Bundessozialgericht
Beschl. v. 20.02.2026, Az.: B 9 SB 40/25 B
Form und Frist der Beschwerdeeinlegung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 20.02.2026
- Aktenzeichen
- B 9 SB 40/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 13045
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:200226BB9SB4025B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Hessen - 20.10.2025 - AZ: L 3 SB 128/24
- SG Frankfurt am Main - 25.07.2024 - AZ: S 3 SB 497/22
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 20. Oktober 2025 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihren Prozessbevollmächtigten am 20.10.2025 zugestellten Urteil des LSG mit einem am 28.10.2025 beim BSG eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom selben Tag Beschwerde eingelegt. Auf deren Antrag ist die Frist zur Begründung der Beschwerde um einen Monat bis zum 22.1.2026 verlängert worden (§ 160a Abs 2 Satz 2 SGG). Mit Schriftsatz vom 22.1.2026, eingegangen beim BSG am selben Tag, haben die Prozessbevollmächtigten die Vertretung der Klägerin niedergelegt, ohne zuvor die Beschwerde zu begründen.
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der am 22.1.2026 abgelaufenen Frist durch einen vor dem BSG zugelassenen Bevollmächtigten begründet worden ist (§ 160a Abs 2 und 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 73 Abs 4, § 169 Satz 2 und 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.