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Bundessozialgericht
Beschl. v. 05.02.2026, Az.: B 6a KR 22/25 B

Antrag auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
05.02.2026
Aktenzeichen
B 6a KR 22/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 11395
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:050226BB6aKR2225B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Potsdam - 10.11.2022 - AZ: S 3 KR 370/19
LSG Berlin-Brandenburg - 24.09.2025 - AZ: L 16 KR 21/23

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. September 2025 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 30.9.2025 zugestellten Beschluss des LSG vom 24.9.2025 Beschwerde eingelegt. Mit Schreiben vom 1.12.2025, beim BSG eingegangen am 2.12.2025, hat ihr Prozessbevollmächtigter beantragt, die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde um einen Monat zu verlängern. Das BSG hat ihn darauf hingewiesen, dass die Frist für die Begründung der Beschwerde am 1.12.2025 abgelaufen sei; der Antrag auf Fristverlängerung sei am 2.12.2025 und damit verspätet eingegangen. Der Prozessbevollmächtigte hat mit Schriftsatz vom 22.12.2025 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Beschwerde zurückzunehmen. Aufgrund von Vergleichsverhandlungen mit der beklagten Krankenkasse werde aber zunächst das Ruhen des Verfahrens beantragt. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 12.1.2026 mit, dass Gegenstand des Verfahrens die statusfeststellenden Bescheide hinsichtlich der Beendigung der Familienversicherung für die beigeladenen Kinder der Klägerin seien. Das Vergleichsangebot der Klägerin habe hierauf keinen Einfluss, sondern betreffe allein die Höhe der zu zahlenden monatlichen Beiträge. Im Übrigen könne das Vergleichsangebot auch nicht angenommen werden. Auf Nachfrage der Berichterstatterin, ob nunmehr die angekündigte Beschwerderücknahme erfolge, hat der Prozessbevollmächtigte nicht mehr reagiert.

II

2

1. Der Antrag der Klägerin, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, ist abzulehnen. Das Gericht hat gemäß § 202 SGG i.V.m. § 251 Satz 1 ZPO das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen des Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen indes nicht vor; es fehlt bereits an einem Antrag der Beklagten. Im Übrigen hat die Beklagte auch keine Vergleichsbereitschaft hinsichtlich des Streitgegenstandes signalisiert.

3

2. Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 1.12.2025 endenden Begründungsfrist begründet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 1 SGG). Die Klägerin ist darauf hingewiesen worden, dass der Fristverlängerungsantrag vom 2.12.2025 verspätet eingegangen ist. Gegen die mitgeteilte Verfristung hat der Prozessbevollmächtigte keine Einwendungen erhoben. Die Beschwerde ist daher in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG).

4

3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.