgericht
Urt. v. 05.03.2026, Az.: B 11 AL 6/24 R

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
05.03.2026
Aktenzeichen
B 11 AL 6/24 R
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2026, 15650
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:050326UB11AL624R0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Köln - 27.04.2022 - AZ: S 5 AL 47/21
LSG Nordrhein-Westfalen - 07.03.2024 - AZ: L 9 AL 87/22

Fundstelle

  • SGb 2026, 297-298

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. März 2024 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Gründe

I

1

Die Klägerin begehrt Arbeitslosengeld (Alg) ab dem 1.7.2020 von der beklagten Bundesagentur für Arbeit (BA).

2

Die 1962 geborene Klägerin war bis zum 30.6.2019 bei der F GmbH in K beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis bestand jedenfalls seit dem 1.7.2018 und endete zum 30.6.2019 durch Aufhebungsvertrag.

3

Am 9.5.2019 erschien die Klägerin persönlich bei der Beklagten und gab folgende Erklärung ab: "Erklärung zum Anspruchsbeginn. Ich bin über die leistungsrechtlichen Konsequenzen dieser Erklärung umfassend beraten und informiert worden. Mir ist bekannt, dass ich nicht über die Agentur für Arbeit kranken-, renten- und pflegeversichert bin, solange ich kein Arbeitslosengeld erhalte. Mein Anspruch auf Arbeitslosengeld soll am 1. Juli 2020 entstehen".

4

In der Zeit vom 1.7.2019 bis 30.6.2020 erhielt die Klägerin monatlich 792,82 Euro von der F GmbH als "Überbrückungsgeld". Am 28.7.2020 meldete sich die Klägerin erneut bei der Beklagten und beantragte Alg.

5

Die Beklagte lehnte den Antrag ab (Bescheid vom 25.11.2020; Widerspruchsbescheid vom 19.1.2021). Die Klägerin habe die Anwartschaftszeit nicht erfüllt, weil sie in den letzten zwei Jahren vor dem 28.7.2020 nur 329 Kalendertage, also weniger als zwölf Monate, versicherungspflichtig im Sinne der §§ 24, 26 und 28a SGB III gewesen sei.

6

Das SG hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen (Urteil vom 27.4.2022). Auf die Berufung der Klägerin hat das LSG die Beklagte unter Aufhebung der Entscheidung des SG und der streitgegenständlichen Bescheide zur Zahlung von Alg ab dem 1.7.2020 verurteilt (Urteil vom 7.3.2024). Die Klägerin habe die Anwartschaftszeit erfüllt. Die zweijährige Rahmenfrist beginne mit dem 30.6.2020 und reiche bis zum 1.7.2018 zurück. Alle sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg seien zu diesem Zeitpunkt erfüllt gewesen. Die Klägerin habe sich bereits am 9.5.2019 arbeitslos gemeldet und nach Maßgabe des § 137 Abs 2 SGB III als Beginn des Anspruchs den 1.7.2020 bestimmt. Die Wirkung dieser Meldung sei zwischenzeitlich nicht erloschen. Eine weitere Arbeitslosmeldung sei auch dann nicht erforderlich, wenn der zeitliche Abstand zwischen der Arbeitslosmeldung und dem gewünschten Entstehungszeitpunkt des Stammrechts auf Alg mehr als drei Monate betrage. Die Regelung des § 141 Abs 1 Satz 2 SGB III aF sei nicht entsprechend heranzuziehen. Aus der Ausübung des Bestimmungsrechts allein könne auch nicht auf ein Fehlen der subjektiven Verfügbarkeit bis zum 1.7.2020 geschlossen werden.

7

Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte sinngemäß eine Verletzung von § 137 Abs 2 und § 141 Abs 1 Satz 2 SGB III aF. § 141 Abs 1 Satz 2 SGB III aF gelte im Anwendungsbereich des § 137 Abs 2 SGB III entsprechend, sodass die Wirkung der Arbeitslosmeldung vom 9.5.2019 erloschen sei. Zudem bringe ein Arbeitsloser mit seiner Erklärung, dass der Anspruch zu einem späteren Zeitpunkt entstehen solle, regelmäßig zum Ausdruck, dass er sich bis dahin auch nicht dem Regime des SGB III unterwerfe. Deshalb fehle es auch an der subjektiven Verfügbarkeit der Klägerin als weitere Voraussetzung für einen Anspruch auf Alg.

8

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. März 2024 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27. April 2022 zurückzuweisen.

9

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

10

Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.

II

11

Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Das LSG hat zutreffend entschieden, dass der Klägerin ein Anspruch auf Alg ab dem 1.7.2020 zusteht.

12

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 25.11.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.1.2021. Die Klägerin verfolgt ihr auf die Aufhebung der Entscheidung der Beklagten und Zahlung von Alg ab dem 1.7.2020 zielendes Begehren zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG), gerichtet auf ein nach § 130 Abs 1 SGG zulässiges Grundurteil.

13

2. Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid vom 25.11.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.1.2021 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Ihr steht ein Anspruch auf Alg ab 1.7.2020 zu.

14

Anspruch auf Alg hat gemäß § 137 Abs 1 SGB III, wer arbeitslos ist (Nr 1), sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet (Nr 2) und die Anwartschaftszeit erfüllt hat (Nr 3). Diese Voraussetzungen hat die Klägerin ab dem 1.7.2020 erfüllt.

15

a) Die Klägerin war ab 1.7.2020 arbeitslos (§ 138 Abs 1 SGB III). Sie stand in keinem Beschäftigungsverhältnis (§ 138 Abs 1 Nr 1 SGB III) und entfaltete nach den den Senat bindenden Feststellungen des LSG Eigenbemühungen (§ 138 Abs 1 Nr 2 iVm Abs 4 SGB III) ebenso, wie sie Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stand (§ 138 Abs 1 Nr 3 iVm Abs 5 SGB III).

16

b) Die Klägerin hat sich zudem nach den Feststellungen des LSG am 9.5.2019 im Rahmen der persönlichen Vorsprache bei der Beklagten persönlich arbeitslos gemeldet (§ 137 Abs 1 Nr 2 und § 141 SGB III). Die Meldung war zu diesem Zeitpunkt bereits zulässig (hierzu aa). Sie ist auch nicht zwischenzeitlich erloschen. Weder lag ein Erlöschenstatbestand nach Maßgabe des § 141 Abs 3 SGB III vor (hierzu bb) noch ist die Erneuerung der Arbeitslosmeldung erforderlich, wenn der Zeitraum zwischen dieser und dem nach § 137 Abs 2 SGB III gewählten Anspruchsbeginn mehr als drei Monate beträgt (hierzu cc).

17

aa) Gemäß § 141 Abs 1 SGB III in der bis zum 31.12.2021 geltenden Fassung hat die oder der Arbeitslose sich persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden (Satz 1). Eine Meldung ist auch zulässig, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten, der Eintritt der Arbeitslosigkeit aber innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten ist (Satz 2, seit dem 1.1.2022: § 141 Abs 1 Satz 3 SGB III).

18

Die Klägerin hat im Rahmen ihrer Arbeitslosmeldung am 9.5.2019 nach § 137 Abs 2 SGB III bestimmt, dass der Anspruch auf Alg erst zum 1.7.2020 entstehen soll. Nach § 137 Abs 2 SGB III kann die antragstellende Person bis zur Entscheidung über den Anspruch bestimmen, dass der Anspruch nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll (zu den Motiven vgl BT-Drucks 15/1515 S 82 zu § 118). Abweichend von § 323 Abs 1 Satz 2 SGB III wird im Rahmen des § 137 Abs 2 SGB III nicht nur der Zeitpunkt bestimmt, zu dem Leistungen ausgezahlt werden sollen. Vielmehr entsteht auch das Stammrecht auf Alg in den Fällen des § 137 Abs 2 SGB III erst in dem von der antragstellenden Person bestimmten Zeitpunkt (dazu im Einzelnen unter c).

19

Auch wenn wegen der Bestimmung durch die Klägerin der Eintritt der Arbeitslosigkeit im Sinne des § 141 Abs 1 Satz 2 SGB III aF nicht innerhalb von drei Monaten zu erwarten war, ausgehend vom Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung der Klägerin am 9.5.2019, lässt dies die Wirksamkeit der Meldung unberührt. § 141 Abs 1 Satz 2 SGB III aF kommt unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte sowie nach seinem Sinn und Zweck nicht die Funktion einer Ausschlussfrist zu, die zur Unwirksamkeit einer zeitlich außerhalb des Dreimonatszeitraums erfolgten Arbeitslosmeldung führen würde.

20

Die ursprünglich in § 122 SGB III enthaltene, zum 1.4.2012 in § 141 SGB III überführte Regelung zur Arbeitslosmeldung hat ua die Funktion, dem Vermittlungsvorrang (§ 4 Abs 1 SGB III) Rechnung zu tragen. Die Beklagte soll davon in Kenntnis gesetzt werden, dass Arbeitslosigkeit droht bzw eingetreten ist, damit sie dazu beitragen kann, den Leistungsfall zu verhindern oder ihn möglichst rasch zu beenden (vgl BSG vom 7.9.2000 - B 7 AL 2/00 R - SozR 3-4300 § 122 Nr 1 S 2 f, juris RdNr 15; BSG vom 18.5.2010 - B 7 AL 49/08 R - SozR 4-4300 § 122 Nr 8 RdNr 13). Die Ergänzung um § 122 Abs 1 Satz 2SGB III mit dem Arbeitsförderungsreformgesetz (vom 24.3.1997 zum 1.1.1998, BGBl I 594), der eine Arbeitslosmeldung bis zu zwei Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit erlaubte, sollte in erster Linie als Klarstellung dienen und - der bereits geübten zweckmäßigen Verwaltungspraxis entsprechend - eine möglichst nahtlose Leistungsgewährung ermöglichen (BT-Drucks 13/4941 S 176 zu § 122; siehe auch BSG vom 18.5.2010 - B 7 AL 49/08 R - SozR 4-4300 § 122 Nr 8 RdNr 13). Der Zeitraum wurde zum Zwecke der Angleichung an die Regelung zur Verpflichtung zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung (§ 37b SGB III, jetzt § 38 Abs 1 SGB III) mit dem Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (vom 23.12.2003, BGBl I 2848) mit Wirkung ab dem 1.1.2004 auf drei Monate verlängert (BT-Drucks 15/1515 S 83 zu Nr 64 <§ 122>). Die Einführung eines Zwei- bzw Drei-Monatszeitraums war also nicht als Einschränkung oder eine Art Ausschlussfrist gedacht. Vielmehr sollte den Arbeitslosen mehr Flexibilität bei der Abgabe ihrer Arbeitslosmeldung ermöglicht und zugleich die BA davor geschützt werden, Vermittlungsbemühungen zu früh aufnehmen zu müssen (BSG vom 18.5.2010 - B 7 AL 49/08 R - SozR 4-4300 § 122 Nr 8 RdNr 14).

21

Daher ist anerkannt, dass die BA auch eine frühere Meldung akzeptieren kann. Dem Arbeitslosen in solchen Fällen im Nachhinein die Frühzeitigkeit seiner Arbeitslosmeldung entgegenzuhalten, wäre wegen eines "venire contra factum proprium" treuwidrig (BSG vom 18.5.2010 - B 7 AL 49/08 R - SozR 4-4300 § 122 Nr 8 RdNr 14; BSG vom 6.6.2023 - B 11 AL 38/21 R - BSGE 136, 112 = SozR 4-4300 § 28 Nr 1, RdNr 22).

22

§ 137 Abs 2 SGB III setzt eine derartige Akzeptanz einer früheren Meldung typisierend voraus. Nach dem Wortlaut der Regelung ist das Dispositionsrecht zeitlich nicht, insbesondere nicht auf drei Monate beschränkt. Eine Begrenzung ergibt sich nur aus dem Erfordernis der Erfüllung der Anwartschaftszeit. Die dem Arbeitslosen dadurch eingeräumte Rechtsposition wäre erheblich beschnitten und liefe vielfach ins Leere, wenn er sich - trotz der Ausübung des Bestimmungsrechts - stets innerhalb der letzten drei Monate vor Beginn der von ihm bestimmten Anspruchsentstehung (erneut) arbeitslos melden müsste, um zu dem von ihm zuvor bestimmten Zeitpunkt tatsächlich Alg erhalten zu können. Denn eine spätere Arbeitslosmeldung ist auch unabhängig vom Bestimmungsrecht stets möglich.

23

bb) Die Wirkung der Arbeitslosmeldung ist auch nicht erloschen. Nach § 141 Abs 3 SGB III erlischt die Wirkung der Meldung bei einer mehr als sechswöchigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit (Nr 1) und mit der Aufnahme einer Beschäftigung, selbstständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder als mithelfender Familienangehöriger, wenn die oder der Arbeitslose diese der BA nicht unverzüglich mitgeteilt hat (Nr 2). Beide Tatbestände sind nach den Feststellungen des LSG nicht erfüllt.

24

cc) Die Wirksamkeit der Meldung ist auch nicht in entsprechender Anwendung des § 141 Abs 1 Satz 2 SGB III aF erloschen, weil zwischen der Arbeitslosmeldung und dem von der Klägerin bestimmten Zeitpunkt der Anspruchsentstehung mehr als drei Monate lagen (so aber LSG Berlin-Brandenburg vom 26.8.2024 - L 18 AL 15/24 - juris RdNr 14; Öndül in Schlegel/Voelzke, jurisPKSGB III, § 137 RdNr 43, Stand 7.11.2025; Kallert in Knickrehm/Roßbach/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, SGB III, 9. Aufl 2025, § 137 RdNr 7b).

25

Die Voraussetzungen einer Analogie liegen nicht vor. Die Übertragung einer Norm auf einen Sachverhalt, der vom Wortsinn der Norm nicht umfasst wird, ist nur geboten, wenn eine unbewusste planwidrige Regelungslücke vorliegt, der zu lösende Sachverhalt mit dem geregelten Sachverhalt vergleichbar ist und nach dem Grundgedanken der Norm und dem mit ihr verfolgten Zweck dieselbe rechtliche Bewertung erfordert (vgl zu den Analogievoraussetzungen: BVerfG vom 3.4.1990 - 1 BvR 1186/89 - BVerfGE 82, 6, 11 ff = juris RdNr 20 ff; BVerfG vom 31.5.2006 - 2 BvR 1673/04, 2 BvR 2402/04 - BVerfGE 116, 69, 83 ff = juris RdNr 46, 47, 49; BSG vom 5.7.2018 - B 8 SO 32/16 R - BSGE 126, 174 = SozR 4-3500 § 98 Nr 5, RdNr 20; BSG vom 19.11.2019 - B 1 KR 13/19 R - BSGE 129, 232 = SozR 4-2500 § 76 Nr 6, RdNr 13 mwN; BSG vom 19.9.2024 - B 9 SB 2/23 R - BSGE 139, 26 - SozR 4-3250 § 228 Nr 1, RdNr 16). Von einer planwidrigen Regelungslücke ist folglich nicht bereits dann auszugehen, wenn eine erwünschte Ausnahmeregelung fehlt oder eine gesetzliche Regelung aus sozial- oder rechtspolitischen Erwägungen als unbefriedigend empfunden wird (vgl BSG vom 13.4.2022 - B 5 R 291/21 B - juris RdNr 12 mwN). Eine Lücke besteht vielmehr nur dort, wo das Gesetz eine Regelung weder ausdrücklich noch konkludent getroffen hat und es deshalb nach dem zugrunde liegenden Konzept, dem "Gesetzesplan", unvollständig und damit ergänzungsbedürftig ist.

26

Hier besteht unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte des § 141 Abs 3 SGB III schon keine planwidrige Regelungslücke. § 122 SGB III, die Vorläufervorschrift des § 141 Abs 3 SGB III, sah in ihrer bis zum 31.7.1999 geltenden Fassung in Abs 2 Nr 3 das Erlöschen der Arbeitslosmeldung mit Ablauf eines Zeitraums von drei Monaten nach der letzten persönlichen Meldung des Arbeitslosen vor. Ziel dieser Regelung war, den arbeitslosen Leistungsbezieher im Sinne verstärkter Eigenbemühungen zu zwingen, spätestens alle drei Monate beim Leistungsträger vorstellig zu werden (BT-Drucks 13/4941 S 176 zu § 122). Diese Ziffer wurde mit dem Zweiten SGB III-Änderungsgesetz (vom 21.7.1999, BGBl I 1648) zum 1.8.1999 ersatzlos gestrichen, weil die Regelung in der Praxis zu erheblichem Verwaltungsaufwand geführt hatte. Dem mit der regelmäßigen Erneuerung der Arbeitslosmeldung verfolgten Ziel der Bekämpfung von Leistungsmissbrauch sollte im Bedarfsfall besser durch effektivere Instrumente, wie etwa durch intensivierte Meldekontrollen, Sorge getragen werden (BT-Drucks 14/873 S 12 zu Nr 12 <§ 122>). Der Gesetzgeber hat sich also bewusst entschieden, die Wirkung der Arbeitslosmeldung nicht durch bloßen Zeitablauf erlöschen zu lassen.

27

Weder die Motive des Gesetzgebers zur Einführung des § 141 Abs 1 Satz 2 SGB III aF noch die systematische Stellung der Norm und ihr Regelungsinhalt sprechen zudem für den Willen des Gesetzgebers, damit einen vergleichbaren Erlöschenstatbestand wieder einführen zu wollen. Nach seinem Wortlaut und der systematischen Stellung innerhalb der Norm regelt § 141 Abs 1 Satz 2 SGB III aF nicht das Erlöschen einer bereits erfolgten persönlichen Meldung, sondern den frühestmöglichen Zeitpunkt der Abgabe einer solchen Erklärung als Wirksamkeitsvoraussetzung. Wäre in den Fällen des § 137 Abs 2 SGB III die Arbeitslosmeldung regelmäßig zu erneuern, um die - gedachte - Erlöschenswirkung des § 141 Abs 1 Satz 2 SGB III aF zu vermeiden, würde dies im Anwendungsbereich des § 137 Abs 2 SGB III letztlich das mit der Streichung der Regelung verfolgte Ziel konterkarieren. Bei einer Verschiebung des Stammrechts von - wie hier - einem Jahr, wären bis zum bestimmten Beginn des Alg-Bezugs mehrere Arbeitslosmeldungen erforderlich, wenn die Klägerin die Wirkung der Arbeitslosmeldung durchgehend aufrecht erhalten müsste.

28

c) Für den geltend gemachten Anspruch auf Alg ab 1.7.2020 ist zudem ohne Belang, ob in der Zwischenzeit alle Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alg erfüllt waren, insbesondere ob die Klägerin objektiv und subjektiv verfügbar war. Aus § 137 Abs 2 SGB III folgt die Entstehung des Stammrechts auf Alg erst zu dem bestimmten späteren Zeitpunkt. Erst zu diesem müssen daher auch alle Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alg erfüllt sein. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck dieses Bestimmungsrechts unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte.

29

Das Stammrecht auf Alg entsteht mit der erstmaligen Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen für einen Anspruch auf Alg, in der Praxis meist mit der persönlichen Arbeitslosmeldung des Anspruchsberechtigten. Diese ist - anders als der verfahrensrechtlich erforderliche Antrag (§ 323 Abs 1 Satz 1 SGB III) - keine Willenserklärung, sondern bloße Tatsachenerklärung über den Eintritt der Arbeitslosigkeit (ausführlich hierzu BSG vom 14.12.1995 - 11 RAr 75/95 - BSGE 77, 175, 178 f = SozR 3-4100 § 105 Nr 2 S 11, juris RdNr 17; siehe auch BSG vom 7.10.2004 - B 11 AL 23/04 R - BSGE 93, 209 = SozR 4-4300 § 122 Nr 2, RdNr 13; BSG vom 19.1.2005 - B 11a/11 AL 41/04 R - juris RdNr 18). Sie kann weder zurückgenommen noch im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs wieder beseitigt werden (BSG vom 21.6.2001 - B 7 AL 54/00 R - BSGE 88, 180, 184 f = SozR 3-4300 § 150 Nr 1 S 7, juris RdNr 20; LSG Baden-Württemberg vom 19.4.2000 - L 5 AL 4923/99 - juris RdNr 28 ff). Aus diesem Grund haben im Grundsatz weder die BA noch der Arbeitslose eine Möglichkeit, die Anspruchsentstehung nach der persönlichen Arbeitslosmeldung noch zu beeinflussen (BT-Drucks 15/1515 S 82 zu § 118). Dies kann im Einzelfall zu erheblichen Rechtsnachteilen für die Anspruchsberechtigten führen, etwa wenn der Arbeitslose bei einer späteren Anspruchsentstehung ein zu einer längeren Anspruchsdauer führendes höheres Lebensalter erreicht hätte (BT-Drucks 15/1515 S 82 zu § 118), eine Sperrzeit hätte vermieden werden (vgl BSG vom 5.8.1999 - B 7 AL 38/98 R - SozR 3-4100 § 110 Nr 2) oder eine längere Anwartschaftszeit hätte erworben werden können (vgl BSG vom 11.12.2014 - B 11 AL 2/14 R - SozR 4-4300 § 124 Nr 6). Die Einführung eines Bestimmungsrechts in § 118 Abs 2 SGB III, der Vorläufervorschrift von § 137 Abs 2 SGB III, erfolgte, um solche Nachteile für arbeitslose Anspruchsberechtigte zu vermeiden.

30

Das mit der Regelung verfolgte Ziel kann aber nur erreicht werden, wenn sich das Bestimmungsrecht auf die Entstehung des Stammrechts und nicht nur auf den Auszahlungsanspruch bezieht. Entsteht bei einer wirksamen Disposition das Stammrecht erst zu diesem späteren Zeitpunkt (hier am 1.7.2020), ist es aber - vergleichbar mit der Situation einer Arbeitslosmeldung erst kurz vor diesem Zeitpunkt - ohne Belang, ob zwischen dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses und der geltend gemachten Entstehung des Stammrechts die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alg durchgehend vorgelegen haben. Entscheidend ist allein, dass zum bestimmten Zeitpunkt - hier dem 1.7.2020 - und in der Zeit, für die nachfolgend Alg beansprucht wird, alle Voraussetzungen erfüllt sind. Dies war vorliegend der Fall.

31

d) Die Klägerin hat auch die Anwartschaftszeit erfüllt (§ 142 Abs 1 Satz 1 SGB III). In der Rahmenfrist stand sie mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis.

32

Die für die Klägerin maßgebliche Rahmenfrist betrug zwei Jahre (§ 143 Abs 1 SGB III in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung). Zwar wurde die Frist mit dem Qualifizierungschancengesetz (vom 18.12.2018, BGBl I 2651) zum 1.1.2020 auf 30 Monate verlängert. Nach Maßgabe der Übergangsvorschrift des § 447 SGB III findet jedoch für Personen, die - wie die Klägerin - nach dem 31.12.2019 nicht in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben, § 143 SGB III in seiner bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung Anwendung. Durch die Übergangsvorschrift wird die Klägerin nicht unangemessen benachteiligt. Da sie keine bereits bestehende geschützte Rechtsposition verkürzt, sondern "nur" eine Verbesserung teilweise versagt, liegt die Entscheidung im gesetzgeberischen Gestaltungsermessen (BSG vom 4.6.2025 - B 11 AL 4/23 R - juris RdNr 28 mwN).

33

Die Rahmenfrist begann mit dem Tag vor Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg. Im Falle der Ausübung des Bestimmungsrechts nach § 137 Abs 2 SGB III ist der bestimmte Tag für den Beginn der Rahmenfrist maßgeblich. Diese reichte damit vom 1.7.2018 bis zum 30.6.2020. In diesem Zeitraum war die Klägerin nach den Feststellungen des LSG vom 1.7.2018 bis zum 30.6.2019 und damit zwölf Monate versicherungspflichtig gegen Entgelt beschäftigt (§ 24 Abs 1 SGB III).

34

e) Der Anspruch auf Alg ruhte auch nicht aufgrund einer Sperrzeit. Nach § 159 Abs 1 Satz 1 SGB III ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit, wenn sich ein Arbeitnehmer versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Versicherungswidriges Verhalten liegt nach § 159 Abs 1 Satz 2 Nr 1 Halbsatz 1 Alt 1 SGB III vor, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe). Ob diese Voraussetzungen durch den zwischen der Klägerin und ihrer früheren Arbeitgeberin abgeschlossenen Aufhebungsvertrag erfüllt sind (vgl hierzu zB BSG vom 2.5.2012 - B 11 AL 6/11 R - BSGE 111, 1 = SozR 4-4300 § 144 Nr 23, RdNr 14 ff; BSG vom 12.9.2017 - B 11 AL 25/16 R - SozR 4-4300 § 159 Nr 3 RdNr 14 ff), kann hier dahinstehen. Denn eine etwaige Sperrzeit begänne bereits mit dem Tag nach dem Ereignis, das sie begründet hat (§ 159 Abs 2 Satz 1 SGB III), also mit dem ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit. Die Dauer der Sperrzeit beträgt bei Arbeitsaufgabe zwölf Wochen (§ 159 Abs 3 Satz 1 SGB III), die bei Beginn des Alg-Anspruchs zum 1.7.2020 bereits beendet gewesen wären. Die Ausübung des Bestimmungsrechts hat auf den Sperrzeitbeginn keinen Einfluss. Darüber hinaus würde sich auch die Dauer des Alg-Anspruchs im Falle der Klägerin durch die Sperrzeit nicht mindern. Zwar sieht § 148 Abs 1 Nr 4 SGB III jedenfalls eine Minderung um die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe vor; diese entfällt aber gemäß § 148 Abs 2 Satz 2 SGB III, wenn das Ereignis, das die Sperrzeit begründet, bei Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg länger als ein Jahr zurückliegt. Dies wäre bei einem Anspruchsbeginn zum 1.7.2020 bezogen auf eine Arbeitsaufgabe zum 1.7.2019 der Fall (vgl BSG vom 5.8.1999 - B 7 AL 38/98 R - SozR 3-4100 § 110 Nr 2 S 6, 8; BSG vom 5.9.2006 - B 7a AL 70/05 R - SozR 4-4100 § 106 Nr 1, juris RdNr 15).

35

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.