Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 26.02.2026, Az.: B 3 P 8/25 BH

Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
26.02.2026
Aktenzeichen
B 3 P 8/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 12007
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:260226BB3P825BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG München - 23.01.2025 - AZ: S 39 P 527/24
LSG Bayern - 26.06.2025 - AZ: L 4 P 15/25

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. Juni 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für ein Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die vom Kläger angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist ihm auch kein Rechtsanwalt beizuordnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

2

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder vorgetragen noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.

3

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der Entscheidung der Vorinstanz, dass dem Kläger Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nicht zu gewähren sind, mit Blick auf die hierzu bereits vorliegende Rechtsprechung des BSG Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen. Die Frage, ob beim Kläger die für das Erreichen eines Pflegegrads erforderlichen Einschränkungen bestehen, betrifft lediglich diesen Einzelfall. Das LSG hat gemäß § 128 Abs 1 Satz 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entschieden und sich hierbei insbesondere auf das vom SG eingeholte Sachverständigengutachten sowie eine ergänzende Stellungnahme des Gutachters gestützt. Darauf, ob das LSG die Frage richtig entschieden hat, kommt es dagegen nicht an, denn eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in diesem Sinne ist im beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht zulässig.

4

Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG), weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht. Divergenz kommt ausschließlich in Betracht, wenn das LSG einen Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage sein könnte, derartige abweichende Rechtssätze, auf denen die Entscheidung beruht, zu benennen.

5

Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Insbesondere hat das LSG den Sachverhalt auch bezüglich der vom Kläger in der Berufungsinstanz vorgebrachten Einwände gegen das gerichtliche Sachverständigengutachten durch Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des Gutachters aufgeklärt. Der Kläger war daraufhin mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.