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Bundessozialgericht
Beschl. v. 24.02.2026, Az.: B 8 SO 38/25 BH

Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
24.02.2026
Aktenzeichen
B 8 SO 38/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 14140
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:240226BB8SO3825BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Berlin - 30.11.2022 - AZ: S 74 SV 143/22
LSG Berlin-Brandenburg - 27.02.2025 - AZ: L 23 SO 30/23
LSG Berlin-Brandenburg - 24.03.2025 - AZ: L 23 SO 30/23

Redaktioneller Leitsatz

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die fehlende Möglichkeit, sich sachgrecht durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, liegt nur vor, wenn bei rechtzeitiger Entscheidung ausgehend von dem damaligen Sach- und Kenntnisstand eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu bejahren wäre.

Tenor:

Die Anträge des Klägers, ihm für die Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Februar 2025 sowie der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. März 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

Die Beschwerden des Klägers gegen das bezeichnete Urteil vom 27. Februar 2025 und den bezeichneten Beschluss vom 24. März 2025 werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Im Streit ist die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) sowie erstmals im Berufungsverfahren gestellte weitere Anträge.

2

Der 1955 geborene, wohnungslose Kläger bezieht seit Dezember 2020 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII (Grundsicherungsleistungen) vom Beklagten. Ein Rechtsstreit gerichtet auf höhere Leistungen für die Zeit vom 1.12.2021 bis zum 30.11.2022 sowie "rückwirkend für 40 Jahre bzw ab Geburt" hat keinen Erfolg gehabt (Bescheid des Beklagten vom 30.11.2021; Widerspruchsbescheid vom 11.4.2022; Gerichtsbescheid des Sozialgerichts <SG> Berlin vom 7.7.2023; Urteil des Landessozialgerichts <LSG> Berlin-Brandenburg vom 13.3.2024). Die im September 2022 erneut unter Hinweis auf den Bescheid vom 30.11.2021 beim SG erhobene Klage hat keinen Erfolg gehabt (Gerichtsbescheid des SG Berlin vom 30.11.2022; Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 27.2.2025; dem Kläger zugestellt am 7.4.2025). Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei unzulässig, weil über den Streitgegenstand bereits mit Urteil vom 13.3.2024 abschließend entschieden worden sei und wegen der weiteren Anträge die Voraussetzungen für eine zulässige Klageänderung im Berufungsverfahren nicht vorlägen. Den zuletzt in der mündlichen Verhandlung wiederholten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) hat es - wie bereits zuvor - abgelehnt (Beschluss vom 24.3.2025).

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil vom 27.2.2025 sowie gegen den bezeichneten Beschluss vom 24.3.2025 wendet sich der Kläger mit seinem am 29.4.2025 beim SG Berlin gestellten und vom SG am 2.5.2025 weitergeleiteten Antrag (Eingang beim Bundessozialgericht <BSG> am 12.5.2025) und beantragt PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts.

II

4

Ungeachtet der Frage, ob der Antrag auf Bewilligung von PKH rechtzeitig gestellt ist, ist er nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG> iVm § 114 Zivilprozessordnung <ZPO>); daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

5

Der Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Es stellen sich keine Fragen grundsätzlicher Bedeutung. Anhaltspunkte dafür, dass eine Divergenzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) Aussicht auf Erfolg versprechen könnte, bestehen deshalb ebenso wenig.

6

Es ist schließlich auch nicht erkennbar, dass ein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG) mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte. Für das Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes (vgl § 202 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO) ist nichts ersichtlich. Ein Verfahrensmangel kann auch nicht mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden, weil das SG und ihm folgend das LSG verfahrensfehlerhaft ein Prozess- statt eines Sachurteils erlassen hätten. Die Klage ist aus den im Urteil des LSG zutreffend ausgeführten Gründen unzulässig. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß § 62 SGG und Art 103 Abs 1 Grundgesetz (GG) kann ein zugelassener Prozessbevollmächtigter nicht darauf stützen, dass das LSG (wiederholt) die Bewilligung von PKH abgelehnt hat. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch die fehlende Möglichkeit, sich sachgerecht durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, liegt nur vor, wenn bei rechtzeitiger Entscheidung ausgehend von dem damaligen Sach- und Kenntnisstand eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu bejahen wäre (vgl § 73a SGG iVm § 114 ZPO; dazu BSG vom 4.12.2007 - B 2 U 165/06 B - SozR 4-1500 § 62 Nr 9). Eine solche Erfolgsaussicht in der Sache lag hier zu keinem Zeitpunkt vor. Die Bewilligung von PKH für eine Beschwerde gegen den ablehnenden PKH-Beschluss vom 24.3.2025 scheidet zudem aus, weil solche Beschlüsse gemäß § 177 SGG weder mit der Beschwerde noch mit einem sonstigen Rechtsmittel an das BSG anfechtbar sind.

7

Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

8

Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf wurde der Kläger ausdrücklich hingewiesen. Der Beschluss des LSG vom 24.3.2025 ist zudem weder mit der Beschwerde noch mit einem sonstigen Rechtsmittel an das BSG anfechtbar.

9

Die Verwerfung der Beschwerden des Klägers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.