Bundessozialgericht
Beschl. v. 19.02.2026, Az.: B 1 KR 34/25 AR
Verwerfung des Rechtsbehelfs als unzulässig
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 19.02.2026
- Aktenzeichen
- B 1 KR 34/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 11102
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:190226BB1KR3425AR0
Verfahrensgang
Rechtsgrundlage
Tenor:
Der Rechtsbehelf des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 15. Januar 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Antragsteller wendet sich mit seinem Schreiben vom 7.12.2025 gegen den Beschluss vom 15.1.2025, mit dem der Senat die Beschwerde des Klägers gegen den unanfechtbaren Beschluss des LSG mangels Anfechtbarkeit als unzulässig verworfen hat.
II
Der Rechtsbehelf des Antragstellers ist unzulässig und durch Beschluss ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 178a Abs 4 Satz 1 und 3 i.V.m. § 165, § 153 Abs 1, § 12 Abs 1 Satz 2 SGG).
1. Der Senat legt das Schreiben vom 7.12.2025 dahingehend aus, dass der im Rubrum aufgeführte Antragsteller, der auch Antragsteller des angefochtenen Beschlusses des Senats vom 15.1.2025 war, gegen diesen Beschluss vorgehen will. Dies ergibt sich zwar nicht ausdrücklich aus dem Schreiben vom 7.12.2025. Dort ist vielmehr im Briefkopf eine "V GmbH" bzw "V Steuerberater & Rechtsanwalt" aufgeführt. Am Ende des Schreibens finden sich neben der Unterschrift des Antragstellers auch noch einige weitere. In dem Schreiben finden sich indes keine Anhaltspunkte dafür, dass neben dem Antragsteller noch weitere Rechtsmittelführer als Dritte gegen den Senatsbeschluss vom 15.1.2025 vorgehen wollen.
2. Der Senat vermag den Ausführungen des Antragstellers, die sich im Wesentlichen in einer weitgehend unsinnigen Aneinanderreihung von Vorschriften erschöpfen, kein spezifisches Anliegen entnehmen, das einen inhaltlichen Bezug zum Beschluss des Senats vom 15.1.2025 erkennen lässt. Die zugunsten des Antragstellers angenommene Rechtsbehelfsqualität des Anliegens ergibt sich lediglich aus der Benennung des Aktenzeichens B 1 KR 46/24 AR und dem Hinweis auf "Einlegung der Widerspruch, Beschwerde, Revision, Berufung, Einspruch, Wiederaufnahme".
3. Sofern der Antragsteller damit eine Anhörungsrüge hat erheben wollen, die als einziger statthafter Rechtsbehelf gegen den Beschluss des Senats vom 15.1.2025 hier nach § 178a SGG in Betracht kommt, ist diese schon deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 178a Abs 4 Satz 1 SGG), weil eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 178a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG) von vornherein ausgeschlossen ist. Denn die sinngemäße Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LSG war bereits nicht statthaft. Nach § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Sonderregelungen der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil oder urteilsersetzenden Beschluss nach § 160a SGG, der Rechtswegbeschwerde nach § 17a Abs 4 GVG und der Rechtsbeschwerde sowie der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 202 Satz 3 SGG i.V.m. §§ 77, 78 GWB - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
Im Übrigen macht der Antragsteller keine Gründe für eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend (§ 178a Abs 1 Satz 1 Nr 2 i.V.m. Abs 2 Satz 5 SGG). Auch wurde nicht glaubhaft gemacht, dass er von solchen erst weniger als zwei Wochen vor Eingang des Schreibens vom 7.1.2026 beim BSG Kenntnis erlangt hat (vgl § 178a Abs 2 Satz 1 SGG).
4. Sollte der Kläger darüber hinaus eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 23.7.2025 eingelegt haben, wäre auch diese unzulässig. Eine Gegenvorstellung kann nur gegen eine abänderbare Entscheidung des Gerichts erhoben werden. Die Gegenvorstellung ist nämlich kein gesetzlich geregelter Rechtsbehelf. Es ist ausgeschlossen, gesetzlich geregelte Bindungen des Gerichts an seine eigenen Entscheidungen, wie insbesondere die Innenbindung während des laufenden Verfahrens nach § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 318 ZPO, ohne gegenläufige gesetzliche Grundlage zu übergehen (vgl BSG vom 17.8.2017 - B 1 KR 6/17 C - SozR 4-1750 § 78b Nr 2 RdNr 4 mwN; s ferner Flint in jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, § 178a RdNr 132 ff, Stand 3.9.2025). Diese Möglichkeit eröffnet hier nur die Anhörungsrüge nach § 178a SGG.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
6. Der Beschluss über die Anhörungsrüge ist unanfechtbar (§ 178a Abs 4 Satz 3 SGG). Der Senat weist darauf hin, dass er vergleichbare Eingaben des Klägers zukünftig zwar inhaltlich prüft, aber nicht mehr verbescheidet. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es auf Dauer nicht mehr der Entscheidung hierüber (vgl BSG vom 21.5.2007 - B 1 KR 4/07 S - SozR 4-1500 § 160a Nr 17 RdNr 7-8; BVerfG <Kammer> vom 19.4.2021 - 1 BvR 2552/18 ua - juris RdNr 7 f).