Bundessozialgericht
Beschl. v. 03.03.2026, Az.: B 11 AL 27/25 B
Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 03.03.2026
- Aktenzeichen
- B 11 AL 27/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 12403
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:030326BB11AL2725B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Reutlingen - 14.10.2024 - AZ: S 5 AL 1682/22
- LSG Baden-Württemberg - 24.10.2025 - AZ: L 3 AL 3296/24
Rechtsgrundlage
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Oktober 2025 wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger, der sich als Rechtsanwalt selbst vertritt, hat am 24.11.2025 gegen das ihm am 27.10.2025 zugestellte Urteil des LSG Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt und mitgeteilt, eine Begründung werde nachgereicht. Mit gerichtlicher Verfügung vom 19.1.2026 ist er darauf hingewiesen worden, dass innerhalb der maßgeblichen Frist eine Beschwerdebegründung nicht vorgelegt worden ist. Sodann hat er unter dem 31.1.2026 ausführlich zu den Hintergründen des "Fehlurteils" des SG vorgetragen und auf weiteren Hinweis des Gerichts mit Schriftsatz vom 9.2.2026 förmlich Wiedereinsetzung beantragt. Er habe die Frist krankheitsbedingt nicht einhalten können. Kollegen hätten die Übernahme des Mandats wegen der Komplexität abgelehnt. Zwischenzeitlich gehe es ihm wieder etwas besser. Beigefügt war ein hausärztliches Attest, wonach der Kläger durch "den Verlauf der juristischen Verfahren sehr stark psychisch traumatisiert" sei, sodass er "eine depressive Störung entwickelt" habe. Daher sei es ihm nicht möglich, notwendige Fristen einzuhalten.
II
Die Beschwerde des Klägers ist in entsprechender Anwendung des § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen. Sie ist in der bis zum 29.12.2025 laufenden Begründungsfrist nicht begründet worden (§ 160a Abs 2 Satz 1, Abs 4 Satz 2 SGG).
Dem Kläger war wegen der versäumten Frist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, denn er war nicht ohne Verschulden gehindert, die Frist zur Begründung der Nicht - zulassungsbeschwerde einzuhalten (§ 67 Abs 1 SGG). Der Kläger hätte als Rechtsanwalt dafür Sorge tragen müssen, dass im Fall der krankheitsbedingten Unmöglichkeit, fristwahrend tätig zu werden, ein Vertreter bestellt wird (vgl § 53 BRAO; BGH vom 26.9.2013 - V ZB 94/13 -juris RdNr 7; BGH vom 5.3.2014 - XII ZB 736/12 - juris RdNr 9). Dieser Vertreter hätte die Beschwerde begründen, zumindest aber den insoweit zulässigen Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist (§ 160a Abs 2 Satz 2 SGG) stellen können (BSG vom 2.12.2021 - B 5 R 220/21 B - juris RdNr 7; BGH vom 10.2.2021 - XII ZB 4/20 -juris RdNr 9). Insoweit gelten für einen Rechtsanwalt, der sich selbst vertritt, keine geringeren Sorgfaltspflichten. Der Rechtsanwalt, der sich selbst vertritt, ist im Verfahren nicht als Beteiligter, sondern als Rechtsanwalt zu behandeln (BGH vom 21.8.2019 - XII ZB 93/19 - juris RdNr 8 mwN). Darauf, ob ein anderer Rechtsanwalt zur Übernahme des Mandats bereit war, kommt es nicht an; in diesem Fall hätte der Kläger beantragen können, ihm einen Notanwalt beizuordnen (§ 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 78b Abs 1 ZPO).
Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger derart schwer erkrankt war, dass ihm das Einhalten der Beschwerdebegründungsfrist nicht möglich war, bestehen aber ohnehin nicht. Er hat zwar eine ärztliche Bescheinigung vom Januar 2026 vorgelegt, wonach ihm wegen einer depressiven Erkrankung das Einhalten von Fristen nicht möglich gewesen sei. Allerdings hat der Kläger innerhalb der laufenden Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde die Beschwerde eingelegt und zudem die Vorlage einer Beschwerdebegründung angekündigt. Er hat zudem mitgeteilt, dass es ihm wieder besser gehe. Außerdem hat er auf den ersten richterlichen Hinweis, dass die Beschwerdebegründungsfrist versäumt sei, umfangreich zu den Hintergründen des Verfahrens vorgetragen und weitere Ausführungen angekündigt. Insoweit überzeugt das vorgelegte hausärztliche Attest nicht.