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Bundessozialgericht
Beschl. v. 20.02.2026, Az.: B 2 U 2/26 AR

Verwerfung der Beschwerde als unzulässig

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
20.02.2026
Aktenzeichen
B 2 U 2/26 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 11570
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:200226BB2U226AR0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Koblenz - AZ: S 6 U 210/25
LSG Rheinland-Pfalz - 17.12.2025 - AZ: L 2 SF 20/25 AB

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Dezember 2025 - L 2 SF 20/25 AB - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Mit dem vorbezeichneten Beschluss hat das LSG das Gesuch des Klägers vom 1.12.2025, den Richter am Sozialgericht S wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, als unzulässig verworfen. Der Kläger selbst hat hiergegen mit Schreiben vom 17.1.2026 Beschwerde zum BSG eingelegt.

II

2

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des LSG ist unzulässig. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Sonderregelungen in § 160a Abs 1 SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision) und in § 17a Abs 4 Satz 4 GVG (Beschwerde gegen eine Entscheidung des LSG zur Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den Sozialgerichten) - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Der Beschluss des LSG kann daher - worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat - nicht mit der Beschwerde an das BSG angegriffen werden (§ 177 SGG). Überdies können Rechtsmittel, Anträge oder sonstige Gesuche zum BSG - außer im PKH-Verfahren - wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG).

3

Die Beschwerde ist entsprechend § 169 Satz 3 SGG durch Beschluss ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung der §§ 183, 193 SGG.