Bundessozialgericht
Beschl. v. 09.02.2026, Az.: B 8 SO 2/26 AR
Verwerfung der Beschwerde als unzulässig
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 09.02.2026
- Aktenzeichen
- B 8 SO 2/26 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 11123
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:090226BB8SO226AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Oldenburg - 28.11.2025 - AZ: S 23 SO 55/25 ER
- LSG Niedersachsen-Bremen - 17.12.2025 - AZ: L 15 SO 61/25 B ER
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 17. Dezember 2025 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Oldenburg vom 28.11.2025 zurückgewiesen (Beschluss vom 17.12.2025). In der Entscheidung hat es auf die Unanfechtbarkeit des Beschlusses hingewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller (Schreiben vom 22.12.2025 und vom 18.1.2026) an das Bundessozialgericht (BSG).
Die Beschwerde des Antragstellers, als die der Senat das Vorbringen des Antragstellers auslegt, ist ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie bereits nicht statthaft ist; der Beschluss des LSG ist nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz <SGG>).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.