Bundessozialgericht
Beschl. v. 23.02.2026, Az.: B 12 R 2/25 B
Verwefung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 23.02.2026
- Aktenzeichen
- B 12 R 2/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 11684
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:230226BB12R225B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Wiesbaden - 26.02.2024 - AZ: S 4 R 171/23
- LSG Hessen - 24.02.2025 - AZ: L 5 R 67/24
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. Februar 2025 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten - soweit dies der Beschwerdebegründung zu entnehmen ist - darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, aus der Rente des Klägers Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung abzuführen.
Mit der Beschwerde wendet er sich gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG, welches - wie nur dem Gesamtzusammenhang der Begründung zu entnehmen ist - das Begehren des Klägers verneint hat.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG). Der Kläger hat in seiner Beschwerdebegründung den allein geltend gemachten Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt.
Zur Bezeichnung eines Verfahrensmangels im Sinne des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG müssen zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Dies gilt auch, wenn mit der Nichtzulassungsbeschwerde ein absoluter Revisionsgrund als Verfahrensmangel geltend gemacht wird (BSG Beschluss vom 1.8.2024 - B 5 R 35/24 B - juris RdNr 5 mwN). Hierzu ist zunächst eine geordnete Darstellung des Sachverhalts und des Verfahrensablaufs in der Beschwerdebegründung erforderlich (stRspr; zB BSG Beschluss vom 19.2.2025 - B 5 R 100/24 B - juris RdNr 11 mwN). Schon hieran fehlt es vorliegend.
Bereits der Gegenstand des Rechtstreits wird allenfalls schemenhaft aus dem vom Prozessbevollmächtigen wörtlich wiedergegebenen persönlichen Vortrag des Klägers erkennbar. Insoweit kann dahinstehen, ob dieser Teil der Beschwerdebegründung noch den Anforderungen des auch für die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde in den Verfahren vor dem BSG nach § 73 Abs 4 Satz 1 SGG geltenden Vertretungszwangs genügt (vgl zB BSG Beschluss vom 1.12.2022 - B 7 AS 93/22 B - juris RdNr 4 mwN). Denn auch darüber hinaus fehlen in der Beschwerdebegründung insbesondere nachvollziehbare Angaben zum Gegenstand und Verlauf des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens sowie zum Inhalt des angegriffenen Urteils. Speziell in Bezug auf den geltend gemachten Verfahrensmangel der Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter durch eine (vermeintlich) unzulässige Entscheidung über Ablehnungsgesuche unter Mitwirkung des abgelehnten Richters (vgl BSG Beschluss vom 23.2.2022 - B 9 SB 74/21 B - juris RdNr 16 mwN) fehlt es an Angaben zu Zeitpunkt, Form und Inhalt der Ablehnungsgesuche sowie möglichen vorangegangenen weiteren Ablehnungsgesuchen. Ohne eine zumindest gedrängte Darstellung gerade dieser Umstände kann der Senat jedoch nicht beurteilen, ob das prozessuale Vorgehen des Berufungsgerichts den geltend gemachten Verfahrensmangel begründen könnte. Es ist nicht Aufgabe des BSG, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren selbst die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil oder den Akten herauszusuchen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 2.3.1995 - 7 BAr 196/94 - SozR 3-1500 § 66 Nr 3 - juris RdNr 16 mwN; BSG Beschluss vom 22.1.2025 - B 1 KR 71/23 B - juris RdNr 5 mwN).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.