Bundessozialgericht
Beschl. v. 03.03.2026, Az.: B 11 AL 32/25 BH
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 03.03.2026
- Aktenzeichen
- B 11 AL 32/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 15546
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:030326BB11AL3225BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Stuttgart - 02.07.2025 - AZ: S 1 AL 933/25
- LSG Baden-Württemberg - 06.10.2025 - AZ: L 12 AL 2185/25
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 6. Oktober 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Solche Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der Gerichts- und Verwaltungsakten und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nicht erkennbar. Der Kläger macht Ansprüche auf Arbeitslosengeld geltend, die - soweit sie von der Beklagten in der Vergangenheit durch Verwaltungsakt abgelehnt worden waren - bereits Gegenstand eines erfolglosen Rechtsstreits (Berufungsrücknahme durch den Kläger) gewesen sind. Einen weiteren Leistungsantrag hat der Kläger nicht gestellt. Vor diesem Hintergrund haben die Vorinstanzen zu Recht die Klage als unzulässig angesehen (entgegenstehende Rechtskraft bzw fehlende Verwaltungsentscheidung). Anhaltspunkte für eine grundsätzliche Bedeutung, eine Divergenz oder für Verfahrensmängel bestehen nicht.
Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des § 73 Abs 4 SGG über den Vertretungszwang beim BSG und ist deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG). Die Verwerfung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.