Bundessozialgericht
Beschl. v. 23.02.2026, Az.: B 8 SO 3/26 AR
Verwerfung der Beschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 23.02.2026
- Aktenzeichen
- B 8 SO 3/26 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 11766
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:230226BB8SO326AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Stade - 28.05.2020 - AZ: S 19 SO 56/19
- LSG Niedersachsen-Bremen - 04.12.2025 - AZ: L 8 SO 89/25 WA
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 4. Dezember 2025 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat in einem Berufungsverfahren den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt und zugleich auf die Unanfechtbarkeit des Beschlusses hingewiesen (Beschluss vom 4.12.2025). Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde zum Bundessozialgericht (BSG), verweist ergänzend auf die Niederschrift über die öffentliche Sitzung in dem Berufungsverfahren, wonach er (anwaltlich vertreten) den Rechtsstreit für erledigt erklärt hat (Protokoll vom 18.12.2025), und macht die Unrichtigkeit des Vorgehens des LSG geltend.
Die Beschwerde ist bereits unstatthaft und deshalb unzulässig. Es liegt in dem vom Kläger bezeichneten Berufungsverfahren keine Entscheidung des LSG vor, die mit einer Beschwerde oder einem sonstigen Rechtsmittel an das BSG anfechtbar wäre. Dies gilt zunächst für die Entscheidung über die Ablehnung der PKH (vgl § 177 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Aber auch in der Hauptsache ist nach Aktenlage keine anfechtbare Entscheidung des LSG ergangen. Der Kläger hat den Rechtsstreit vielmehr für erledigt erklärt. Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.