Bundessozialgericht
Beschl. v. 20.02.2026, Az.: B 2 U 2/26 AR
Verwerfung der Beschwerde als unzulässig
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 20.02.2026
- Aktenzeichen
- B 2 U 2/26 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 11570
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:200226BB2U226AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Koblenz - AZ: S 6 U 210/25
- LSG Rheinland-Pfalz - 17.12.2025 - AZ: L 2 SF 20/25 AB
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Dezember 2025 - L 2 SF 20/25 AB - wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Mit dem vorbezeichneten Beschluss hat das LSG das Gesuch des Klägers vom 1.12.2025, den Richter am Sozialgericht S wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, als unzulässig verworfen. Der Kläger selbst hat hiergegen mit Schreiben vom 17.1.2026 Beschwerde zum BSG eingelegt.
II
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des LSG ist unzulässig. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Sonderregelungen in § 160a Abs 1 SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision) und in § 17a Abs 4 Satz 4 GVG (Beschwerde gegen eine Entscheidung des LSG zur Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den Sozialgerichten) - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Der Beschluss des LSG kann daher - worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat - nicht mit der Beschwerde an das BSG angegriffen werden (§ 177 SGG). Überdies können Rechtsmittel, Anträge oder sonstige Gesuche zum BSG - außer im PKH-Verfahren - wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG).
Die Beschwerde ist entsprechend § 169 Satz 3 SGG durch Beschluss ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.