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Bundessozialgericht
Beschl. v. 23.02.2026, Az.: B 12 BA 48/25 B

Statusfeststellungsverfahren zur Sozialversicherungspflicht hinsichtlich der Tätigkeit als Prokurist

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
23.02.2026
Aktenzeichen
B 12 BA 48/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 13122
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:230226BB12BA4825B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Koblenz - 21.08.2024 - AZ: S 12 BA 4/23
LSG Rheinland-Pfalz - 24.09.2025 - AZ: L 6 BA 1/25

Redaktioneller Leitsatz

Hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht von nicht zum Geschäftsführer bestellten Gesellschaftern aufgrund Weisungsgebundenheit ist geklärt, dass der betreffende Gesellschafter mehr als eine Sperrminorität in der Gesellschafterversammlung benötigt, um Weisungen der Geschäftsführung an sich verhindern zu können. Auch die Möglichkeit der außerordentlichen Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund reicht allein nicht.

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. September 2025 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 76 283,93 Euro festgesetzt.

Gründe

I

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich die klagende GmbH gegen eine Forderung der Beklagten von Beiträgen und Umlagen iHv 76 283,93 Euro für den Zeitraum vom 1.1.2013 bis zum 11.10.2021 wegen Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung des Beigeladenen in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) und nach dem Recht der Arbeitsförderung.

2

Die klagende GmbH wurde 1997 gegründet. Der Beigeladene - der Sohn des Geschäftsführers der Klägerin - schloss mit ihr am 15.10.2013 einen "Anstellungsvertrag" und war als Prokurist tätig. In Ausführung von notariellen Übergabeverträgen wurde der Beigeladene als Gesellschafter der Klägerin am 19.12.2013 mit einem Anteil von 25 vH und am 3.1.2017 mit einem Anteil von 50 vH in das Handelsregister eingetragen. Am 12.10.2021 wurde er als Geschäftsführer der Klägerin in das Handelsregister eingetragen.

3

Die Klägerin leitete mit Schreiben vom 8.10.2013 ein Statusfeststellungsverfahren hinsichtlich der Tätigkeit des Beigeladenen ein. Nach einer Betriebsprüfung hinsichtlich des Zeitraums 2017 bis 2020 forderte die Beklagte zunächst Beiträge iHv 74,21 Euro nach und teilte mit, dass das Statusfeststellungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei (Bescheid vom 13.7.2021). Die Beklagte stellte sodann fest, dass der Beigeladene in seiner Tätigkeit als Prokurist vom 15.10.2013 bis zum 11.10.2021 aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht in der GRV und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen habe. Sie forderte von der Klägerin nicht verjährte Beiträge und Umlagen für den Zeitraum 2017 bis 2020 iHv 76 283,93 Euro nach (Bescheid vom 4.5.2022; Widerspruchsbescheid vom 25.1.2023).

4

Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 21.8.2024). Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 24.9.2025). Der Beigeladene habe im streitigen Zeitraum, also bis zu seiner Bestellung zum Geschäftsführer der Klägerin, als mitarbeitender Gesellschafter aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht insbesondere deshalb unterlegen, weil er nicht über eine hinreichende Rechtsmacht verfügt habe, Weisungen des Geschäftsführers etwas entgegenzusetzen.

5

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision.

II

6

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. In der Begründung des Rechtsmittels ist entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG kein Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

7

1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 mwN).

8

Die Klägerin wirft auf Seite 2 der Beschwerdebegründung die Frage auf,

"ob ein Prokurist vor der Registratur als mitgeschäftsführender Gesellschafter und hälftigem Stimmrecht im Familienunternehmen unter die, vom Senat u.a. im Urteil vom 01.02.2022 zum Aktenzeichen B 12 KR 37/19 R entschiedene Konstellation fällt und als Selbstständig sowie der Versicherungsverpflichtung nicht unterliegend anzusehen ist, wenn aufgrund vertraglicher Ausgestaltung und tatsächlicher Tätigkeitsentfaltung der Prokurist einem Geschäftsführer gleich steht und in seiner Stellung gesichert nicht weisungsgebunden, sondern gegenüber dem Geschäftsführer sogar weisungsbefugt ist".

Auf Seite 9 der Beschwerdebegründung formuliert sie die Frage,

"inwieweit ein Prokurist als Gesellschafter mit hälftigem Stimmrecht und einer gesicherten Position gleich einem eingetragenen Geschäftsführer unter die Voraussetzungen fällt, die bei einer selbstständigen Tätigkeit in Ansatz zu bringen sind".

9

Der Beigeladene habe in der Zeit vor der Eintragung als Mitgeschäftsführer inhaltlich dieselben Rechte, Verpflichtungen, Risiken, Aufgabenbereiche und Verträge wie der vormalige (Allein-)Geschäftsführer gehabt. Es bestehe Klärungsbedarf, weil die Konstellation eines Prokuristen, der die faktisch äquivalente Stellung eines Mitgeschäftsführers inne habe, bundeseinheitlich noch nicht geklärt sei.

10

a) Die Beschwerdebegründung erfüllt die Darlegungsvoraussetzungen für eine Grundsatzrüge (vgl hierzu exemplarisch BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN) nicht, weil darin keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht (BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN) formuliert wird. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - juris RdNr 11 mwN).

11

b) Unabhängig davon legt die Klägerin auch die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen nicht hinreichend dar. Eine Rechtsfrage ist dann höchstrichterlich geklärt und damit als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen, wenn diese bereits beantwortet ist. Ist sie noch nicht ausdrücklich entschieden, genügt es, dass schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (BSG Beschluss vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 7 mwN).

12

Eine hinreichende Auseinandersetzung mit der umfangreichen Rechtsprechung des BSG zur Sozialversicherungspflicht und Einordnung von Gesellschaftern einer GmbH unter die Begriffe der Beschäftigung der selbstständigen Tätigkeit fehlt. Insbesondere hätte die Klägerin sich mit der Rechtsprechung des BSG zur Sozialversicherungspflicht von nicht zum Geschäftsführer bestellten Gesellschaftern (zB BSG Urteil vom 12.5.2020 - B 12 KR 30/19 R - BSGE 130, 123 = SozR 4-2400 § 7 Nr 47, RdNr 30 ff; BSG Urteil vom 13.12.2022 - B 12 KR 16/20 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 73) beschäftigen müssen. Danach gehört die Weisung gegenüber Angestellten zur ordentlichen Geschäftsführung. Ein nicht zum Geschäftsführer bestellter Gesellschafter benötigt deshalb mehr als eine Sperrminorität in der Gesellschafterversammlung, um Weisungen der Geschäftsführung an sich verhindern zu können. Die Klägerin erklärt auch nicht hinreichend, inwiefern sich die aufgeworfene Frage nicht mit der Rechtsprechung des BSG beantworten lassen soll. Danach reicht allein die Möglichkeit der außerordentlichen Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund nicht, die sich aus einer Kapitalbeteiligung oder umfassenden Sperrminorität ergebende Rechtsmacht in Frage zu stellen (vgl BSG Urteil vom 1.2.2022 - B 12 KR 37/19 R - BSGE 133, 245 = SozR 4-2400 § 7 Nr 61, RdNr 21 ff, 25 <Schlechtwetterselbstständigkeit>). In diesem Zusammenhang setzt sich die Klägerin auch nicht hinreichend mit dem Charakter des Instituts einer außerordentlichen Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund auseinander. Schließlich hätte die Klägerin auch darlegen müssen, warum die aufgeworfene Frage trotz der Rechtsprechung des Senats, wonach allein die Rechtsmacht in der Gesellschafterversammlung, Einfluss auf die Geschäftsführung zu nehmen, noch nicht ausreicht, um die Geschicke des Unternehmens in allen Bereichen mitzubestimmen (BSG Urteil vom 1.2.2022 - B 12 R 19/19 R - juris RdNr 19), noch offen sein soll.

13

c) Schließlich fehlen in der Beschwerdebegründung Ausführungen zur Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Fragen. Die Klägerin legt nicht dar, inwieweit der Beigeladene nach den Feststellungen des LSG im streitigen Zeitraum "Mitgeschäftsführer" gewesen oder eine "gesicherte(n) Position gleich einem eingetragenen Geschäftsführer" innegehabt haben soll. Tatsächlich hat das LSG festgestellt, dass der Beigeladene nach dem streitigen Zeitraum am 12.10.2021 als Geschäftsführer in das Handelsregister eingetragen wurde.

14

2. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das LSG seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Sie liegt daher nicht schon dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat (vgl BSG Beschluss vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 und BSG Beschluss vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN).

15

Die Klägerin macht geltend, es bestehe eine Abweichung "in der Entscheidungspraxis". Denn wenn der Beigeladene ("Mitgeschäftsführer") anders behandelt würde, als "der Mitgesellschafter" entstehe eine Divergenz ua zu einem Urteil des BSG (Hinweis auf BSG Urteil vom 1.2.2022 - B 12 KR 37/19 R - BSGE 133, 245 = SozR 4-2400 § 7 Nr 61).

16

Eine entscheidungserhebliche Divergenz legt die Klägerin nicht dar. Sie entnimmt weder der angefochtenen Entscheidung noch dem in Bezug genommenen Urteil des BSG entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze, die zum Nachweis einer Divergenz gegenüberzustellen wären. Sie behauptet lediglich eine Abweichung "in der Entscheidungspraxis", macht also nicht wie erforderlich geltend, dass die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung des BSG im Grundsätzlichen widerspricht.

17

3. Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (zu den Anforderungen an die Bezeichnung eines solchen Verfahrensmangels s exemplarisch BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4; BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 5, jeweils mwN; Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, Kap IX, RdNr 113 ff). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann sich der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG stützen. Ferner kann die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Prüfungsmaßstab ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG (vgl BSG Beschluss vom 14.5.2007 - B 1 KR 21/07 B - juris RdNr 18 mwN; BSG Urteil vom 28.5.1957 - 3 RJ 219/56 - SozR Nr 79 zu § 162 SGG; BSG Beschluss vom 31.1.1979 - 11 BA 166/78 - SozR 1500 § 160 Nr 33). Neben der Geltendmachung eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn er hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen dargelegt wird, sodass das BSG allein anhand der Beschwerdebegründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht.

18

Die Klägerin macht geltend, in rechtlicher Hinsicht müsse die angefochtene Entscheidung der Aufhebung unterliegen, "nachdem die Gründe keinen Bestand erfahren können". Einen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Verfahrensmangel bezeichnet die Klägerin damit nicht. Die Behauptung, die Entscheidung des Berufungsgerichts sei inhaltlich unrichtig, kann im sozialgerichtlichen Verfahren nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18).

19

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG). Der Senat ist nicht verpflichtet, einen Beschwerdeführer vor einer Entscheidung auf Mängel oder eine gebotene Ergänzung der Beschwerdebegründung hinzuweisen (vgl BSG Beschluss vom 13.11.2025 - B 12 BA 4/25 B - juris RdNr 14 mwN).

20

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.

21

6. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG und entspricht der von den Beteiligten nicht beanstandeten Festsetzung durch das LSG.