Bundessozialgericht
Beschl. v. 02.03.2026, Az.: B 7 AS 63/25 B
Verwerfung der Beschwerde der Klägerin gegen Nichtzulassung der Revision wegen Unzulässigkeit; Mangelnde Bezeichnung der behaupteten Divergenz und des geltend gemachten Verfahrensmangels
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 02.03.2026
- Aktenzeichen
- B 7 AS 63/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 13738
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:020326BB7AS6325B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Saarbrücken - 17.05.2021 - AZ: S 12 AS 90/17
- LSG Saarland - 05.08.2025 - AZ: L 4 AS 36/21
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ist der Nachprüfung durch das BSG im Beschwerdeverfahren vollständig entzogen.
Eine Sachaufklärungsrüge setzt die Bezeichnung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags voraus.
Mögliche Fehler der Rechtsanwendung im Einzelfall können die Zulassung einer Revision nicht rechtfertigen.
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 5. August 2025 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt D beizuordnen, wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil weder die als Zulassungsgrund behauptete Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) noch der als Zulassungsgrund geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) in der erforderlichen Weise bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).
a) Die Beschwerdebegründung verfehlt bereits die allgemein im Beschwerdeverfahren geltenden Darlegungsanforderungen. Die Bezeichnung eines Zulassungsgrunds erfordert eine geordnete und verständliche Darstellung jedenfalls derjenigen Tatsachen, die für dessen Verständnis unerlässlich sind (vgl nur B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 160a RdNr 13d ff mwN). Daran fehlt es hier. Die Klägerin zeigt nicht auf, von welchem entscheidungserheblichen Sachverhalt sich das LSG überzeugt hat. Vielmehr schildert sie umfangreich ihre eigene Sicht des Geschehensablaufs und erläutert, welche Indizien und Beweise nach ihrer Auffassung dafür sprechen. Damit rügt sie aber letztlich nur die Beweiswürdigung des LSG (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG), was von vornherein eine Zulassung der Revision nicht begründen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG).
b) Eine Abweichung (Divergenz) iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist darüber hinaus nur dann hinreichend dargelegt, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG aufgestellt haben, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen kann die Zulassung wegen Abweichung begründen (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34; Voelzke in jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, § 160 RdNr 120 ff, Stand 22.9.2025).
Eine solche Divergenz hat die Klägerin nicht aufgezeigt. Sie behauptet, das LSG sei von dem Urteil des BVerfG vom 5.11.2019 - 1 BvL 7/16 - abgewichen. Die Beschwerdebegründung lässt aber erkennen, dass Gegenstand dieser Entscheidung der Umfang der Sanktionen nach dem SGB II war, während sich die Klägerin gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid wegen unangekündigter Ortsabwesenheit wendet. Dass das LSG in diesem Zusammenhang einen entscheidungstragenden Rechtssatz zum zulässigen Umfang der Sanktionen nach dem SGB II aufgestellt haben könnte, ist nicht schlüssig dargetan.
c) Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der § 109 (Anhörung eines bestimmten Arztes) und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund stützt, muss zu seiner Bezeichnung (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 -SozR 1500 § 160a Nr 14). Darüber hinaus ist aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht (stRspr; vgl bereits BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Klägerin rügt, das LSG habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) verletzt, indem es in seinem Urteil den Umstand übergangen habe, dass die Klägerin im Besitz eines Rückflugtickets für den 3.4.2015 gewesen sei, was durch Vorlage der Buchungsbestätigung und durch die Aussage des Zeugen J bewiesen worden sei. Mit diesem Vorbringen hat die Klägerin indes eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht hinreichend bezeichnet. Hierzu hätte jedenfalls dargelegt werden müssen, in welcher Weise sich der angeblich nicht zur Kenntnis genommene Umstand - ausgehend von der Rechtsauffassung des LSG - konkret auf die angegriffene Entscheidung ausgewirkt hätte. Der Anspruch auf rechtliches Gehör bietet keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen. Er gewährleistet nur, dass ein Beteiligter mit seinem Vortrag "gehört", nicht jedoch "erhört" wird. Die Gerichte werden durch Art 103 Abs 1 GG nicht dazu verpflichtet, sich mit jedem Vortrag eines Beteiligten auseinanderzusetzen oder seiner Rechtsansicht zu folgen (BSG vom 18.12.2012 - B 13 R 305/11 B - juris RdNr 8 mwN; BSG vom 20.11.2018 - B 8 SO 43/18 B - juris RdNr 9).
Soweit die Klägerin damit auch Inhalt und Umfang der tatsächlichen Feststellungen des LSG rügt, übersieht sie wiederum, dass die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) der Nachprüfung durch das BSG im Beschwerdeverfahren vollständig entzogen ist, und dass eine Sachaufklärungsrüge die Bezeichnung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags voraussetzt (dazu BSG vom 23.2.2022 - B 9 SB 74/21 B - juris RdNr 7 ff).
d) Dass die Klägerin die Entscheidung des LSG für unzutreffend hält, weil sie sowohl materiell-rechtlich (Anforderungen an die Erreichbarkeit) als auch verfahrensrechtlich (Pflicht zur Ermessensausübung) eine andere Rechtsansicht vertritt als das LSG, stellt keinen Zulassungsgrund dar. Mögliche Fehler der Rechtsanwendung im Einzelfall können die Zulassung einer Revision nicht rechtfertigen (BSG vom 11.5.2020 - B 4 AS 2/20 B - juris RdNr 11; BSG vom 21.1.2022 - B 4 AS 272/21 B - juris RdNr 6; BSG vom 2.2.2022 - B 11 AL 49/21 B - juris RdNr 6).
2. PKH ist der Klägerin nicht zu bewilligen, da ihre Rechtsverfolgung aus den vorstehend genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO). Da die Klägerin keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch ihr Antrag auf Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO).
3. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.