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Bundessozialgericht
Beschl. v. 09.02.2026, Az.: B 12 BA 41/25 B

Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen für die Tätigkeit als Senior Berater

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
09.02.2026
Aktenzeichen
B 12 BA 41/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 13047
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:090226BB12BA4125B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Köln - 24.03.2023 - AZ: S 37 BA 150/21
LSG Nordrhein-Westfalen - 19.05.2025 - AZ: L 22 BA 42/25

Redaktioneller Leitsatz

Eine Beschwerdebegründung muss "besondere Umstände" aufzeigen, aus denen sich klar ergibt, dass das Gericht seinen Pflichten nicht nachgekommen ist, z.B. indem das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, sofern der Tatsachenvortrag nach der Rechtsauffassung des Gerichts nicht unerheblich ist.

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Mai 2025 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 60 908,65 Euro festgesetzt.

Gründe

I

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen in Höhe von 55 908,65 Euro für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. (im Folgenden: Beigeladener) als Senior Berater für die Klägerin in der Zeit vom 12.1.2017 bis zum 31.12.2019 sowie um seinen sozialversicherungsrechtlichen Status in der Folgezeit.

2

Der von der Klägerin am 22.12.2016 als Senior Berater eingestellte Beigeladene erwarb am selben Tag von den beiden bisher zur Hälfte an der Klägerin beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern je 6,25 % der Kapitalanteile an der Klägerin. Die neue Gesellschafterliste wurde am 12.1.2017 im Handelsregister eingetragen, die Änderung des Gesellschaftsvertrags (GV) vom 9.6.2021, wonach für Gesellschafterbeschlüsse nunmehr 100 % der abgegebenen Stimmen erforderlich waren, wurde am 21.6.2021 in das Handelsregister eingetragen. Am 5.2.2024 ist der Beigeladene neben den beiden anderen Gesellschaftern zum Geschäftsführer der Klägerin bestellt worden.

3

Die Beklagte stellte nach einer Betriebsprüfung fest, dass der Beigeladene seit 12.1.2017 in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Klägerin stehe und Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung bestehe. Sie forderte insoweit Beiträge und Umlagen in Höhe von 55 908,65 Euro für die Zeit vom 12.1.2017 bis zum 31.12.2019 nach (Betriebsprüfungsbescheid vom 17.5.2021, Widerspruchsbescheid vom 2.9.2021).

4

Klage (Urteil vom 24.3.2023) und Berufung sind erfolglos geblieben. Ein nicht zum Geschäftsführer bestellter Minderheitsgesellschafter sei grundsätzlich abhängig beschäftigt. Daran ändere auch die später vereinbarte Sperrminorität nichts. Diese habe dem Beigeladenen nicht die Möglichkeit eingeräumt, die Geschäftsführung anzuweisen, die ihr zustehenden Weisungsbefugnisse gegenüber ihm als Angestellten in bestimmter Weise auszuüben. Auch seine Bestellung zum Geschäftsführer ändere nichts, der Beigeladene habe nicht über eine umfassende Sperrminorität verfügt (Urteil vom 19.5.2025).

5

Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde.

II

6

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist unzulässig und daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG). Die Klägerin hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht hinreichend bezeichnet.

7

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht (stRspr; zB BSG Beschluss vom 9.4.2025 - B 12 BA 13/24 B - juris RdNr 6). Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdebegründung der Klägerin nicht.

8

a) Soweit die Klägerin eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) rügt, weil das LSG wesentlichen Vortrag übergangen habe, ist ein solcher Verfahrensmangel nicht hinreichend bezeichnet.

9

Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht nur dazu, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Prozessgericht muss jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich bescheiden. Art 103 Abs 1 GG schützt auch nicht davor, dass ein Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 8.4.2014 - 1 BvR 2933/13 - NZS 2014, 539 RdNr 13 mwN; BSG Beschluss vom 27.3.2014 - B 9 V 69/13 B - juris RdNr 15 mwN). Daher muss eine Beschwerdebegründung "besondere Umstände" aufzeigen, aus denen sich klar ergibt, dass das Gericht seinen Pflichten nicht nachgekommen ist (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 25.3.2010 - 1 BvR 2446/09 - juris RdNr 11 mwN), zB indem das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, sofern der Tatsachenvortrag nach der Rechtsauffassung des Gerichts nicht unerheblich ist (vgl BVerfG Beschluss vom 19.5.1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 - juris RdNr 39).

10

Solche Umstände werden von der Klägerin nicht bezeichnet, wenn sie vorträgt, das LSG habe die in § 6 Abs 2 GV vorgesehene Sperrminorität nicht in rechtlich angemessener Weise gewürdigt und unzutreffend angenommen, dass die Regelung zur Einziehung in § 9 GV die umfassende Sperrminorität in § 6 Abs 2 GV unterlaufe und daher keine echte Sperrminorität vorliegen könne. Hierbei habe das LSG offensichtlich die Regelung in § 9 Abs 3 GV übersehen. Vielmehr lässt die Beschwerdebegründung erkennen, dass sich das LSG für die Auslegung des GV gerade auf dessen § 9 stützt, auch wenn es dessen gesellschaftsrechtliche Bedeutung nach den weiteren Ausführungen der Klägerin vermeintlich verkannt hat. Mit diesem und dem weiteren Beschwerdevorbringen stellt die Klägerin lediglich ihre abweichende Auslegung des GV der des LSG entgegen und rügt im Kern, das LSG habe ihre Rechtsansicht zu Unrecht nicht geteilt. Dies kann nicht zur Zulassung der Revision führen.

11

b) Soweit die Klägerin die Entscheidung des LSG als "überraschend" bezeichnet, fehlt es ebenso an hinreichenden Ausführungen zu einer Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör in Gestalt einer Überraschungsentscheidung. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichts - punkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine unerwartete Wende gibt, mit der auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf selbst unter Berücksichtigung mehrerer vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (stRspr; zB BSG Urteil vom 16.3.2016 - B 9 V 6/15 R - SozR 4-3100 § 60 Nr 7 RdNr 26 mwN).

12

Solche Gesichtspunkte werden von der Klägerin nicht bezeichnet. Insbesondere fehlen in der Beschwerdebegründung Ausführungen dazu, dass der Status der betroffenen Gesellschafter in der Zeit ab dem 21.6.2021 nicht bereits vorher Gegenstand des Verfahrens gewesen ist. Im Gegenteil begründet die Klägerin die Beschwerde gerade damit, dass das LSG ihr Vorbringen, wonach den Gesellschafter-Geschäftsführern spätestens durch die Änderung der Satzung vom 9.6.2021 eine vollumfassende Sperrminorität eingeräumt worden sei, nicht hinreichend berücksichtigt habe. Auch insoweit wendet sich die Klägerin lediglich gegen die ihrer Meinung nach "nicht zutreffende Bewertung des Status" des Beigeladenen. Jedoch kann die Beschwerde nicht auf die vermeintliche inhaltliche Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung gestützt werden (stRspr; zB BSG vom 21.10.2020 - B 13 R 59/19 B - SozR 4-1500 § 96 Nr 12 RdNr 8 mwN).

13

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

14

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 und 3, § 162 Abs 3 VwGO.

15

4. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 52 Abs 1, 2 und Abs 3 S 1, § 47 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 sowie § 63 Abs 2 Satz 1 GKG. Sie berücksichtigt, dass über die den Beigeladenen betreffende Nachforderung von 55 908,65 Euro für die Jahre 2017 bis 2019 hinaus über dessen sozialversicherungsrechtlichen Status auch in den Folgejahren gestritten wird und die Klägerin ihren schriftlichen Antrag auf Zulassung der Revision umfassend gestellt hat.