Bundessozialgericht
Beschl. v. 20.02.2026, Az.: B 9 SB 2/26 BH
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 20.02.2026
- Aktenzeichen
- B 9 SB 2/26 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 13418
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:200226BB9SB226BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Berlin - 12.07.2024 - AZ: S 178 SB 973/23 WA
- LSG Berlin-Brandenburg - 14.11.2025 - AZ: L 13 SB 185/24
Rechtsgrundlage
Tenor:
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. November 2025 Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
I
Die Klägerin hat zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 14.11.2025, ihr zugestellt am 16.12.2025, mit einem von ihr selbst verfassten und unterzeichneten Schreiben vom 13.1.2026, beim BSG am 16.1.2026 eingegangen, die Bewilligung von PKH beantragt.
II
Die Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG, § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh auf dem durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl 2014 I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden, es sei denn, der Antragsteller war an der Einhaltung der Frist unverschuldet gehindert (vgl BSG Beschluss vom 11.1.2018 - B 9 SB 87/17 B - juris RdNr 3; BSG Beschluss vom 6.11.2017 - B 10 EG 2/17 BH - juris RdNr 2, jeweils mwN). Diese Bewilligungsvoraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die Klägerin hat bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 16.1.2026 endete (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 und 3 SGG), zwar PKH beantragt, aber dem BSG die erforderliche Erklärung nicht vorgelegt. Der Antrag auf PKH ist daher abzulehnen. Damit entfällt zugleich auch die Beiordnung eines Rechtsanwaltes (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).
Es ist auch nicht erkennbar, dass die Klägerin iS von § 67 SGG ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Die Klägerin ist in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils vom 14.11.2025 darüber belehrt worden, dass sowohl das PKH-Gesuch als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind.