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Bundessozialgericht
Beschl. v. 23.02.2026, Az.: B 12 BA 30/25 B

Verwerfung der Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision wegen Statusfeststellung als unzulässig; Keine erforderliche Bezeichnung von Zulassungsgründen

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
23.02.2026
Aktenzeichen
B 12 BA 30/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 14652
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:230226BB12BA3025B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Schleswig - 23.09.2022 - AZ: S 6 BA 32/19
LSG Schleswig-Holstein - 15.04.2025 - AZ: L 10 BA 13/22

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Das LSG weicht nur dann von der Rechtsprechung des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage des BSG zum selben Gegenstand entgegensteht. Pauschale Verweise auf die ständige Rechtsprechung des BSG oder die bloße Behauptung, das LSG habe einen Rechtssatz konkludent angewendet, genügen den gesetzlichen Anforderungen an die Bezeichnung einer Divergenz (§ 160a Abs. 2 Satz 3 SGG) nicht.

  2. 2.

    Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde auf einen Verfahrensmangel gestützt, müssen die den Mangel begründenden Tatsachen substantiiert dargetan und die Kausalität für die Entscheidung dargelegt werden. Soweit ein Verstoß gegen den Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG) per Gesetz als Zulassungsgrund ausgeschlossen ist, greift dieser Ausschluss auch dann, wenn Angriffe gegen die Beweiswürdigung des LSG formell in andere Verfahrensmängel, wie etwa die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, gekleidet werden.

Tenor:

Die Beschwerden des Klägers und der Beigeladenen zu 1. gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 15. April 2025 werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten - soweit dies der Beschwerdebegründung zu entnehmen ist - darüber, ob der Kläger während seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1. (Beigeladene) beschäftigt oder selbstständig tätig war.

2

Mit ihren Beschwerden wenden sich der Kläger und die Beigeladene gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG, worin dieses - der Beschwerdebegründung zufolge - von einer "abhängigen Beschäftigung des Klägers" bei der Beigeladenen ausgeht.

II

3

Die Beschwerden des Klägers und der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG sind ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG).

4

1. Der Kläger hat in der Beschwerdebegründung weder den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) noch einen Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise bezeichnet.

5

a) Divergenz bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. Das LSG weicht nur dann iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG von einer Entscheidung ua des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakte Rechtssatz in einem höchstrichterlichen Urteil enthalten ist, und welcher in der instanzabschließenden Entscheidung des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht, und darlegen, dass die Entscheidung hierauf beruhen kann (BSG Beschluss vom 27.1.1999 - B 4 RA 131/98 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 26 - juris RdNr 12 mwN; BSG Beschluss vom 3.4.2017 - B 12 KR 92/16 B - juris RdNr 23).

6

Vorliegend entnimmt der Kläger dem angegriffenen Urteil den - wie er einräumt, dort nur konkludent wiedergegebenen - "Rechtssatz, wonach das Kriterium der Weisungsgebundenheit kein relevantes Abgrenzungskriterium zwischen einer abhängigen und einer selbstständigen Beschäftigung ist und auch vollständig weisungsfreie Dienstverpflichtete, denen niemals irgendeine Weisung erteilt wurde, abhängig beschäftigt sind". Entgegen den vorstehend genannten Anforderungen an die Bezeichnung einer Divergenz versäumt es der Kläger jedoch, einen konkreten abstrakten Rechtssatz des BSG zu benennen, welcher der dem LSG zugeschriebenen Aussage entgegensteht. Der pauschale Verweis des Klägers auf die ständige "Rechtsprechung des BSG, die vom Landessozialgericht auf Blatt 9 seines Urteils sogar wiedergegeben wird", genügt hierzu ebenso wenig, wie die einleitende Aussage, das LSG habe in seinem Urteil auf Blatt 7 die Rechtsprechung völlig zutreffend wiedergegeben, wonach die Frage, ob und wenn ja in welchem Umfang der Dienstverpflichtete einem Weisungsrecht unterliege, eines der entscheidenden Abgrenzungskriterien zwischen einer "abhängigen oder selbstständigen Beschäftigung" sei. Abgesehen davon, dass für diese dem BSG zugeschriebene Aussage kein konkretes Urteil benannt wird, fehlt es auch an Ausführungen dazu, dass das LSG die höchstrichterliche Rechtsprechung im angefochtenen Urteil in Frage stellt (vgl zu diesem Erfordernis BSG Beschluss vom 15.4.2025 - B 12 BA 9/24 B - juris RdNr 9 mwN). Beides wäre bereits deshalb erforderlich gewesen, weil auch das BSG davon ausgeht, dass die Weisungsgebundenheit eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein kann (stRspr; zB BSG Urteil vom 5.11.2024 - B 12 BA 3/23 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 79 RdNr 13 mwN, auch für BSGE vorgesehen).

7

b) Auch ein Verfahrensmangel wird mit der Beschwerdebegründung nicht hinreichend bezeichnet.

8

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die den Mangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (zu den Anforderungen an die Bezeichnung eines solchen Verfahrensmangels s exemplarisch BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4 und BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 4, jeweils mwN).

9

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht, soweit sie rügt, das LSG habe den Einsatz von dritten Personen anstelle des Klägers bei der Ausführung der Dienstleistung für die Beigeladene zunächst im unstreitigen Teil der Sachverhaltsschilderung erwähnt, diesen Sachverhalt dann aber in den Entscheidungsgründen als streitig behandelt, um ein von ihm gewünschtes Ergebnis "herbeizuzwingen". Die bloße Behauptung, hierin liege ein Verfahrensfehler, entbindet den Kläger nicht von der Verpflichtung, zumindest eine Norm des Prozessrechts zu benennen, gegen die das LSG mit dem gerügten Verhalten verstoßen haben könnte. Eine solche Norm wird nicht benannt. Wie auch mit der weiteren Rüge einer unzulässigen vorweggenommenen Beweiswürdigung wendet sich der Kläger mit seinen Rügen im Kern gegen die Beweiswürdigung des LSG. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung kann - wie bereits dargelegt - gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Teilsatz 2 SGG nicht zur Zulassung der Revision führen. Dies gilt nicht nur für den Fall, dass die Beschwerde ausdrücklich eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG geltend macht, sondern auch dann, wenn sie ihre Angriffe gegen die Beweiswürdigung des LSG in das Gewand anderer Verfahrensmängel - hier ua eines Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) - zu kleiden versucht (stRspr; zB BSG Beschluss vom 30.4.2024 - B 9 V 16/23 B - juris RdNr 10 mwN; vgl auch BSG Beschluss vom 14.4.2009 - B 5 R 206/08 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 18 RdNr 6).

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2. Die mit Schriftsatz vom 17.7.2025 eingelegte Beschwerde der Beigeladenen ist bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht innerhalb der einmonatigen Frist zur Beschwerdeeinlegung (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG) beim BSG eingegangen ist. Das angegriffene Urteil ist der Beigeladenen am 19.5.2025 zugestellt worden. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde endete somit am 20.6.2025 (§ 64 Abs 2 Satz 1, Abs 3 SGG). Die Beschwerde der Beigeladenen ist erst am 18.7.2025 beim BSG eingegangen, mithin nach Fristablauf. Gründe für eine Wiedereinsetzung (§ 67 SGG) in die versäumte Frist sind weder vorgetragen noch erkennbar.

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3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

12

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.