Bundessozialgericht
Beschl. v. 23.02.2026, Az.: B 12 BA 17/25 B
Einordnung der Tätigkeit eines Beschäftigten nach Weisungen bei vertraglich geschuldeten juristischen Zuarbeiten
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 23.02.2026
- Aktenzeichen
- B 12 BA 17/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 12772
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:230226BB12BA1725B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Schwerin - 24.09.2020 - AZ: S 1 R 263/16
- LSG Mecklenburg-Vorpommern - 18.12.2024 - AZ: L 7 BA 18/20
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ist das Gesamtbild der Tätigkeit danach zu würdigen, ob die typischen Merkmale einer abhängigen Beschäftigung oder diejenigen einer Selbstständigkeit überwiegen. Mit Blick hierauf hätte die Beschwerdebegründung auf die ständige Rechtsprechung des BSG eingehen müssen, wonach zur Abgrenzung von selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung grundsätzlich keine berufsbezogenen Kriterien, z.B. die hier gegenständlichen juristischen Zuarbeiten in Form von Recherchen, Gutachten und juristischen Stellungnahmen für einen Rechtsanwalt, sondern dem allgemeinen Typus von Selbstständigkeit auf der einen Seite und abhängiger Beschäftigung auf der anderen Seite zuzuordnende Kriterien heranzuziehen sind.
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 18. Dezember 2024 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5965,45 Euro festgesetzt.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten - soweit dies der Beschwerdebegründung zu entnehmen ist - darüber, ob der Beigeladene zu 1. (Beigeladener) in der Tätigkeit für den Kläger beschäftigt war und der Kläger deshalb Sozialversicherungsbeiträge sowie Umlagen zu zahlen hat.
Mit der Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Mecklenburg-Vorpommern, welches - wie der Beschwerdebegründung nur indirekt zu entnehmen ist - die Feststellung des Beschäftigtenstatus des Beigeladenen bestätigt und die Forderung für rechtmäßig erachtet hat.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG). Der Kläger hat in seiner Beschwerdebegründung den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt.
1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 mwN).
Der Kläger formuliert folgende Frage:
"Liegt bei vertraglich geschuldeten juristischen Zuarbeiten wie Recherchen, Gutachten, juristische Stellungnahmen für einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin eine Tätigkeit nach Weisungen (§ 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV) vor, auch wenn eine Weisungsbefugnis vertraglich ausgeschlossen ist und dieser vertragliche Ausschluss gelebt wird?"
a) Damit und mit den weiteren Ausführungen in der Beschwerdebegründung hat der Kläger - anders als erforderlich - bereits keine Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer bestimmten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht aufgeworfen (vgl allgemein BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN). Vielmehr hat er im Kern eine Frage zur Rechtsanwendung im Einzelfall gestellt (vgl zB BSG Beschluss vom 23.1.2014 - B 12 KR 18/13 B - juris RdNr 14), mit der er sich gegen die vom LSG in der von ihm zitierten Passage getroffene Feststellung wendet, dass es trotz der vertraglichen Bestimmung, wonach der Beigeladene keiner Weisungsbefugnis des Klägers unterliege, nicht ausgeschlossen war, "dass der Kläger auch nach Auftragserteilung noch Weisungen in Bezug auf Art, Inhalt und zeitlichen Rahmen der vom Beigeladenen zu 1) zu erbringenden Leistungen hätte erteilen können, soweit dies erforderlich gewesen wäre". Die Fragestellung zielt damit letztlich auf die Beweiswürdigung des LSG, also ein nach Auffassung der Klägerin verfahrensfehlerhaftes Vorgehen des Berufungsgerichts. Dies wird durch den nachfolgenden Satz verdeutlicht, wonach das Berufungsgericht in der zitierten Passage die theoretische Möglichkeit der Erteilung von Weisungen "konstruiert" habe. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung kann gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Teilsatz 2 SGG aber nicht zur Zulassung der Revision führen. Dies gilt nicht nur für den Fall, dass die Beschwerde ausdrücklich eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG geltend macht, sondern auch dann, wenn sie ihre Angriffe gegen die Beweiswürdigung des LSG in das Gewand einer Grundsatzrüge oder anderer Verfahrensmängel zu kleiden versucht (stRspr; zB BSG Beschluss vom 22.9.2020 - B 13 R 45/20 B - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 30.4.2024 - B 9 V 16/23 B - juris RdNr 10 mwN; vgl auch BSG Beschluss vom 14.4.2009 - B 5 R 206/08 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 18 RdNr 6).
b) Unabhängig hiervon ist die Beschwerde auch unzulässig, weil der Kläger die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit seiner Frage - die Qualität als Rechtsfrage unterstellt - nicht den nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG diesbezüglich geltenden Anforderungen genügend dargelegt hat.
Zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit hat die Beschwerdebegründung auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (stRspr; vgl etwa BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 8.3.2021 - B 9 BL 3/20 B - juris RdNr 14; BSG Beschluss vom 10.12.2024 - B 12 KR 19/24 B - juris RdNr 10). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Die Statusentscheidung hat nach der Rechtsprechung des BSG Einzelfallcharakter und hängt stets von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab (BSG Urteil vom 5.11.2024 - B 12 BA 3/23 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 79 RdNr 31, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ist das Gesamtbild der Tätigkeit danach zu würdigen, ob die typischen Merkmale einer abhängigen Beschäftigung oder diejenigen einer Selbstständigkeit überwiegen (vgl zB BSG Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - BSGE 120, 99 = SozR 4-2400 § 7 Nr 25, RdNr 16; BSG Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - BSGE 128, 191 = SozR 4-2400 § 7 Nr 42, RdNr 14). Mit Blick hierauf hätte die Beschwerdebegründung auf die ständige Rechtsprechung des BSG eingehen müssen, wonach zur Abgrenzung von selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung grundsätzlich keine berufsbezogenen Kriterien, zB die hier gegenständlichen juristischen Zuarbeiten in Form von Recherchen, Gutachten und juristischen Stellungnahmen für einen Rechtsanwalt, sondern dem allgemeinen Typus von Selbstständigkeit auf der einen Seite und abhängiger Beschäftigung auf der anderen Seite zuzuordnende Kriterien heranzuziehen sind (vgl zB BSG Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - BSGE 128, 191 = SozR 4-2400 § 7 Nr 42, RdNr 18 mwN, in welchem der Senat ausdrücklich ausgeführt hat, dass die Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbstständigkeit nicht abstrakt für bestimmte Berufs- und Tätigkeitsbilder erfolgt). Ausführungen hierzu fehlen vollständig.
Schließlich hat der Kläger auch die Klärungsfähigkeit der formulierten Frage nicht hinreichend dargelegt. Die Beschwerdebegründung lässt weitgehend offen, welche der wenigen darin mitgeteilten Tatsachen neuer oder wiederholter Vortrag des Klägers sind und welche Tatsachen vom LSG im angegriffenen Urteil festgestellt worden sind. Nur Letztere können aber einer Entscheidung des BSG in der angestrebten Revision zugrunde gelegt werden. Insbesondere lässt die Beschwerdebegründung offen, welche Feststellungen zur Tätigkeit des Beigeladenen das LSG über die zitierte Urteilspassage hinaus getroffen hat. Gleichzeitig hätte der Kläger auch die vom LSG jeweils vorgenommene Gewichtung der wesentlichen, dh zentralen vom LSG in die zur Statusfeststellung vorzunehmende Abwägung eingestellten Gesichtspunkte darstellen und darlegen müssen, dass sich durch eine von ihm favorisierte Beantwortung der formulierten Frage das Gewicht der vom LSG in die Gesamtabwägung eingestellten Indizien so zu seinen Gunsten verschieben würde, dass entgegen dem Abwägungsergebnis des LSG eine Beschäftigung des Beigeladenen nicht mehr angenommen werden könnte (vgl BSG Beschluss vom 8.5.2025 - B 12 BA 7/25 B - juris RdNr 16). Ohne diese Angaben ist der Senat jedoch nicht in der Lage, wie erforderlich, allein aufgrund der Beschwerdebegründung die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage zu beurteilen (vgl nur BSG Beschluss vom 29.7.2019 - B 13 R 250/18 B - juris RdNr 13; BSG Beschluss vom 4.6.2024 - B 7 AS 27/24 B - juris RdNr 5, jeweils mwN).
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.
4. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3 Satz 1, § 47 Abs 1 und 3 GKG.